TE Vfgh Beschluss 2010/2/22 B167/10

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Veröffentlicht am 22.02.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Fristerstreckung zur Vorlage des anzufechtenden Bescheides sowie des neuerlich unvollständigen Verfahrenshilfeantrags; keine Erteilung eines Verbesserungsauftrags

Spruch

Die Anträge auf Fristerstreckung und auf Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien. Dem Antrag fehlt der anzufechtende Bescheid. Mit Beschluss vom 30. November 2007, B2072/07 ua., wurde dem Einschreiter aufgrund seines offenkundig mutwilligen Verhaltens, trotz Wissens um die Formvorschriften Verfahrenshilfeanträge regelmäßig unvollständig vorzulegen und so jeweils einen Verbesserungsauftrag zu provozieren, die Zurückweisung seines Antrages ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages angekündigt. Dem sucht der Einschreiter hier dadurch zu entgehen, dass er mit der Begründung, er könne "derzeit ... mangels Geld" keine Kopie anfertigen, um eine "14tägige Fristerstreckung" ersucht.

2. Ein Verfahrenshilfeantrag ist nicht im eigentlichen Sinne fristgebunden; lediglich seine Erfolgsaussicht hängt davon ab, dass er während der sechswöchigen Beschwerdefrist gestellt wird. Die Beschwerdefrist ist aber nicht erstreckbar. Der Antrag auf Fristerstreckung ist daher schon aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

3. Die Frage, ob der Antrag des Einschreiters darüber hinaus aber auch dahin gedeutet werden könnte, dass er in Wahrheit um Erteilung einer Verbesserungsfrist von zwei Wochen ersuchen wollte, kann offen bleiben, da der Einschreiter mit keinem Wort begründet, warum er nicht in der Lage ist, das Original des Bescheides vorzulegen.

4. Im Sinne des gegenüber demselben Einschreiter ergangenen Beschlusses vom 30. November 2007, B2072/07 ua., wird der Antrag auf Verfahrenshilfe ohne weitere Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Mutwillensstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B167.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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