Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation infolge Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen EinschreitersSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes.
Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2010 forderte der Verfassungsgerichtshof den Magistrat der Stadt Steyr, Amt für Soziales, Jugend und Familie, als gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Einschreiters auf, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob er der Prozesshandlung des Einschreiters zustimmt.
Der gesetzliche Vertreter teilte mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2010 mit, dass er der Prozesshandlung eines Antrages auf Verfahrenshilfe gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht zustimmt.
Damit fehlt dem Einschreiter die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 12.6.2001, B306/01; 22.6.2005, B830/04; 28.2.2006, B3390/05; 7.10.2009, B959/09). Damit fehlt dem Einschreiter die Prozessvoraussetzung der Legitimation vergleiche zB VfGH 12.6.2001, B306/01; 22.6.2005, B830/04; 28.2.2006, B3390/05; 7.10.2009, B959/09).
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war somit mangels Legitimation zurückzuweisen.
Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U50.2010Zuletzt aktualisiert am
02.07.2010