TE Vfgh Erkenntnis 2010/2/25 V84/09 ua

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Stmk RaumOG 1974 §8
Stmk GdO 1967 §92
Regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Leoben, LGBl 4/2005 idF LGBl 32/2007 Anhang
Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Proleb, 1. Änderung vom 08.11.05
Flächenwidmungsplanänderung 3.03 der Gemeinde Proleb vom 08.11.05
Verordnung der Gemeinde Proleb vom 02.04.07 über die Zuordnung des Aufschließungsgebietes der Kategorie 'Dorfgebiet' zum Bauland
Bebauungsplan "Silberseeweg II" der Gemeinde Proleb vom 02.04.07
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Änderung eines regionalen Entwicklungsprogrammes; notwendige Korrektur der - mangels Bedachtnahme auf rechtswirksame Planungen einer Gemeinde - rechtswidrigen Stammfassung dieser Verordnung; Aufhebung von Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Proleb wegen gesetzwidriger Kundmachung sowie darauf beruhender Verordnungen

Spruch

I. Die Anlage zur Verordnung der Steiermärkischenrömisch eins. Die Anlage zur Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben erlassen wird, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 4/2005, in der Fassung der "Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2007, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben geändert wird", LGBl. für das Land Steiermark Nr. 32, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben erlassen wird, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 4 aus 2005,, in der Fassung der "Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2007, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben geändert wird", Landesgesetzblatt für das Land Steiermark Nr. 32, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

II. 1. Die "Verordnung über die ÖEK - Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb", Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005,römisch zwei. 1. Die "Verordnung über die ÖEK - Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb", Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005,

2. die "Verordnung über die Flächenwidmungsplan Änderung Verfahrensfall 3.03 der Gemeinde Proleb", Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005,

3. die Verordnung, mit der "das Aufschließungsgebiet der Kategorie 'Dorfgebiet' mit einer Bebauungsdichte von 0,2-0,5 im Flächenwidmungsplan 3.0 dem vollwertigen Bauland" zugeordnet wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007, und

4. der "Bebauungsplan 'Silberseeweg II'" der Gemeinde Proleb, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007,

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung des Ausspruches im Spruchpunkt II. im Landesgesetzblatt für das Land Steiermark verpflichtet.römisch drei. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung des Ausspruches im Spruchpunkt römisch zwei. im Landesgesetzblatt für das Land Steiermark verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B1963-1966/07römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B1963-1966/07

protokollierte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Mit vier Eingaben vom 20. Dezember 2006 (eine) und 9. Jänner 2007 (drei) beantragten sieben Bauwerber die Erteilung von Baubewilligungen für insgesamt vier Einfamilienwohnhäuser mit überdachten Abstellflächen für sieben PKW auf vier Grundstücken in der Gemeinde Proleb. Mit vier Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Proleb vom 18. April 2007 wurden diese Baubewilligungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarin wurden teils als unzulässig zurückgewiesen, teils als unbegründet abgewiesen.

2. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufungen wurden vom Gemeinderat der Gemeinde Proleb mit vier Bescheiden vom 14. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen.

3. Die dagegen erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde mit den vier (in der Sache wortgleichen) bekämpften Bescheiden vom 6. September 2007 als unbegründet abgewiesen.

4. Gegen diese Bescheide richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, die (neben der Verletzung der in §26 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden [Steiermärkisches Baugesetz - in der Folge: Stmk. BauG], LGBl. 59, normierten Nachbarrechte) die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt. 4. Gegen diese Bescheide richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, die (neben der Verletzung der in §26 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden [Steiermärkisches Baugesetz - in der Folge: Stmk. BauG], Landesgesetzblatt 59, normierten Nachbarrechte) die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 24. September 2009 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Anlage zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben erlassen wird, LGBl. 4/2005, in der Fassung der "Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2007, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben geändert wird", LGBl. 32, der "Verordnung über die ÖEK - Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb", Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005, der "Verordnung über die Flächenwidmungsplan Änderung Verfahrensfall 3.03 der Gemeinde Proleb", Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005, der Verordnung, mit der "das Aufschließungsgebiet der Kategorie 'Dorfgebiet' mit einer Bebauungsdichte von 0,2-0,5 im Flächenwidmungsplan 3.0 dem vollwertigen Bauland" zugeordnet wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007, und des "Bebauungsplan[es] 'Silberseeweg II'" der Gemeinde Proleb, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007, von Amts wegen zu prüfen.römisch zwei. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 24. September 2009 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Anlage zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben erlassen wird, Landesgesetzblatt 4 aus 2005,, in der Fassung der "Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2007, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben geändert wird", Landesgesetzblatt 32, der "Verordnung über die ÖEK - Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb", Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005, der "Verordnung über die Flächenwidmungsplan Änderung Verfahrensfall 3.03 der Gemeinde Proleb", Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005, der Verordnung, mit der "das Aufschließungsgebiet der Kategorie 'Dorfgebiet' mit einer Bebauungsdichte von 0,2-0,5 im Flächenwidmungsplan 3.0 dem vollwertigen Bauland" zugeordnet wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007, und des "Bebauungsplan[es] 'Silberseeweg II'" der Gemeinde Proleb, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007, von Amts wegen zu prüfen.

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ging vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist und er bei seiner Entscheidung darüber die in Prüfung gezogenen Verordnungen anzuwenden hätte.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungen folgende Bedenken:

"[...] Zur Anlage der 'Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben erlassen wird', LGBl. 4/2005, in der Fassung der 'Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2007, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben geändert wird', LGBl. 32: "[...] Zur Anlage der 'Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben erlassen wird', Landesgesetzblatt 4 aus 2005,, in der Fassung der 'Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2007, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben geändert wird', Landesgesetzblatt 32:

Gemäß §8 Abs5 Stmk. ROG 1974 ist bei der Erstellung eines Entwicklungsprogrammes auf Planungen u.a. der Gemeinden tunlichst Bedacht zu nehmen. Gemäß §12 Abs1 leg.cit. dürfen Entwicklungsprogramme nur geändert werden, soweit dies entweder bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen oder zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes und zu Verordnungen des Bundes erforderlich ist.

In den vorgelegten Unterlagen betreffend die Novelle des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben, LGBl. 32/2007, scheinen sich keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass diese zur Vermeidung von Widersprüchen zu Bundes- bzw. Landesgesetzen oder zu Verordnungen des Bundes erforderlich war. Es dürfte aber auch keine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen vorgelegen haben, da diese Novelle lediglich dem Zweck gedient haben dürfte, die Stammfassung dieser Verordnung - entgegen dem 'Stufenbau' dieser Verordnungen (vgl. [§21 Abs9 iVm] §29 Abs9 Z2, §31 Abs1 iVm §29 Abs9 Z2 sowie §30 Abs3 litb und Abs4 litb Stmk. ROG 1974) - an die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 und an die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 der Gemeinde Proleb anzupassen. In den vorgelegten Unterlagen betreffend die Novelle des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben, Landesgesetzblatt 32 aus 2007,, scheinen sich keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass diese zur Vermeidung von Widersprüchen zu Bundes- bzw. Landesgesetzen oder zu Verordnungen des Bundes erforderlich war. Es dürfte aber auch keine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen vorgelegen haben, da diese Novelle lediglich dem Zweck gedient haben dürfte, die Stammfassung dieser Verordnung - entgegen dem 'Stufenbau' dieser Verordnungen vergleiche [§21 Abs9 iVm] §29 Abs9 Z2, §31 Abs1 in Verbindung mit §29 Abs9 Z2 sowie §30 Abs3 litb und Abs4 litb Stmk. ROG 1974) - an die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 und an die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 der Gemeinde Proleb anzupassen.

Am Fehlen der Änderungsvoraussetzungen dürfte weder §8 Abs5 Stmk. ROG 1974 noch der Umstand etwas ändern, dass die äußeren Siedlungsgrenzen bereits im örtlichen Entwicklungskonzept 3.00 der Gemeinde Proleb (möglicherweise auch die südlich des Bereiches der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 gelegenen und als Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet ausgewiesenen Flächen) vor der Erlassung der Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben (und der damit verbundenen Ausweisung einer landwirtschaftlichen Vorrangzone iSd §5 Abs5 dieser Verordnung in diesem Bereich) festgelegt worden sein dürften, da aufgrund des soeben erwähnten 'Stufenbaues' dieser Verordnungen vermutlich das örtliche Entwicklungskonzept 3.00 (möglicherweise auch der Flächenwidmungsplan idF vor dessen Änderung 3.03) an das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Leoben angepasst hätte werden müssen (und nicht umgekehrt). Aus der in §8 Abs5 zweiter Satz Stmk. ROG 1974 vorgeschriebenen 'Bedachtnahme' auf Planungen u.a. der Gemeinden dürfte sich nämlich für die Steiermärkische Landesregierung bei der Erstellung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben - im Unterschied zu rechtswirksamen Planungen des Bundes (vgl. §8 Abs5 erster Satz leg.cit.) - keine Berücksichtigungspflicht ergeben haben. Der Verfassungsgerichtshof geht vielmehr vorläufig davon aus, dass der Festlegung landwirtschaftlicher Vorrangzonen in der Anlage zum regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Leoben eine Bestandsaufnahme gemäß §8 Abs3 Stmk. ROG 1974 vorangegangen ist, aus der sich das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die Konsequenz der Freihaltung dieser Flächen u.a. von Baulandausweisungen ergeben hat. Am Fehlen der Änderungsvoraussetzungen dürfte weder §8 Abs5 Stmk. ROG 1974 noch der Umstand etwas ändern, dass die äußeren Siedlungsgrenzen bereits im örtlichen Entwicklungskonzept 3.00 der Gemeinde Proleb (möglicherweise auch die südlich des Bereiches der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 gelegenen und als Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet ausgewiesenen Flächen) vor der Erlassung der Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben (und der damit verbundenen Ausweisung einer landwirtschaftlichen Vorrangzone iSd §5 Abs5 dieser Verordnung in diesem Bereich) festgelegt worden sein dürften, da aufgrund des soeben erwähnten 'Stufenbaues' dieser Verordnungen vermutlich das örtliche Entwicklungskonzept 3.00 (möglicherweise auch der Flächenwidmungsplan in der Fassung vor dessen Änderung 3.03) an das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Leoben angepasst hätte werden müssen (und nicht umgekehrt). Aus der in §8 Abs5 zweiter Satz Stmk. ROG 1974 vorgeschriebenen 'Bedachtnahme' auf Planungen u.a. der Gemeinden dürfte sich nämlich für die Steiermärkische Landesregierung bei der Erstellung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben - im Unterschied zu rechtswirksamen Planungen des Bundes vergleiche §8 Abs5 erster Satz leg.cit.) - keine Berücksichtigungspflicht ergeben haben. Der Verfassungsgerichtshof geht vielmehr vorläufig davon aus, dass der Festlegung landwirtschaftlicher Vorrangzonen in der Anlage zum regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Leoben eine Bestandsaufnahme gemäß §8 Abs3 Stmk. ROG 1974 vorangegangen ist, aus der sich das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die Konsequenz der Freihaltung dieser Flächen u.a. von Baulandausweisungen ergeben hat.

Es scheint auch keine rechtswidrige Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben vorgelegen zu haben, die einer Korrektur bedurft hätte. Die Novelle LGBl. 32/2007 dürfte der Korrektur eines Kundmachungsfehlers und nicht eines inhaltlichen Fehlers der Novelle LGBl. 15/2007 gedient haben und auch die zuletzt genannte Novelle dürfte nicht der Korrektur eines inhaltlichen Fehlers, sondern - wie oben beschrieben - der Anpassung an im angesprochenen 'Stufenbau' 'untergeordnete' Verordnungen gedient haben. Es scheint auch keine rechtswidrige Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben vorgelegen zu haben, die einer Korrektur bedurft hätte. Die Novelle Landesgesetzblatt 32 aus 2007, dürfte der Korrektur eines Kundmachungsfehlers und nicht eines inhaltlichen Fehlers der Novelle Landesgesetzblatt 15 aus 2007, gedient haben und auch die zuletzt genannte Novelle dürfte nicht der Korrektur eines inhaltlichen Fehlers, sondern - wie oben beschrieben - der Anpassung an im angesprochenen 'Stufenbau' 'untergeordnete' Verordnungen gedient haben.

[...] Zur 'Verordnung über die ÖEK - Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb', Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005:

[...] Gemäß §31 Abs1 iVm §29 Abs9 Z2 Stmk. ROG 1974 hat die Landesregierung u.a. einer Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes die Genehmigung zu versagen, wenn diese einem Entwicklungsprogramm widerspricht. [...] Gemäß §31 Abs1 in Verbindung mit §29 Abs9 Z2 Stmk. ROG 1974 hat die Landesregierung u.a. einer Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes die Genehmigung zu versagen, wenn diese einem Entwicklungsprogramm widerspricht.

Für den Fall, dass die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 nach der [ersten] Kundmachung rechtswirksam geworden ist (vgl. unten [...]), dürfte diese Verordnung dem regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Leoben in der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Stammfassung (LGBl. 4/2005) widersprochen haben, weil sie in einem Bereich, der im regionalen Entwicklungsprogramm als landwirtschaftliche Vorrangzone iSd §5 Abs5 dieser Verordnung ausgewiesen zu sein schien, eine Abgrenzung des äußeren Siedlungsrandes aufgrund siedlungspolitischer Gründe und überörtlicher Festlegungen bzw. des Ortsbildes sowie aufgrund des Naturraumes, des Waldes und der Topographie getroffen sowie eine Siedlungsentwicklung in Form einer möglichen langfristigen Baulandentwicklung für dörflichen Bereich bzw. Wirtschaftsfunktion mit landwirtschaftlicher Funktion und untergeordneter Wohnfunktion in die Richtung dieses äußeren Siedlungsrandes festgelegt haben dürfte. Für den Fall, dass die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 nach der [ersten] Kundmachung rechtswirksam geworden ist vergleiche unten [...]), dürfte diese Verordnung dem regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Leoben in der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Stammfassung Landesgesetzblatt 4 aus 2005,) widersprochen haben, weil sie in einem Bereich, der im regionalen Entwicklungsprogramm als landwirtschaftliche Vorrangzone iSd §5 Abs5 dieser Verordnung ausgewiesen zu sein schien, eine Abgrenzung des äußeren Siedlungsrandes aufgrund siedlungspolitischer Gründe und überörtlicher Festlegungen bzw. des Ortsbildes sowie aufgrund des Naturraumes, des Waldes und der Topographie getroffen sowie eine Siedlungsentwicklung in Form einer möglichen langfristigen Baulandentwicklung für dörflichen Bereich bzw. Wirtschaftsfunktion mit landwirtschaftlicher Funktion und untergeordneter Wohnfunktion in die Richtung dieses äußeren Siedlungsrandes festgelegt haben dürfte.

An diesem Widerspruch dürften auch die Übergangsbestimmungen des §8 des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben aus folgenden Überlegungen nichts ändern:

Gemäß §8 Abs1 dieser Verordnung sind das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden spätestens im Rahmen der nächsten Änderung gemäß §30 Abs2 Stmk. ROG 1974 (Revision) an diese Verordnung anzupassen.

Die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 und die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 dürften zwar keine Revision iSd §30 Abs2 Stmk. ROG 1974 darstellen, doch scheint sich aus dem 'Stufenbau' dieser Verordnungen (vgl. [§21 Abs9 iVm] §29 Abs9 Z2, §31 Abs1 iVm §29 Abs9 Z2 sowie §30 Abs3 litb und Abs4 litb leg.cit.) zu ergeben, dass das 'untergeordnete' örtliche Entwicklungskonzept und der 'untergeordnete' Flächenwidmungsplan dem 'übergeordneten' regionalen Entwicklungsprogramm zu entsprechen haben und gegebenenfalls (unverzüglich, spätestens im Rahmen der nächsten Revision) anzupassen sind. Die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 und die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 dürften zwar keine Revision iSd §30 Abs2 Stmk. ROG 1974 darstellen, doch scheint sich aus dem 'Stufenbau' dieser Verordnungen vergleiche [§21 Abs9 iVm] §29 Abs9 Z2, §31 Abs1 in Verbindung mit §29 Abs9 Z2 sowie §30 Abs3 litb und Abs4 litb leg.cit.) zu ergeben, dass das 'untergeordnete' örtliche Entwicklungskonzept und der 'untergeordnete' Flächenwidmungsplan dem 'übergeordneten' regionalen Entwicklungsprogramm zu entsprechen haben und gegebenenfalls (unverzüglich, spätestens im Rahmen der nächsten Revision) anzupassen sind.

Gemäß §8 Abs2 des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben sind bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan gemäß §3, §6 Abs5 und §7 dieser Verordnung im erforderlichen Ausmaß anzupassen.

Diese Übergangsbestimmung dürfte für den vorliegenden Fall keine Rolle spielen, weil §5 Abs5 dieser Verordnung nicht genannt ist. Sie scheint zu bedeuten, dass bei jeder Änderung (nicht nur bei einer Revision gemäß §30 Abs2 Stmk. ROG 1974) des Flächenwidmungsplanes das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan lediglich hinsichtlich der genannten Paragraphen eine Anpassung (nur) im erforderlichen Ausmaß zu erfolgen hat. Daraus dürfte nicht der Schluss zu ziehen sein, dass hinsichtlich der nicht genannten Paragraphen keine Anpassung zu erfolgen hat, sondern dass diese Anpassung über das erforderliche Ausmaß hinausgehen dürfte.

Gemäß §8 Abs3 des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß §29 Abs3 Stmk. ROG 1974 bereits gefasst wurde.

Die Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben, LGBl. 4/2005, scheint gemäß §9 dieser Verordnung am 1. März 2005 in Kraft getreten zu sein. Der Gemeinderat der Gemeinde Proleb dürfte am 26. Juli 2005 beschlossen haben, das rechtswirksame örtliche Entwicklungskonzept 3.00 und den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan 3.00 zu ändern und den Entwurf der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 und der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 aufzulegen. Die Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben, Landesgesetzblatt 4 aus 2005,, scheint gemäß §9 dieser Verordnung am 1. März 2005 in Kraft getreten zu sein. Der Gemeinderat der Gemeinde Proleb dürfte am 26. Juli 2005 beschlossen haben, das rechtswirksame örtliche Entwicklungskonzept 3.00 und den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan 3.00 zu ändern und den Entwurf der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 und der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 aufzulegen.

Diese zuletzt genannte Übergangsbestimmung dürfte daher bewirken, dass für die Verfahren zur ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 und zur Flächenwidmungsplanänderung 3.03 nicht die vor dem In-Kraft-Treten des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben, LGBl. 4/2005, sondern die durch das In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltende Rechtslage anzuwenden war. Diese zuletzt genannte Übergangsbestimmung dürfte daher bewirken, dass für die Verfahren zur ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 und zur Flächenwidmungsplanänderung 3.03 nicht die vor dem In-Kraft-Treten des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben, Landesgesetzblatt 4 aus 2005,, sondern die durch das In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltende Rechtslage anzuwenden war.

[...] Gemäß §31 Abs1 iVm §29 Abs10 Stmk. ROG 1974 gilt u.a. eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes als genehmigt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Vorlage der beschlossenen Verordnung und der dazugehörigen Unterlagen die Genehmigung versagt. Gemäß §31 Abs1 iVm §29 Abs11 leg.cit. hat der Bürgermeister den Genehmigungsbescheid der Landesregierung innerhalb von acht Wochen ab dessen Zustellung nach den Bestimmungen der Stmk. GemeindeO 1967 kundzumachen. Gemäß §92 Abs1 Stmk. GemeindeO 1967 bedürfen Verordnungen der Gemeinde zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel, deren Frist zwei Wochen beträgt. Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind gemäß §92 Abs2 leg.cit. im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesem Fall ist die Auflegung nach §92 Abs1 leg.cit. kundzumachen. [...] Gemäß §31 Abs1 in Verbindung mit §29 Abs10 Stmk. ROG 1974 gilt u.a. eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes als genehmigt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Vorlage der beschlossenen Verordnung und der dazugehörigen Unterlagen die Genehmigung versagt. Gemäß §31 Abs1 in Verbindung mit §29 Abs11 leg.cit. hat der Bürgermeister den Genehmigungsbescheid der Landesregierung innerhalb von acht Wochen ab dessen Zustellung nach den Bestimmungen der Stmk. GemeindeO 1967 kundzumachen. Gemäß §92 Abs1 Stmk. GemeindeO 1967 bedürfen Verordnungen der Gemeinde zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel, deren Frist zwei Wochen beträgt. Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind gemäß §92 Abs2 leg.cit. im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesem Fall ist die Auflegung nach §92 Abs1 leg.cit. kundzumachen.

