RS Vfgh 2010/2/25 V90/09 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2010
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Oö RaumOG 1994 §22 Abs5, §36 Abs6
Flächenwidmungsplanänderung 3.8 der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom 15.02.07
Bebauungsplan Nr 29 "Graben Nord/Ost" der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom 06.10.06
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Umwidmung von gemischtem Baugebiet in Betriebsbaugebiet wegen Fehlens einer dem Oö Raumordnungsgesetz 1994 entsprechenden Grundlagenforschung und Interessenabwägung sowie wegen Widerspruchs zum örtlichen Entwicklungskonzept; Aufhebung auch des darauf aufbauenden Bebauungsplanes

Rechtssatz

Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung 3.8 der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom 15.02.07, soweit sie für bestimmte Grundstücke die Widmung "Betriebsbaugebiet" ausweist.

In den Planungsakten ist kein Dokument enthalten, aus welchem sich eine den Anforderungen des §36 Abs6 Oö RaumOG 1994 entsprechende Grundlagenforschung und Interessenabwägung (auch hinsichtlich der Ermöglichung der industriellen Produktion für den Fleisch verarbeitenden Betrieb der bauwerbenden Gesellschaft) ergibt. Der Umstand, dass dem Gemeinderat die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebes und die Folgen der Verhinderung einer betrieblichen Weiterentwicklung weitestgehend bekannt sein mussten, vermag eine ausreichend dokumentierte Grundlagenforschung nicht zu ersetzen. Bloßes Abstellen auf faktische Entwicklungen jedenfalls nicht ausreichend.

Die Festlegung "Siedlung - [g]emischte Funktion" im örtlichen Entwicklungskonzept Nr 1 schließt eine betriebliche Nutzung nicht grundsätzlich aus; jedoch Maßstab für gemischtes Baugebiet iSd §22 Abs5 Oö RaumOG 1994 anzulegen. Die Umwidmung auf "Betriebsbaugebiet" findet in der Festlegung "Siedlung - [g]emischte Funktion" keine Deckung mehr. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine betriebliche Nutzung jedenfalls auf Grundstücken, für die die Festlegung "Freiraum - Erholungsflächen" getroffen ist.

Aufhebung des Bebauungsplanes Nr 29 "Graben Nord/Ost" der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom 06.10.06, soweit er Festlegungen für bestimmte Grundstücke trifft, nach Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung 3.8.

Anlassfall B1992/07 ua, E v 05.03.10, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • V 90/09 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.02.2010 V 90/09 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V90.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten