RS Vwgh 2005/3/31 2002/07/0151

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §145 Abs7 idF 2001/I/109;
WRG 1959 §15;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §33g Abs1 idF 2001/I/109;

Rechtssatz

Die fehlende Zustimmung des Eigentümers eines von der Anlage betroffenen Grundstückes für eine Ableitung der Abwässer nach dem Ende der ursprünglichen Bewilligungsdauer, stellt - ebenso wie für eine Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, für die die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden haben - ein Hindernis für die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes nach § 33g Abs. 1 iVm § 145 Abs. 7 WRG 1959 und somit für eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070151.X01

Im RIS seit

05.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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