Die Gemeinde Proleb dürfte die vom Gemeinderat der Gemeinde Proleb am 8. November 2005 beschlossene erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 der Steiermärkischen Landesregierung (am 14. Dezember 2005 eingelangt) zur Genehmigung vorgelegt haben. Vor dem Ablauf der Sechsmonatsfrist am 14. Juni 2006 dürfte die Gemeinde ihren Genehmigungsantrag unter der Bedingung zurückgezogen haben, dass die Steiermärkische Landesregierung bis zum 12. Dezember 2006 das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Leoben in der Form ändert, dass die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 dem regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Leoben nicht (mehr) widerspricht. Da bis zu diesem Zeitpunkt die zuletzt genannte Verordnung nicht geändert worden sein dürfte, scheint die Gemeinde Proleb in der Zeit vom 2. bis 16. Februar 2007 die [erste] Kundmachung an der Amtstafel angeschlagen zu haben, um die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 - analog zum Fall der Genehmigung der Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes durch die Landesregierung - gemäß §92 Stmk. GemeindeO 1967 öffentlich kundzumachen und ihr damit Rechtswirksamkeit zu verleihen. Dem gleichen Ziel dürfte die [zweite] Kundmachung der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 gedient haben.

Die [erste] Kundmachung dürfte den Anforderungen des §92 Stmk. GemeindeO 1967 nicht entsprechen, weil weder die Verordnung selbst angeschlagen gewesen sein dürfte, noch die Kundmachung einen Hinweis darauf zu enthalten scheint, dass die Verordnung während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufliegt.

Auch die - nach der Abweisung der von der nunmehrigen Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellungen durch die belangte Behörde am 6. September 2007 erfolgte - [zweite] Kundmachung dürfte einerseits den Anforderungen des §92 Stmk. GemeindeO 1967 nicht entsprechen, weil nicht die Verordnung selbst, sondern nur die Auflage der Verordnung zur öffentlichen Einsicht am Gemeindeamt während der Amtsstunden an der Amtstafel angeschlagen gewesen sein dürfte (vgl. VfSlg. 14.689/1996), obwohl der Verordnungstext lediglich zwei A4-Seiten und die planliche Darstellung lediglich eine weitere A4-Seite umfasst haben dürfte. Andererseits dürfte spätestens diese (wenn nicht bereits die [oben] erwähnte oder die [erste]) Kundmachung dazu geführt haben, dass die genannte Verordnung jenes Mindestmaß an Publizität überschritten hat, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, um diese Verordnung Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen (vgl. VfSlg. 16.875/2003 und 16.281/2001 mwN). Auch die - nach der Abweisung der von der nunmehrigen Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellungen durch die belangte Behörde am 6. September 2007 erfolgte - [zweite] Kundmachung dürfte einerseits den Anforderungen des §92 Stmk. GemeindeO 1967 nicht entsprechen, weil nicht die Verordnung selbst, sondern nur die Auflage der Verordnung zur öffentlichen Einsicht am Gemeindeamt während der Amtsstunden an der Amtstafel angeschlagen gewesen sein dürfte vergleiche VfSlg. 14.689 aus 1996,), obwohl der Verordnungstext lediglich zwei A4-Seiten und die planliche Darstellung lediglich eine weitere A4-Seite umfasst haben dürfte. Andererseits dürfte spätestens diese (wenn nicht bereits die [oben] erwähnte oder die [erste]) Kundmachung dazu geführt haben, dass die genannte Verordnung jenes Mindestmaß an Publizität überschritten hat, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, um diese Verordnung Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen vergleiche VfSlg. 16.875 aus 2003, und 16.281 aus 2001, mwN).

[...] Gemäß §30 Abs3 Stmk. ROG 1974 ist u.a. eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes jedenfalls vorzunehmen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen (lita), zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes (litb), zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile (litc) oder wegen Aufhebung des Vorbehaltes gemäß §26 Abs2 und 6 Stmk. ROG 1974 (litd) erforderlich ist. Gemäß §3 Abs1 Z2 leg.cit. zählt es zu den Raumordnungsgrundsätzen des Landes Steiermark, dass die Nutzung von Grundflächen unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauches, einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weit gehender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen hat und die Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden ist. Gemäß §3 Abs2 Z2 und Abs6 lite leg.cit. sind bei der Einhaltung der Raumordnungsgrundsätze u. a. die Ziele der Entwicklung der Siedlungsstruktur von innen nach außen und die Freihaltung von Gebieten mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen Standortansprüchen von anderen Nutzungen, die eine standortgerechte Verwendung behindern oder unmöglich machen, insbesondere für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, abzuwägen.

Unstreitig dürfte der Fall der Aufhebung von Vorbehaltsflächen gemäß (nunmehr) §26c Abs3 und 7 Stmk. ROG 1974 keinen Grund für die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 dargestellt haben.

Die genannte Änderung dürfte aber auch nicht zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile erforderlich gewesen sein. Zumindest scheinen sich den vorgelegten Unterlagen - bis auf die bloße Behauptung dieses Änderungsanlasses in der [oben] inhaltlich wiedergegebenen Stellungnahme der Gemeinde Proleb - keine diesbezüglichen Hinweise entnehmen zu lassen.

Des Weiteren dürfte die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 nicht zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes erforderlich gewesen sein, da durch diese Änderung ein solcher Widerspruch zur (zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde Proleb in Geltung stehenden) Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben erst herbeigeführt oder gar verstärkt worden sein dürfte (vgl. oben [...]). Des Weiteren dürfte die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 nicht zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes erforderlich gewesen sein, da durch diese Änderung ein solcher Widerspruch zur (zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde Proleb in Geltung stehenden) Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben erst herbeigeführt oder gar verstärkt worden sein dürfte vergleiche oben [...]).

Schließlich dürfte auch keine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen vorgelegen haben, die diese erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 erforderlich gemacht hätte. Die Neuansiedelung des landwirtschaftlichen Betriebes im Norden des Änderungsbereiches rechtfertigt nach der vorläufigen Auffassung jedenfalls nicht die Ausweisung eines äußeren Siedlungsrandes im Anschluss an die Emissionsellipse und auch nicht eine langfristige Baulandentwicklung in Richtung dieses äußeren Siedlungsrandes. Die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 dürfte weder dem Ziel einer Entwicklungsstruktur von innen nach außen noch jenem der Freihaltung von für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft geeigneten Gebieten dienen (für die Eignung des Gebietes scheint nicht nur die Neuansiedelung eines landwirtschaftlichen Betriebes nördlich des Änderungsbereiches, sondern auch die Widmung der im Osten, Norden und Westen des Änderungsbereiches gelegenen Grundstücke als 'Freiland - landwirtschaftlich genutzte Flächen' zu sprechen). Außerdem dürfte die Ausweisung eines äußeren Siedlungsrandes im Anschluss an die Emissionsellipse und jene einer langfristigen Baulandentwicklung in Richtung dieses äußeren Siedlungsrandes südlich eines neu angesiedelten landwirtschaftlichen Betriebes und weitgehend umgeben von landwirtschaftlich genutzten Flächen den in §3 Abs1 Z2 Stmk. ROG 1974 angesprochenen Nutzungskonflikt nicht vermeiden, sondern eher heraufbeschwören. Darüber hinaus könnte es durch die soeben beschriebene Situierung des Änderungsgebietes zu einer Zersiedelung der Landschaft kommen.

Es dürfte daher kein (zwingender) Änderungsanlass für die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes vorgelegen haben.

[...] Zur 'Verordnung über die Flächenwidmungsplan Änderung Verfahrensfall 3.03 der Gemeinde Proleb', Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005:

[...] Gemäß §31 Abs1 iVm §29 Abs9 Z2 Stmk. ROG 1974 hat die Landesregierung u.a. einer Änderung des Flächenwidmungsplanes die Genehmigung u.a. zu versagen, wenn diese einem Entwicklungsprogramm widerspricht. [...] Gemäß §31 Abs1 in Verbindung mit §29 Abs9 Z2 Stmk. ROG 1974 hat die Landesregierung u.a. einer Änderung des Flächenwidmungsplanes die Genehmigung u.a. zu versagen, wenn diese einem Entwicklungsprogramm widerspricht.

Für den Fall, dass die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 nach der [ersten] Kundmachung rechtswirksam geworden ist (vgl. unten [...]), dürfte diese Verordnung dem regionalen Entwicklungskonzept für die Planungsregion Leoben in der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Stammfassung (LGBl. 4/2005) widersprochen haben, weil sie in einem Bereich, der im regionalen Entwicklungsprogramm als landwirtschaftliche Vorrangzone iSd §5 Abs5 dieser Verordnung ausgewiesen zu sein schien, die Widmung 'Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet' mit einer Bebauungsdichte von 0,2 - 0,5 festgelegt haben dürfte. Für den Fall, dass die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 nach der [ersten] Kundmachung rechtswirksam geworden ist vergleiche unten [...]), dürfte diese Verordnung dem regionalen Entwicklungskonzept für die Planungsregion Leoben in der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Stammfassung Landesgesetzblatt 4 aus 2005,) widersprochen haben, weil sie in einem Bereich, der im regionalen Entwicklungsprogramm als landwirtschaftliche Vorrangzone iSd §5 Abs5 dieser Verordnung ausgewiesen zu sein schien, die Widmung 'Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet' mit einer Bebauungsdichte von 0,2 - 0,5 festgelegt haben dürfte.

An diesem Widerspruch dürften auch die Übergangsbestimmungen des §8 des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben aus den oben [...] dargelegten Überlegungen nichts ändern.

[...] Die [oben bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00] dargelegten Bedenken dürften auch auf die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 zutreffen.

[...] Gemäß §30 Abs3 Stmk. ROG 1974 ist u.a. eine Änderung des Flächenwidmungsplanes jedenfalls vorzunehmen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen (lita), zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes (litb), zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile (litc) oder wegen Aufhebung des Vorbehaltes gemäß §26 Abs2 und 6 Stmk. ROG 1974 (litd) erforderlich ist.

Unstreitig dürfte der Fall der Aufhebung von Vorbehaltsflächen gemäß (nunmehr) §26c Abs3 und 7 Stmk. ROG 1974 keinen Grund für die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 dargestellt haben.

Die genannte Änderung dürfte aber auch nicht zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile erforderlich gewesen sein. Zumindest scheinen sich den vorgelegten Unterlagen - bis auf die bloße Behauptung dieses Änderungsanlasses in der [oben] inhaltlich wiedergegebenen Stellungnahme der Gemeinde Proleb - keine diesbezüglichen Hinweise entnehmen zu lassen.

