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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Umwidmung von gemischtem Baugebiet in Betriebsbaugebiet wegen Fehlens einer dem Oö Raumordnungsgesetz 1994 entsprechenden Grundlagenforschung und Interessenabwägung sowie wegen Widerspruchs zum örtlichen Entwicklungskonzept; Aufhebung auch des darauf aufbauenden BebauungsplanesRechtssatz
Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung 3.8 der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom 15.02.07, soweit sie für bestimmte Grundstücke die Widmung "Betriebsbaugebiet" ausweist.
In den Planungsakten ist kein Dokument enthalten, aus welchem sich eine den Anforderungen des §36 Abs6 Oö RaumOG 1994 entsprechende Grundlagenforschung und Interessenabwägung (auch hinsichtlich der Ermöglichung der industriellen Produktion für den Fleisch verarbeitenden Betrieb der bauwerbenden Gesellschaft) ergibt. Der Umstand, dass dem Gemeinderat die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebes und die Folgen der Verhinderung einer betrieblichen Weiterentwicklung weitestgehend bekannt sein mussten, vermag eine ausreichend dokumentierte Grundlagenforschung nicht zu ersetzen. Bloßes Abstellen auf faktische Entwicklungen jedenfalls nicht ausreichend.
Die Festlegung "Siedlung - [g]emischte Funktion" im örtlichen Entwicklungskonzept Nr 1 schließt eine betriebliche Nutzung nicht grundsätzlich aus; jedoch Maßstab für gemischtes Baugebiet iSd §22 Abs5 Oö RaumOG 1994 anzulegen. Die Umwidmung auf "Betriebsbaugebiet" findet in der Festlegung "Siedlung - [g]emischte Funktion" keine Deckung mehr. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine betriebliche Nutzung jedenfalls auf Grundstücken, für die die Festlegung "Freiraum - Erholungsflächen" getroffen ist.
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr 29 "Graben Nord/Ost" der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom 06.10.06, soweit er Festlegungen für bestimmte Grundstücke trifft, nach Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung 3.8.
Anlassfall B1992/07 ua, E v 05.03.10, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V90.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011