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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationSpruch
I. Der Antrag auf Aufhebung des "Vertrages von Lissabon samt aller damit zusammenhängenden Akte" wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Aufhebung des "Vertrages von Lissabon samt aller damit zusammenhängenden Akte" wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit selbstverfasstem Antrag begehrte der Einschreiter die Aufhebung des "Vertrages von Lissabon samt aller damit zusammenhängenden Akte".
Des Weiteren begehrte der Einschreiter die Gewährung der Verfahrenshilfe.
2. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes teilte der für den Antragsteller gerichtlich bestellte Sachwalter mit, dass er der Antragstellung seines Kuranden nicht zustimme.
3. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 30.11.1993, B1191/93; VfGH 10.6.1999, B1818/98; VfGH 25.9.2006, B1214/06; VfGH 26.2.2007, B2185/06; VfGH 27.4.2009, G55/09). 3. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation vergleiche zB VfGH 30.11.1993, B1191/93; VfGH 10.6.1999, B1818/98; VfGH 25.9.2006, B1214/06; VfGH 26.2.2007, B2185/06; VfGH 27.4.2009, G55/09).
Die Anträge des Einschreiters sind daher zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG bzw. gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG bzw. gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:SV1.2009Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010