Des Weiteren dürfte die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 nicht zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes erforderlich gewesen sein, da durch diese Änderung ein solcher Widerspruch zur (zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde Proleb in Geltung stehenden) Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben erst herbeigeführt oder gar verstärkt worden sein dürfte (vgl. oben [...]). Des Weiteren dürfte die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 nicht zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes erforderlich gewesen sein, da durch diese Änderung ein solcher Widerspruch zur (zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde Proleb in Geltung stehenden) Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben erst herbeigeführt oder gar verstärkt worden sein dürfte vergleiche oben [...]).

Schließlich dürfte auch keine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen vorgelegen haben, die diese Flächenwidmungsplanänderung 3.03 erforderlich gemacht hätte. Die Neuansiedelung des landwirtschaftlichen Betriebes im Norden des Änderungsbereiches rechtfertigt nach der vorläufigen Auffassung jedenfalls nicht die Ausweisung eines Aufschließungsgebietes für Dorfgebiet. Die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 dürfte weder dem Ziel einer Entwicklungsstruktur von innen nach außen noch jenem der Freihaltung von für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft geeigneten Gebieten dienen (für die Eignung des Gebietes scheint nicht nur die Neuansiedelung eines landwirtschaftlichen Betriebes nördlich des Änderungsbereiches, sondern auch die Widmung der im Osten, Norden und Westen des Änderungsbereiches gelegenen Grundstücke als 'Freiland - landwirtschaftlich genutzte Flächen' zu sprechen). Außerdem dürfte die Ausweisung eines Aufschließungsgebietes für Dorfgebiet südlich eines neu angesiedelten landwirtschaftlichen Betriebes und weitgehend umgeben von landwirtschaftlich genutzten Flächen den in §3 Abs1 Z2 Stmk. ROG 1974 angesprochenen Nutzungskonflikt nicht vermeiden, sondern eher heraufbeschwören. Darüber hinaus könnte es durch die soeben beschriebene Situierung des Änderungsgebietes zu einer Zersiedelung der Landschaft kommen.

Es dürfte daher kein (zwingender) Änderungsanlass für die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 vorgelegen haben.

[...] Gemäß §23 Abs5 litf Stmk. ROG 1974 sind Dorfgebiete Flächen, die vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen, errichtet werden können.

Der Bebauungsplan 'Silberseeweg II' scheint darauf hinzudeuten, dass für den gesamten Bereich der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 eine Bebauung mit Einfamilienhäusern geplant ist. Dieser Eindruck dürfte durch den Umstand bestätigt werden, dass das südlich daran anschließende Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet überwiegend mit Einfamilienhäusern bebaut worden sein dürfte.

Die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 dürfte daher nicht die für die geplante Bebauung zutreffende Baulandkategorie festgelegt haben.

[...] Zur Verordnung, mit der 'das Aufschließungsgebiet der Kategorie 'Dorfgebiet' mit einer Bebauungsdichte von 0,2 - 0,5 im Flächenwidmungsplan 3.0 dem vollwertigen Bauland' zugeordnet wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007:

[...] Sollte die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 als gesetzwidrig aufgehoben werden, dürfte auch die das Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet dem Dorfgebiet zuordnende Verordnung gesetzwidrig werden, weil die Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines Aufschließungsgebietes für Dorfgebiet auch die Freigabe dieses Aufschließungsgebietes mit Gesetzwidrigkeit belasten dürfte.

[...] Gemäß §23 Abs3 Stmk. ROG 1974 hat der Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse die Aufhebung von Bauland als Aufschließungsgebiet unter Anführung der Gründe für die Aufhebung zu beschließen und diese Änderung des Flächenwidmungsplanes nach den Bestimmungen der Stmk. GemeindeO 1967 kundzumachen. Gemäß §100 Abs1 Stmk. GemeindeO 1967 hat die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Die vorgelegten Unterlagen scheinen keinen Hinweis darauf zu enthalten, dass diese Verordnung der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitgeteilt und in einer §92 Stmk. GemeindeO 1967 entsprechenden Weise kundgemacht worden ist. Diese Verordnung dürfte daher mit einem Kundmachungsmangel behaftet sein.

[...] Zum 'Bebauungsplan 'Silberseeweg II'' der Gemeinde Proleb, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007:

[...] Sollte die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 und/oder die das Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet dem Dorfgebiet zuordnende Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden, dürfte der Bebauungsplan 'Silberseeweg II' seine Grundlage verlieren und damit gesetzwidrig werden.

[...] Dazu kommt, dass die [oben] wiedergegebene Kundmachung einerseits den Anforderungen des §92 Stmk. GemeindeO 1967 nicht entsprechen dürfte, weil weder die Verordnung selbst angeschlagen gewesen sein dürfte, noch die Kundmachung einen Hinweis darauf zu enthalten scheint, dass die Verordnung während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufliegt. Andererseits dürfte spätestens diese (wenn nicht bereits die [oben] erwähnte) Kundmachung dazu geführt haben, dass die genannte Verordnung jenes Mindestmaß an Publizität überschritten hat, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, um diese Verordnung Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen (vgl. VfSlg. 16.875/2003 und 16.281/2001 mwN)." [...] Dazu kommt, dass die [oben] wiedergegebene Kundmachung einerseits den Anforderungen des §92 Stmk. GemeindeO 1967 nicht entsprechen dürfte, weil weder die Verordnung selbst angeschlagen gewesen sein dürfte, noch die Kundmachung einen Hinweis darauf zu enthalten scheint, dass die Verordnung während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufliegt. Andererseits dürfte spätestens diese (wenn nicht bereits die [oben] erwähnte) Kundmachung dazu geführt haben, dass die genannte Verordnung jenes Mindestmaß an Publizität überschritten hat, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, um diese Verordnung Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen vergleiche VfSlg. 16.875 aus 2003, und 16.281 aus 2001, mwN)."

2. Die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren legte weitere Unterlagen "über die zwischenzeitliche Fortführung der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 3.06 der Gemeinde Proleb (abermals [ihre] landwirtschaftlichen Grundstücke die [sie] als solche erhalten möchte betreffend)" vor.

3. Der Gemeinderat der Gemeinde Proleb legte weitere Unterlagen betreffend die in Prüfung gezogenen Verordnungen vor und erstattete eine Äußerung, die auszugsweise folgendermaßen lautet (nach dem vorgelegten Auszug der Niederschrift der betreffenden Gemeinderatssitzung wurden die Ausführungen "[z]ur Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall Nr. 3.03", nicht vom Gemeinderat beschlossen, sodass diese Ausführungen unbeachtlich sind):

"[...] Die 1. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes bezog sich auf die vom Land Steiermark genehmigte [...] Stammfassung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 3.00 vom Jänner 2003, welches sich wiederum auf das REPRO Leoben vom 16.10.1991 (LGBl. Nr. 84/1991) bezog. Allein das Übergehen der gemäß Landesgesetz genehmigten Unterlagen ohne jegliche Begründung und Würdigung der geltenden Rechtstatbestände durch die Verordnungsgeberin stellt eine[n] Widerspruch zu den Bestimmungen des §12 (1) leg[...]. cit. dar (Widerspruch zu Gemeinde-Verordnungen, die auf Basis eines Landesgesetzes genehmigt werden). Im Rahmen der Erlassung des ÖEK Nr. 3.00 wurden aufbauend auf die Festlegungen des ÖEK Nr. 1.00 und 2.00 Ziele und Maßnahmen für den Örtlichen Siedlungsschwerpunkt 'Köllach-Au' getroffen, die durch die vom Land verordneten landwirtschaftlichen Vorrangzonen derogiert wurden. Im Rahmen der "[...] Die 1. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes bezog sich auf die vom Land Steiermark genehmigte [...] Stammfassung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 3.00 vom Jänner 2003, welches sich wiederum auf das REPRO Leoben vom 16.10.1991 Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,) bezog. Allein das Übergehen der gemäß Landesgesetz genehmigten Unterlagen ohne jegliche Begründung und Würdigung der geltenden Rechtstatbestände durch die Verordnungsgeberin stellt eine[n] Widerspruch zu den Bestimmungen des §12 (1) leg[...]. cit. dar (Widerspruch zu Gemeinde-Verordnungen, die auf Basis eines Landesgesetzes genehmigt werden). Im Rahmen der Erlassung des ÖEK Nr. 3.00 wurden aufbauend auf die Festlegungen des ÖEK Nr. 1.00 und 2.00 Ziele und Maßnahmen für den Örtlichen Siedlungsschwerpunkt 'Köllach-Au' getroffen, die durch die vom Land verordneten landwirtschaftlichen Vorrangzonen derogiert wurden. Im Rahmen der

1. Änderung des ÖEK erfolgte eine teilweise Rücknahme des im ÖEK Nr. 3.00 genehmigten Siedlungspotenziales des Örtlichen Siedlungsschwerpunktes Köllach-Au aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt geplanten Ansiedlung eines 'Aussiedlerhofes' innerhalb der Siedlungsgrenzen.

Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des REPROS Leoben wurden durch den Regionalen Planungsbeirat in der Sitzung vom 07.12.2006 die entsprechenden Beschlüsse zur Rücknahme der landwirtschaftlichen Vorrangzone (gem. §5 (5) REPRO) unter Beilage fachlicher Unterlagen beschlossen und der Landesregierung vorgelegt. Diese dürften als Grundlage für den Regierungssitzungsantrag gedient haben. Die Begründungen für die Änderung sind der Gemeinde im Detail nicht bekannt, da in der REPRO-Änderung nicht beigelegt. Des Weiteren nicht bekannt ist der Umstand, ob das im Pkt. 4 der beigelegten Stellungnahme des Büros P[.] & Partner ZT GmbH festgehaltene Prozedere durch die Abteilung 16 des Amtes der Stmk. Landesregierung zur Abänderung des REPROS eingeleitet wurde. Wiederholend wird festgehalten, dass der Bereich Köllach-Au bereits lange vor der Rechtskraft des REPROS Leoben (LGBl. Nr. 4/2005) als priorisierter Siedlungsraum festgelegt war. Dies geht auf die Festlegungen der Örtlichen Entwicklungskonzepte aus den Jahren 1977 und 1990 zurück. Im damals 2. Örtlichen Entwicklungskonzept wurde beispielsweise der gegenständliche Siedlungsbereich Köllach (Bezeichnung: Ortschaft Köllach) als wichtiger Siedlungsbereich erkannt und die Ziele und Maßnahmen auf die Weiterentwicklung des gegenständlichen Gebietes abgestellt. Unter Pkt. 2.5 des Wortlautes zum ÖEK finden sich u.a. nachfolgende Ziele: Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des REPROS Leoben wurden durch den Regionalen Planungsbeirat in der Sitzung vom 07.12.2006 die entsprechenden Beschlüsse zur Rücknahme der landwirtschaftlichen Vorrangzone (gem. §5 (5) REPRO) unter Beilage fachlicher Unterlagen beschlossen und der Landesregierung vorgelegt. Diese dürften als Grundlage für den Regierungssitzungsantrag gedient haben. Die Begründungen für die Änderung sind der Gemeinde im Detail nicht bekannt, da in der REPRO-Änderung nicht beigelegt. Des Weiteren nicht bekannt ist der Umstand, ob das im Pkt. 4 der beigelegten Stellungnahme des Büros P[.] & Partner ZT GmbH festgehaltene Prozedere durch die Abteilung 16 des Amtes der Stmk. Landesregierung zur Abänderung des REPROS eingeleitet wurde. Wiederholend wird festgehalten, dass der Bereich Köllach-Au bereits lange vor der Rechtskraft des REPROS Leoben Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2005,) als priorisierter Siedlungsraum festgelegt war. Dies geht auf die Festlegungen der Örtlichen Entwicklungskonzepte aus den Jahren 1977 und 1990 zurück. Im damals 2. Örtlichen Entwicklungskonzept wurde beispielsweise der gegenständliche Siedlungsbereich Köllach (Bezeichnung: Ortschaft Köllach) als wichtiger Siedlungsbereich erkannt und die Ziele und Maßnahmen auf die Weiterentwicklung des gegenständlichen Gebietes abgestellt. Unter Pkt. 2.5 des Wortlautes zum ÖEK finden sich u.a. nachfolgende Ziele:

* Konzentration der zukünftigen Siedlungsentwicklung auf die Hauptsiedlungsbereiche (die Ortschaften Proleb und Köllach).

* Weiterentwicklung der Ortschaft Köllach entsprechend der

angestrebten räumlich-funktionellen Gliederung:

* Schrittweise Weiterentwicklung des Siedlungsgebietes nach

Osten, zunächst bis auf Höhe der beiden landwirtschaftlichen Betriebe am Murufer.

* Die beigelegte räumlich-funktionelle Gliederung des Ortsteiles Köllach zeigt bereits die Kompaktierung des gegenständlichen Siedlungsraumes und die angestrebten Entwicklungstendenzen.

Im Rahmen der Revision des Flächenwidmungsplanes von 2.00 auf 3.00 wurden die Ziele und Maßnahmen einer fachlichen und rechtlichen Würdigung unterzogen und wurde dieses Gebiet entsprechend dem ableitbaren Wohnbaulandbedarf auf das entsprechende Ausmaß erweitert (vgl. gelt. Siedlungsleitbild der Gemeinde Proleb Nr. 3.00 mit den festgelegten äußeren Siedlungsgrenzen). Begründet wurde dies mit der zentralen Lage (gemeindegrenzüberschreitend) zum 'Teilregionalen Versorgungszentrum Niklasdorf'. Im Rahmen der Revision des Flächenwidmungsplanes von 2.00 auf 3.00 wurden die Ziele und Maßnahmen einer fachlichen und rechtlichen Würdigung unterzogen und wurde dieses Gebiet entsprechend dem ableitbaren Wohnbaulandbedarf auf das entsprechende Ausmaß erweitert vergleiche gelt. Siedlungsleitbild der Gemeinde Proleb Nr. 3.00 mit den festgelegten äußeren Siedlungsgrenzen). Begründet wurde dies mit der zentralen Lage (gemeindegrenzüberschreitend) zum 'Teilregionalen Versorgungszentrum Niklasdorf'.

[...] Bezüglich der vom VfGH angesprochenen Bestimmung des §8 (5) Stmk. ROG 1974 (Bedachtnahme auf Planungen der Gemeinden) und der erforderlichen Anpassung der Verordnungen der Gemeinde an jene des Landes (Berücksichtigungspflicht überörtlicher Planungen) iVm der gelt. Bestimmung des §8 (3) (Bestandsaufnahme im Rahmen der Erstellung des Entwicklungsprogrammes) wird aus Sicht der Gemeinde fest[ge]halten: [...] Bezüglich der vom VfGH angesprochenen Bestimmung des §8 (5) Stmk. ROG 1974 (Bedachtnahme auf Planungen der Gemeinden) und der erforderlichen Anpassung der Verordnungen der Gemeinde an jene des Landes (Berücksichtigungspflicht überörtlicher Planungen) in Verbindung mit der gelt. Bestimmung des §8 (3) (Bestandsaufnahme im Rahmen der Erstellung des Entwicklungsprogrammes) wird aus Sicht der Gemeinde fest[ge]halten:

Für die normunterworfene Gemeinde finden sich in der Langfassung des Regionalen Entwicklungsprogrammes LGBl. Nr. 4/2005 nachfolgende Verweise zu den landwirtschaftlichen Vorrangzonen: Für die normunterworfene Gemeinde finden sich in der Langfassung des Regionalen Entwicklungsprogrammes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2005, nachfolgende Verweise zu den landwirtschaftlichen Vorrangzonen:

lit. a) §5 (5) des Wortlautes: Hier wird taxativ festgehalten, welche Nutzungen und Ausweisungen innerhalb dieser Vorrangzonen zulässig/unzulässig sind. Litera a,) §5 (5) des Wortlautes: Hier wird taxativ festgehalten, welche Nutzungen und Ausweisungen innerhalb dieser Vorrangzonen zulässig/unzulässig sind.

lit. b) In dieser Rechtsbestimmung wird ein Verweis auf die Seiten 19 und 33 des REPROS geführt. Auf Seite 19 werden einerseits Vorgaben durch das Raumordnungsgesetz gem. §3 zitiert, andererseits allgemeine Formulierungen zur Land- und Forstwirtschaft getroffen. Litera b,) In dieser Rechtsbestimmung wird ein Verweis auf die Seiten 19 und 33 des REPROS geführt. Auf Seite 19 werden einerseits Vorgaben durch das Raumordnungsgesetz gem. §3 zitiert, andererseits allgemeine Formulierungen zur Land- und Forstwirtschaft getroffen.

lit. c) Auf Seite 33 des Erläuterungsberichtes (Kapitel 4.3.3.3) wird eine graphische Kurzableitung zum Prozedere der Festlegung von Vorrangzonen für Landwirtschaft aufgezeigt. Hiebei erfolgt ein Verweis auf eine Arbeit 'G[.] 1999'. Weiterführende Unterlagen finden sich im Regionalen Entwicklungsprogramm jedoch nicht und wurden diese auf ausdrückliche Bitte der betroffenen Gemeinde von der A16 bis heute auch nicht beigebracht. Litera c,) Auf Seite 33 des Erläuterungsberichtes (Kapitel 4.3.3.3) wird eine graphische Kurzableitung zum Prozedere der Festlegung von Vorrangzonen für Landwirtschaft aufgezeigt. Hiebei erfolgt ein Verweis auf eine Arbeit 'G[.] 1999'. Weiterführende Unterlagen finden sich im Regionalen Entwicklungsprogramm jedoch nicht und wurden diese auf ausdrückliche Bitte der betroffenen Gemeinde von der A16 bis heute auch nicht beigebracht.

Die Standortgemeinde hat aufgrund des vorliegenden Falles den Örtlichen Raumplaner[...] beauftragt, das in den Erläuterungen zum REPRO genannte 'wissenschaftliche Modell' zu hinterfragen und eine diesbezügliche Ableitung, wie auf Seite 34 des Erläuterungsberichtes zum REPRO aufgeführt, durchzuführen. In der Stellungnahme vom 29.09.2006, GZ: 057KO06/002, verfasst vom Büro P[.] & Partner ZT GmbH (vgl. Beilage) wurden diese Recherchen an die zuständige Abteilung der FA 13B des Landes Steiermark mit dem Ersuchen übermittelt, diese Aussagen fachlich/rechtlich ausreichend zu würdigen und sie für die etwaige Nachführung der Begründungen zur Festlegung der landwirtschaftlichen Vorrangzone in der Köllach-Au zu verwenden. Wie bereits o. festgehalten wurde diese Stellungnahme im Regionalen Planungsbeirat vom 07.12.2006 präsentiert und beschlossen, diese innerhalb der offenen Frist zur Auflage der REPRO-Änderung einzubringen. Die Gemeinde geht Kraft der vorliegenden Verordnungsänderung davon aus, dass die im Rahmen der Erstellung des REPROS erforderliche Bestandsaufnahme/-analyse und Bedachtnahme auf Planungen der Gemeinde durch die zuständige Abteilung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und im Rahmen der 1. Änderung des REPROS aufgrund der vorgebrachten Stellungnahme nachgeführt wurde. In den Erläuterungen zur 1. Änderung des REPROS finden sich jedoch hiezu keine weiterführenden Unterlagen, die eine Ableitung der Vorrangzone Landwirtschaft mit der schlussendlich getroffenen Abgrenzung begründen würde. Die Standortgemeinde hat aufgrund des vorliegenden Falles den Örtlichen Raumplaner[...] beauftragt, das in den Erläuterungen zum REPRO genannte 'wissenschaftliche Modell' zu hinterfragen und eine diesbezügliche Ableitung, wie auf Seite 34 des Erläuterungsberichtes zum REPRO aufgeführt, durchzuführen. In der Stellungnahme vom 29.09.2006, GZ: 057KO06/002, verfasst vom Büro P[.] & Partner ZT GmbH vergleiche Beilage) wurden diese Recherchen an die zuständige Abteilung der FA 13B des Landes Steiermark mit dem Ersuchen übermittelt, diese Aussagen fachlich/rechtlich ausreichend zu würdigen und sie für die etwaige Nachführung der Begründungen zur Festlegung der landwirtschaftlichen Vorrangzone in der Köllach-Au zu verwenden. Wie bereits o. festgehalten wurde diese Stellungnahme im Regionalen Planungsbeirat vom 07.12.2006 präsentiert und beschlossen, diese innerhalb der offenen Frist zur Auflage der REPRO-Änderung einzubringen. Die Gemeinde geht Kraft der vorliegenden Verordnungsänderung davon aus, dass die im Rahmen der Erstellung des REPROS erforderliche Bestandsaufnahme/-analyse und Bedachtnahme auf Planungen der Gemeinde durch die zuständige Abteilung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und im Rahmen der 1. Änderung des REPROS aufgrund der vorgebrachten Stellungnahme nachgeführt wurde. In den Erläuterungen zur 1. Änderung des REPROS finden sich jedoch hiezu keine weiterführenden Unterlagen, die eine Ableitung der Vorrangzone Landwirtschaft mit der schlussendlich getroffenen Abgrenzung begründen würde.

