TE Vfgh Beschluss 2010/2/23 U50/10

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Veröffentlicht am 23.02.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation infolge Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Einschreiters

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes.

Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2010 forderte der Verfassungsgerichtshof den Magistrat der Stadt Steyr, Amt für Soziales, Jugend und Familie, als gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Einschreiters auf, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob er der Prozesshandlung des Einschreiters zustimmt.

Der gesetzliche Vertreter teilte mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2010 mit, dass er der Prozesshandlung eines Antrages auf Verfahrenshilfe gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht zustimmt.

Damit fehlt dem Einschreiter die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 12.6.2001, B306/01; 22.6.2005, B830/04; 28.2.2006, B3390/05; 7.10.2009, B959/09). Damit fehlt dem Einschreiter die Prozessvoraussetzung der Legitimation vergleiche zB VfGH 12.6.2001, B306/01; 22.6.2005, B830/04; 28.2.2006, B3390/05; 7.10.2009, B959/09).

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war somit mangels Legitimation zurückzuweisen.

Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U50.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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