RS Vfgh 2010/2/23 B1933/07

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Veröffentlicht am 23.02.2010
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
AVG §39 Abs2, §40 ff
DVG §1
Wr DienstO 1994 §74a, §74b, §74c

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem unparteiischen Tribunal durch eine Entscheidung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien; Tribunalqualität dieser Behörde zwar gegeben, jedoch kein unstrittiger und nicht weiter erörterungsbedürftiger Sachverhalt in Bezug auf die gegenständliche Entziehung der ärztlichen Leitung einer Krankenhausambulanz

Rechtssatz

Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter (vgl VfSlg 18309/2007; vgl auch B1008/07, E v 03.12.09, zur Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK auf beamtendisziplinarrechtliche Streitigkeiten).Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter vergleiche VfSlg 18309 aus 2007,; vergleiche auch B1008/07, E v 03.12.09, zur Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK auf beamtendisziplinarrechtliche Streitigkeiten).

Einrichtung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 und Art20 Abs2 Z3 B-VG; Qualität eines Tribunals iSd Art6 EMRK (vgl §74b, §74c Wr DienstO 1994).Einrichtung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 und Art20 Abs2 Z3 B-VG; Qualität eines Tribunals iSd Art6 EMRK vergleiche §74b, §74c Wr DienstO 1994).

Der Umstand, dass die Mitglieder der entscheidenden Kollegialbehörde dem Bescheid nicht entnommen werden können, verletzt kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (vgl VfSlg 18186/2007).Der Umstand, dass die Mitglieder der entscheidenden Kollegialbehörde dem Bescheid nicht entnommen werden können, verletzt kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht vergleiche VfSlg 18186 aus 2007,).

Vorwurf einer dem Art6 EMRK widersprechenden organisatorischen Verflechtung mit dem Ärztlichen Direktor des SMZ Floridsdorf nicht begründet; allein die Eigenschaft als Organ der Stadt Wien reicht nicht aus, den erforderlichen äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt.

Der Dienstrechtssenat konnte - im Hinblick auf eine E-mail des Ärztlichen Direktors des SMZ Floridsdorf, in der dieser der Beschwerdeführerin ua mitteilte, dass sie im Rahmen ihrer und der Versetzung eines anderen näher genannten Arztes in das SMZ Floridsdorf "mit der Leitung der ho. Ambulanz für PMR betraut" worden sei - nicht von einem unstrittigen und nicht weiter erörterungsbedürftigen Sachverhalt ausgehen, der nur noch die Beantwortung einfacher Rechtsfragen offen ließ; er konnte sich sohin auf keine Besonderheiten berufen, auf Grund derer trotz entsprechender Antragstellung ausnahmsweise keine mündliche Verhandlung stattfinden musste.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Tribunal, Verwaltungsverfahren, Verhandlung mündliche, Öffentlichkeitsprinzip, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1933.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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