Ob durch die o. beschriebene Vorgehensweise eine Änderung nach §12 (1) lita) (geänderte Planungsvoraussetzungen) leg. cit. gerechtfertigt erscheint, kann aus Sicht der normunterworfenen Standortgemeinde nicht beurteilt werden. Tatsache ist jedoch, dass offensichtlich durch den beigebrachten Beschluss des Regionalen Planungsbeirates die Änderung des REPROS zu Stande gekommen ist. Im Protokoll des Regionalen Planungsbeirates wird vom zuständigen Referenten der A16 festgehalten, dass die im REPRO Leoben generierte landwirtschaftliche Vorrangzone gem. §5 (5) leg. cit. nicht fachlich begründet sei sondern auf Basis fehlender Kommunikation entstanden sei. Die Gemeinde sieht sich außer Stande diese Aussagen einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.

Ein weiteres gewichtiges Argument der REPRO-Änderung war die betonte Wichtigkeit des unbebauten Siedlungspotenziales des Örtlichen Siedlungsschwerpunktes Köllach-Au, das zur Abdeckung des mittel- bis langfristigen Baulandbedarfes der Gemeinde Proleb, Niklasdorf und Leoben dient (dies abgeleitet über die Festlegungen der Flächenwidmungspläne Nr. 1.00, 2.00 und 3.00)."

4. Auch die Steiermärkische Landesregierung legte weitere Unterlagen betreffend die in Prüfung gezogenen Verordnungen vor und erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, "die Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms Leoben nicht als gesetzwidrig aufzuheben und das amtswegig eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen".

Auszugsweise lautet die Äußerung wie folgt (Hervorhebungen nicht übernommen):

"[...] Regionales Entwicklungsprogramm Leoben; Änderung LGBl. Nr. 32/2007 (Anlage): "[...] Regionales Entwicklungsprogramm Leoben; Änderung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2007, (Anlage):

[...]

[...] Es ist zuzugestehen, dass die Novellierung nicht zur Beseitigung von Widersprüchen gegen übergeordnete Vorschriften erforderlich war und ebenso wenig zur Korrektur einer Rechtswidrigkeit der Stammfassung.

Tatsächlich lagen aber bei der Änderung des Entwicklungsprogrammes folgende geänderte Planungsvoraussetzungen vor, auch wenn diese nicht explizit in den Erläuterungen dargelegt wurden.

Der im Landesgesetzblatt Nr. 32/2007 kundgemachten Änderung des genannten regionalen Entwicklungsprogrammes lagen, unabhängig von den von der Gemeinde Proleb im Zuge des Genehmigungsverfahrens der Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.01 bzw. des Flächenwidmungsplanes 3.03 ins Treffen geführten Argumenten, folgende fachliche Überlegungen zugrunde: Der im Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2007, kundgemachten Änderung des genannten regionalen Entwicklungsprogrammes lagen, unabhängig von den von der Gemeinde Proleb im Zuge des Genehmigungsverfahrens der Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.01 bzw. des Flächenwidmungsplanes 3.03 ins Treffen geführten Argumenten, folgende fachliche Überlegungen zugrunde:

Die Gemeinde Proleb verzeichnete zum Änderungszeitpunkt - gleichbleibend bis zum heutigen Tag - mit über 2 % seit 2001 aus regionaler Sicht eine äußerst positive Bevölkerungsentwicklung innerhalb der ansonsten schrumpfenden Planungsregion Leoben (Regionale Entwicklung: - 4,4% seit 2001 - siehe hierzu auch den Erläuterungsbericht des Regionalen Entwicklungsprogramms LGBl. Nr. 4/2005 - Seite 30). Die Gemeinde Proleb verzeichnete zum Änderungszeitpunkt - gleichbleibend bis zum heutigen Tag - mit über 2 % seit 2001 aus regionaler Sicht eine äußerst positive Bevölkerungsentwicklung innerhalb der ansonsten schrumpfenden Planungsregion Leoben (Regionale Entwicklung: - 4,4% seit 2001 - siehe hierzu auch den Erläuterungsbericht des Regionalen Entwicklungsprogramms Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2005, - Seite 30).

Proleb entwickelte sich damit aus regionaler Sicht zu einer der fünf wachstumsstärksten Gemeinden innerhalb der Planungsregion. Diese positive Entwicklung der Gemeinde Proleb war zum Zeitpunkt der Erstellung der Stammfassung des Regionalen Entwicklungsprogramms Leoben noch nicht in diesem Umfang abzusehen. Vielmehr gingen die der Stammfassung des Regionalen Entwicklungsprogramms zugrunde liegenden Prognosen von einer gleichbleibenden bis sinkenden Bevölkerungszahl aus. Diese Bevölkerungsentwicklung bedingte in der Folge einen über den zum Erstellungszeitraum der Stammfassung des Regionalen Entwicklungsprogramms Leoben hinausgehenden Bedarf an Flächen für die weitere Siedlungsentwicklung innerhalb der Gemeinde. Dieser Bedarf an Flächen war auch deswegen gegeben, da die Planungsregion Leoben mit 2,17 Personen pro Einwohnern den zweitgeringsten Wert Steiermark weit bei den durchschnittlichen Haushaltsgrößen aufweist, wodurch sich ein erhöhter Baulandbedarf ergibt.

Räumlich verteilt sich die Siedlungsentwicklung in der Gemeinde Proleb einerseits um den Schwerpunkt der Gemeinde selbst (Ortszentrum) und andererseits um den ggst. Bereich Köllach. Wie aus der Darstellung im Regionalplan des Entwicklungsprogramms ersichtlich ist, befindet sich dieser in einem unmittelbaren Naheverhältnis und aufgrund der Überbrückung der Mur auch in einem direkten räumlich funktionalem Zusammenhang zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des teilregionalen Versorgungszentrums (TVZ) Niklasdorf (siehe hierzu §4 Abs1 der Stammfassung des Regionalen Entwicklungsprogramms Leoben). Aus regionalplanerischer Sicht waren daher für eine weitere Siedlungsentwicklung - neben der strukturierten Weiterentwicklung rund um das Ortszentrum Proleb selbst - vor allem die Bereiche im Ortsteil Köllach in unmittelbarem Nahebereich der Versorgungseinrichtungen des teilregionalen Versorgungszentrums Niklasdorf zu forcieren.

Die ggst. Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms diente aus regionaler Sicht somit auch der Stärkung des innerhalb des eigenen Gemeindegebietes von starker Abwanderungstendenz (- 4,6% seit 2001) betroffenen teilregionalen Versorgungszentrums Niklasdorf und der nachhaltigen Aufrechterhaltung seiner Versorgungsfunktion für die Teilregion. Die räumliche Nähe und funktionale Verflechtung des Zentrums des TVZ Niklasdorf mit dem von der Änderung des Regionalen Entwicklungsprogramms betroffenen Ortsteils Köllach sind im Regionalplan der Änderung des Regionalen Entwicklungsprogramms Leoben ersichtlich (Verflechtung der Vorrangzone Siedlungsentwicklung Niklasdorf mit dem ggst. Änderungsbereich).

Diese Entwicklungen führten insgesamt zu einer Umgewichtung im Rahmen des Abwägungsprozesses zwischen den Flächenansprüchen für produktive Landwirtschaft, basierend auf dem Steiermark weiten GIS-Modell 'Leitfunktion Landwirtschaft' (siehe hierzu den Erläuterungsbericht der Stammfassung des Regionalen Entwicklungsprogramms Leoben, S 38), und den bereits auf örtlicher Ebene im Entwicklungskonzept der Gemeinde Proleb dokumentierten Flächenansprüchen für eine weitere Siedlungsentwicklung auch auf Ebene des Regionalen Entwicklungsprogramms.

Durch die Rücknahme der landwirtschaftlichen Vorrangzone konnten nunmehr die aus überörtlicher Sicht - aufgrund der Nähe und des funktionalen Zusammenhangs mit den zentralen Einrichtungen des teilregionalen Versorgungszentrums Niklasdorf - hochwertigen Siedlungsflächen im Bereich Köllach, entsprechend dem veränderten regionalen Bedarf und der aufgrund der rückläufigen Entwicklungen im eigenen Gemeindegebiet notwendigen Stärkung des TVZ Niklasdorf, auch auf Ebene der örtlichen Raumplanung weiterentwickelt werden.

Es waren daher gegenüber der Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes aus überörtlicher Sicht wesentlich geänderte Planungsvoraussetzungen gegeben.

[...] Änderung des ÖEK der Gemeinde Proleb, Verfahrensfall 3.01:

[...] Wie bereits in dem im Prüfbeschluss zitierten Schreiben der Fachabteilung 13B vom 11.05.2007 an die Gemeinde Proleb festgehalten, wurden die seitens der Volksanwaltschaft geäußerten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Kundmachung vom 02. Februar 2007 von der Landesregierung geteilt. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass die Verordnung über die Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes aufgrund der neuerlichen Kundmachung in der Zeit vom 05.10.2007 bis 22.10.2007 jenes Mindestmaß an Publizität überschritten hat, das nach der Recht[...]sprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, um diese Verordnung Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt war die Änderung des regionalen Entwicklungsprogrammes bereits rechtswirksam.

[...] Zur Frage, inwiefern wesentlich geänderte Planungsvoraussetzungen vorlagen, ist auszuführen, dass mit dem Änderungsverfahren 3.01 des örtlichen Entwicklungskonzeptes eine teilweise Rücknahme des im Zuge der Revision 3.0 festgelegten Baulandentwicklungspotenziales erfolgt ist. Die Gemeinde ist zum Zeitpunkt der Auflage des Entwurfes der Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes davon ausgegangen, dass das im Revisionsplan ausgewiesene Entwicklungspotenzial des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.0 nach wie vor für Baulanderweiterungen auf der Ebene des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung steht. Daher war die Argumentation, dass der Bereich des geplanten Aussiedlerhofes einschließlich eines errechneten Schutzabstandes nicht mehr für eine Baulandentwicklung zur Verfügung stehen sollte, aus Sicht der Gemeinde durchaus als wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen zu werten.

