RS Vfgh 2010/2/22 B1384/09

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Veröffentlicht am 22.02.2010
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Index

27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

StGG Art5
GGG 1984 §14, §18 Abs2 Z2
JN §58 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung einer Pauschalgebühr; denkunmögliche Einbeziehung der monatlichen Mietzinse in die Bemessungsgrundlage der Gebühren für einen Räumungsvergleich

Rechtssatz

Punkt 3 des Vergleichs kommt ungeachtet der Formulierung, wonach sich die beklagte Partei zur Zahlung der laufenden Mietzinse "verpflichtet", keine weitergehende Bedeutung und kein anderer Zweck zu, als Verweisungsobjekt der in Punkt 5 näher formulierten Bedingung (für den Verzicht auf die Verpflichtung zur Räumung und Übergabe des Bestandobjektes) zu sein, wie schon erweist, dass nicht einmal die Höhe dieser Zahlungsverpflichtung im Vergleich genannt ist. Die Erwähnung dieser Verpflichtung erfolgte sohin in einer systematischen Zusammenschau nur beiläufig im Sinne der Vorjudikatur (vgl VfSlg 16701/2002, 17004/2003, 17634/2005).Punkt 3 des Vergleichs kommt ungeachtet der Formulierung, wonach sich die beklagte Partei zur Zahlung der laufenden Mietzinse "verpflichtet", keine weitergehende Bedeutung und kein anderer Zweck zu, als Verweisungsobjekt der in Punkt 5 näher formulierten Bedingung (für den Verzicht auf die Verpflichtung zur Räumung und Übergabe des Bestandobjektes) zu sein, wie schon erweist, dass nicht einmal die Höhe dieser Zahlungsverpflichtung im Vergleich genannt ist. Die Erwähnung dieser Verpflichtung erfolgte sohin in einer systematischen Zusammenschau nur beiläufig im Sinne der Vorjudikatur vergleiche VfSlg 16701 aus 2002,, 17004 aus 2003,, 17634 aus 2005,).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1384.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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