Zu bemerken ist, dass die ÖEK Änderung VF 3.01 keine zwingende Voraussetzung für die Änderung VF 3.03 des Flächenwidmungsplanes darstellte, da die beschlossene Baulanderweiterung auch innerhalb der Baulandentwicklungsgrenzen der Stammfassung des ÖEK 3.0 bzw. außerhalb des errechneten Schutzabstandes des geplanten Aussiedlerhofes lag.

[...] Verordnung über die Flächenwidmungsplanänderung VF 3.03 der Gemeinde Proleb:

[...] Auch die Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Kundmachung der Flächenwidmungsplan Änderung 3.03 vom 02.02.2007 wurden seitens der Aufsichtsbehörde geteilt. Es wird jedoch auch in diesem Fall davon ausgegangen, dass die gegenständliche Verordnung mit der neuerlichen Kundmachung vom 22.10.2007 jenes Mindestmaß an Publizität überschritten hat, das [...] nach der Recht[...]sprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, um diese Verordnung Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt war die Änderung des regionalen Entwicklungsprogrammes bereits rechtswirksam.

[...] Die im Prüfbeschluss des Verfassungsgerichtshofes geäußerte Ansicht, wonach im gegenständlichen Fall kein zwingender Anlass für die Änderung des Flächenwidmungsplanes vorgelegen haben dürfte, wird von der Landesregierung geteilt. Unabhängig von den im §30 Abs3 ROG genannten zwingenden Änderungsgründen ist jedoch gemäß §30 Abs1 leg. cit. der Flächenwidmungsplan nach Maßgabe der räumlichen Entwicklung fortzuführen. Es liegt im Ermessen der Gemeinde zu entscheiden, ob - wie im gegenständlichen Fall u.a. auf Grund des gegebenen Baulandbedarfes - eine Baulandausweisung weiterer im Entwicklungskonzept bereits dafür vorgesehener Flächen im öffentlichen Interesse liegt. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde daher im Genehmigungsverfahren nicht schon deshalb als rechtswidrig beurteilt, weil keine zwingenden Änderungsgründe im Sinne des §30 Abs3 ROG vorlagen.

[...] Verordnung über die Aufhebung des Aufschließungsgebietes:

Eine Prüfung dieser Verordnung durch die Landesregierung erfolgte bislang nicht, da die Verordnung jedenfalls bis zum Einleitungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes nicht der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt wurde.

[...] Verordnung über den Bebauungsplan 'Silberseeweg II'

Im Zuge der Verordnungsprüfung des Bebauungsplanes 'Silberseeweg II' durch die Aufsichtsbehörde wurden keine solchen Mängel festgestellt, die die Einleitung eines Verordnungsbehebungsverfahrens gerechtfertigt hätten, zumal die nach dem Gesetz geforderten Mindestinhalte erfüllt waren, wenn auch aus raumordnungs-fachlicher Sicht die nicht weitergehende Regelung der Gestaltung der zulässigen Gebäude bedauert wurde.

In §1 Abs4 der genannten Verordnung findet sich die Festlegung, dass die Bauplätze 1 bis 4 des Geltungsbereiches der Errichtung von Objekten im Sinne des §23 Abs5 litf ROG 'Dorfgebiete' vorbehalten ist. Es konnte daher nicht unterstellt werden, dass der Bebauungsplan, entgegen der Baugebietskategorie des Flächenwidmungsplanes, ausschließlich eine Bebauung mit Einfamilienhäusern vorsieht."

III. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch drei. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Das Gesetz vom 25. Juni 1974 über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 - in der Folge: Stmk. ROG 1974), LGBl. 127 idF LGBl. 13/2005, lautete auszugsweise: 1. Das Gesetz vom 25. Juni 1974 über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 - in der Folge: Stmk. ROG 1974), LGBl. 127 in der Fassung Landesgesetzblatt 13 aus 2005,, lautete auszugsweise:

"§8

Entwicklungsprogramme

...

  1. (3)Absatz 3,In den Entwicklungsprogrammen sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Bestandsaufnahme jene Maßnahmen in einer Reihenfolge festzulegen, die zur Erreichung der Ziele der Raumordnung erforderlich sind.

...

  1. (5)Absatz 5,Bei der Erstellung der Entwicklungsprogramme sind rechtswirksame Planungen des Bundes zu berücksichtigen. Auf sonstige Planungen des Bundes sowie auf Planungen der benachbarten Länder, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie anderer Planungsträger und der Unternehmungen von besonderer Bedeutung (§4 Abs2) ist tunlichst Bedacht zu nehmen."

2. Das Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - in der Folge: Stmk. GemeindeO 1967), LGBl. 115 idF LGBl. 49/2004, lautete auszugsweise: 2. Das Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - in der Folge: Stmk. GemeindeO 1967), LGBl. 115 in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2004,, lautete auszugsweise:

"§92

Verordnungen der Gemeinde

  1. (1)Absatz eins,Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen 2 Wochen nach der Beschlußfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tage. Bei Gefahr im Verzug kann in der Verordnung bestimmt werden, daß sie mit der Kundmachung rechtswirksam wird. Verordnungen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, sind, sofern gesetzlich nicht anders geregelt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Genehmigungsbescheides durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

  1. (2)Absatz 2,Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs1 kundzumachen.

..."

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes, dass die zu B1963-1966/07 protokollierte Beschwerde zulässig ist und dass die in Prüfung gezogenen Verordnungen bei der Behandlung der Beschwerde präjudiziell sind, haben sich als zutreffend erwiesen.

Es hat sich auch die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes bestätigt, dass spätestens die jeweils zweite Kundmachung der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 und der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 dazu geführt haben, dass die genannten Verordnungen jenes Mindestmaß an Publizität erlangt haben, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, um diese Verordnungen Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen (vgl. VfSlg. 16.875/2003 und 16.281/2001 mwN). Es hat sich auch die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes bestätigt, dass spätestens die jeweils zweite Kundmachung der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 und der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 dazu geführt haben, dass die genannten Verordnungen jenes Mindestmaß an Publizität erlangt haben, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, um diese Verordnungen Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen vergleiche VfSlg. 16.875 aus 2003, und 16.281 aus 2001, mwN).

Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Die im Prüfungsbeschluss gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungen geäußerten Bedenken treffen zum Teil zu:

2.1.1. Gegen die Anlage des regionalen Entwicklungsprogrammes der Steiermärkischen Landesregierung für die Planungsregion Leoben, LGBl. 4/2005 in der Fassung LGBl. 32/2007, hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass es für die genannte Änderung keinen der in §12 Abs1 Stmk. ROG 1974 aufgezählten Änderungsanlässe gegeben hat, sondern diese Novelle - entgegen dem "Stufenbau" der Verordnungen (vgl. [§21 Abs9 iVm] §29 Abs9 Z2, §31 Abs1 iVm §29 Abs9 Z2 sowie §30 Abs3 litb und Abs4 litb Stmk. ROG 1974) - der Anpassung der Stammfassung dieser Verordnung an die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 und an die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 der Gemeinde Proleb gedient hat. 2.1.1. Gegen die Anlage des regionalen Entwicklungsprogrammes der Steiermärkischen Landesregierung für die Planungsregion Leoben, Landesgesetzblatt 4 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt 32 aus 2007,, hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass es für die genannte Änderung keinen der in §12 Abs1 Stmk. ROG 1974 aufgezählten Änderungsanlässe gegeben hat, sondern diese Novelle - entgegen dem "Stufenbau" der Verordnungen vergleiche [§21 Abs9 iVm] §29 Abs9 Z2, §31 Abs1 in Verbindung mit §29 Abs9 Z2 sowie §30 Abs3 litb und Abs4 litb Stmk. ROG 1974) - der Anpassung der Stammfassung dieser Verordnung an die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 und an die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 der Gemeinde Proleb gedient hat.

2.1.2. Der Gemeinderat der Gemeinde Proleb hat in seiner Äußerung ausgeführt, dass bereits die Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben in Widerspruch zu §12 Abs1 Stmk. ROG 1974 erlassen worden sei, weil ohne jegliche Begründung und Würdigung der geltenden "Rechtstatbestände" das zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft stehende örtliche Entwicklungskonzept 3.00 übergangen worden sei. Die Gemeinde gehe davon aus, dass die im Rahmen der Erstellung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben erforderliche Bestandsaufnahme/-analyse und Bedachtnahme auf Planungen der Gemeinde durch die zuständige Abteilung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und dies im Rahmen der ersten Änderung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben auf Grund der abgegebenen Stellungnahme nachgeholt worden sei. Die landwirtschaftlichen Vorrangzonen gemäß §5 Abs5 des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben seien - nach dem zuständigen Referenten der Fachabteilung 16 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Landes- und Gemeindeentwicklung) - fachlich nicht begründet gewesen, sondern auf Basis fehlender Kommunikation entstanden. Ein weiteres gewichtiges Argument für die Änderung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben sei die betonte Wichtigkeit des unbebauten Siedlungspotentiales des örtlichen Siedlungsschwerpunktes Köllach-Au gewesen, das zur Abdeckung des mittel- bis langfristigen Baulandbedarfes der Gemeinden Proleb, Niklasdorf und Leoben diene.

2.1.3. Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer Äußerung ausgeführt, dass die Novellierung nicht zur Beseitigung von Widersprüchen gegen übergeordnete Vorschriften erforderlich gewesen sei und ebenso wenig der Korrektur einer Rechtswidrigkeit der Stammfassung gedient habe. Tatsächlich seien bei der Änderung folgende geänderte Planungsvoraussetzungen vorgelegen, die nicht explizit in den Erläuterungen dargelegt worden seien: Die Gemeinde Proleb verzeichne - im Unterschied zur Region - eine äußerst positive Bevölkerungsentwicklung, die bei der Erstellung der Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben noch nicht absehbar gewesen sei. Daraus ergebe sich auch ein erhöhter Baulandbedarf, der zu einer Umgewichtung zwischen den Flächenansprüchen für produktive Landwirtschaft und den Flächenansprüchen für eine weitere Siedlungsentwicklung führe. Durch die Rücknahme der landwirtschaftlichen Vorrangzonen hätten u.a. die aus überörtlicher Sicht hochwertigen Siedlungsflächen im Bereich Köllach entsprechend dem veränderten Bedarf auch auf Ebene der örtlichen Raumplanung weiterentwickelt werden können.

2.1.4. Aus den im Zeitpunkt der Fassung des Prüfungsbeschlusses vorgelegenen Unterlagen betreffend die Novelle LGBl. 32/2007 des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben sind die von der Steiermärkischen Landesregierung in ihrer Äußerung vorgebrachten Änderungsgründe - wie sie selbst zugesteht - nicht ersichtlich. Den nunmehr vorgelegten Unterlagen betreffend das Zustandekommen der Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben (LGBl. 4/2005) lässt sich indes entnehmen, dass - wie dies der Gemeinderat der Gemeinde Proleb in seiner Äußerung dartut - der Festlegung landwirtschaftlicher Vorrangzonen in der Anlage eine Bestandsaufnahme gemäß §8 Abs3 Stmk. ROG 1974 vorangegangen ist, aus der sich - entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss - das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die Konsequenz der Freihaltung dieser Flächen u.a. von Baulandausweisungen nicht ergibt. Entgegen §8 Abs5 leg.cit. ist auf damals bereits rechtswirksame Planungen der Gemeinde Proleb (örtliches Entwicklungskonzept 3.00 und Flächenwidmungsplan 3.00) nicht Bedacht genommen worden, sodass sich die Erlassung der Stammfassung der Anlage des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben (LGBl. 4/2005) als rechtswidrig erweist. Daraus ergibt sich aber auch, dass die in Prüfung gezogene Novelle dieser Stammfassung (LGBl. 32/2007) - entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss - der Korrektur einer rechtswidrigen Verordnung gedient hat (vgl. VfSlg. 16.323/2001), indem sie nunmehr auf die Planungen der Gemeinde Proleb ausreichend Bedacht genommen hat. Die Anlage des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben, LGBl. 4/2005 in der Fassung LGBl. 32/2007, war daher nicht als gesetzwidrig aufzuheben. 2.1.4. Aus den im Zeitpunkt der Fassung des Prüfungsbeschlusses vorgelegenen Unterlagen betreffend die Novelle Landesgesetzblatt 32 aus 2007, des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben sind die von der Steiermärkischen Landesregierung in ihrer Äußerung vorgebrachten Änderungsgründe - wie sie selbst zugesteht - nicht ersichtlich. Den nunmehr vorgelegten Unterlagen betreffend das Zustandekommen der Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben Landesgesetzblatt 4 aus 2005,) lässt sich indes entnehmen, dass - wie dies der Gemeinderat der Gemeinde Proleb in seiner Äußerung dartut - der Festlegung landwirtschaftlicher Vorrangzonen in der Anlage eine Bestandsaufnahme gemäß §8 Abs3 Stmk. ROG 1974 vorangegangen ist, aus der sich - entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss - das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die Konsequenz der Freihaltung dieser Flächen u.a. von Baulandausweisungen nicht ergibt. Entgegen §8 Abs5 leg.cit. ist auf damals bereits rechtswirksame Planungen der Gemeinde Proleb (örtliches Entwicklungskonzept 3.00 und Flächenwidmungsplan 3.00) nicht Bedacht genommen worden, sodass sich die Erlassung der Stammfassung der Anlage des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben Landesgesetzblatt 4 aus 2005,) als rechtswidrig erweist. Daraus ergibt sich aber auch, dass die in Prüfung gezogene Novelle dieser Stammfassung Landesgesetzblatt 32 aus 2007,) - entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss - der Korrektur einer rechtswidrigen Verordnung gedient hat vergleiche VfSlg. 16.323 aus 2001,), indem sie nunmehr auf die Planungen der Gemeinde Proleb ausreichend Bedacht genommen hat. Die Anlage des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben, Landesgesetzblatt 4 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt 32 aus 2007,, war daher nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

2.2.1. Gegen die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 hegte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken, dass sie der Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben widersprochen hat, dass ein Kundmachungsmangel vorliegt und dass für diese Änderung kein (zwingender) Änderungsanlass iSd §30 Abs3 Stmk. ROG 1974 vorgelegen hat.

2.2.2. Der Gemeinderat der Gemeinde hat in seiner Äußerung ausgeführt, dass den auf die Festlegungen der örtlichen Entwicklungskonzepte 1.00 und 2.00 aufbauenden Zielen und Maßnahmen für den Siedlungsschwerpunkt Köllach-Au im örtlichen Entwicklungskonzept 3.00 durch die vom Land verordneten landwirtschaftlichen Vorrangzonen derogiert worden sei. Im Rahmen der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes sei eine teilweise Rücknahme des in der Stammfassung genehmigten Siedlungspotentiales des örtlichen Siedlungsschwerpunktes Köllach-Au auf Grund der zum damaligen Zeitpunkt geplanten Ansiedelung eines Aussiedlerhofes innerhalb der Siedlungsgrenzen erfolgt. Es werde zum wiederholten Male darauf hingewiesen, dass der Bereich Köllach-Au bereits lange vor der Rechtskraft des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben als priorisierter Siedlungsraum festgelegt gewesen sei. Diese gehe auf Festlegungen der örtlichen Entwicklungskonzepte aus den Jahren 1977 und 1990 zurück. Im Rahmen der Revision des Flächenwidmungsplanes von 2.00 auf 3.00 seien die Ziele und Maßnahmen einer fachlichen und rechtlichen Würdigung unterzogen worden und dieses Gebiet entsprechend dem ableitbaren Wohnbaulandbedarf auf das entsprechende Ausmaß erweitert worden.

2.2.3. Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer Äußerung ausgeführt, dass das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der ersten Kundmachung geteilt werde, dass die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 jedoch durch deren zweite Kundmachung (zu einem Zeitpunkt, in dem die Änderung des regionalen Entwicklungsprogrammes bereits rechtswirksam gewesen sei) jenes Mindestmaß an Publizität überschritten habe, das nach der Rechtsprechnung des Verfassungsgerichtshofes erforderlich sei, um diese Verordnung Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen. Mit der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 sei eine teilweise Rücknahme des in der Stammfassung festgelegten Baulandentwicklungspotentiales erfolgt. Die wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen sei darin gelegen, dass der Bereich des geplanten Aussiedlerhofes einschließlich des errechneten Schutzabstandes nicht mehr für eine Baulandentwicklung zur Verfügung gestanden sei. Die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 habe keine zwingende Voraussetzung für die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 dargestellt, da die beschlossene Baulanderweiterung auch innerhalb der Baulandentwicklungsgrenzen der Stammfassung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 bzw. außerhalb des errechneten Schutzabstandes des geplanten Aussiedlerhofes gelegen sei.

2.2.4. Mit diesen Äußerungen wurde jedenfalls dem Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Kundmachung der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sich die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes bestätigt, dass die Kundmachungen den Anforderungen des §92 Stmk. GemeindeO 1967 nicht entsprochen haben. Die erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 der Gemeinde Proleb war daher als gesetzwidrig aufzuheben.

2.3.1. Gegen die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 hegte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken, dass sie der Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben widersprochen hat, dass ein Kundmachungsmangel vorliegt, dass für diese Änderung kein (zwingender) Änderungsanlass iSd §30 Abs3 Stmk. ROG 1974 vorgelegen hat und dass eine für die geplante Bebauung unzutreffende Baulandkategorie festgelegt worden ist.

2.3.2. Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer Äußerung ausgeführt, dass das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der ersten Kundmachung geteilt werde, dass die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 jedoch durch deren zweite Kundmachung (zu einem Zeitpunkt, in dem die Änderung des regionalen Entwicklungsprogrammes bereits rechtswirksam gewesen sei) jenes Mindestmaß an Publizität überschritten habe, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlich sei, um diese Verordnung Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen. Außerdem teile die Steiermärkische Landesregierung die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, dass kein zwingender Änderungsanlass iSd §30 Abs3 Stmk. ROG 1974 vorgelegen habe. Es liege jedoch im Ermessen der Gemeinde, zu entscheiden, ob - wie im vorliegenden Fall - eine Baulandausweisung weiterer im örtlichen Entwicklungskonzept bereits dafür vorgesehener Flächen im öffentlichen Interesse liege.

2.3.3. Mit dieser Äußerung wurde jedenfalls dem Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Kundmachung der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sich wiederum die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes bestätigt, dass die Kundmachungen den Anforderungen des §92 Stmk. GemeindeO 1967 nicht entsprochen haben. Die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 der Gemeinde Proleb war daher als gesetzwidrig aufzuheben.

2.4.1. Gegen die das Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet dem Dorfgebiet zuordnende Verordnung hegte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken, dass diese gesetzwidrig wird, wenn die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 als gesetzwidrig aufgehoben wird, und dass ein Kundmachungsmangel vorliegt.

2.4.2. Der Gemeinderat der Gemeinde Proleb ist diesen Bedenken in seiner Äußerung nicht entgegengetreten.

2.4.3. Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer Äußerung ausgeführt, dass eine Prüfung dieser Verordnung durch die Aufsichtsbehörde - mangels Vorlage - (noch) nicht erfolgt sei.

2.4.4. Mit dieser Äußerung wurde jedenfalls dem Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der das Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet dem Dorfgebiet zuordnenden Verordnung nach Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 als gesetzwidrig nicht entgegengetreten. Es hat sich somit auch diese vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes bestätigt. Die das Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet dem Dorfgebiet zuordnende Verordnung der Gemeinde Proleb war daher als gesetzwidrig aufzuheben.

2.5.1. Gegen den Bebauungsplan "Silberseeweg II" hegte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken, dass dieser gesetzwidrig wird, wenn die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 und/oder die das Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet dem Dorfgebiet zuordnende Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden, und dass ein Kundmachungsmangel vorliegt.

2.5.2. Der Gemeinderat der Gemeinde Proleb ist diesen Bedenken in seiner Äußerung nicht entgegengetreten.

2.5.3. Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer Äußerung ausgeführt, im Zuge der Verordnungsprüfung keine solchen Mängel festgestellt zu haben, die die Einleitung eines Verordnungsbehebungsverfahrens gerechtfertigt hätten, zumal die Mindestinhalte erfüllt gewesen seien. Es habe dem Bebauungsplan "Silberseeweg II" nicht unterstellt werden können, dass er - entgegen der Baugebietskategorie des Flächenwidmungsplanes - ausschließlich eine Bebauung mit Einfamilienhäusern vorsehe.

2.5.4. Mit dieser Äußerung wurde jedenfalls dem Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes "Silberseeweg II" nach Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 als gesetzwidrig nicht entgegengetreten. Es hat sich somit auch diese vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes bestätigt. Der Bebauungsplan "Silberseeweg II" der Gemeinde Proleb war daher als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 3. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 Z7

Stmk. KundmachungsG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Novellierung, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V84.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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