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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Kein Vorliegen eines Bescheides hinsichtlich der Kundmachung des Ergebnisses einer Personalvertretungswahl; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags einer Wählergruppe auf Aufhebung eines behauptetermaßen rechtswidrigen Beschlusses der Wahlkommission betreffend Nichtzulassung eines Wahlvorschlages; Überprüfbarkeit von Beschlüssen der Landeswahlkommission durch die Landesregierung im Sinne des Rechtsschutzes verfassungsrechtlich gebotenRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Wählergruppe gegen die Kundmachung über das Ergebnis der Personalvertretungswahl im Land Niederösterreich.
Der angefochtenen Wahlentscheidung kann weder ein individueller Adressatenkreis noch eine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer solchen individuell bestimmten Person entnommen werden. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses an die Leiter der Dienststellen durch die Landeswahlkommission gemäß §18 Abs19 Nö Landes-PersonalvertretungsG begründet keine Parteistellung derselben.
Keine Zuständigkeit der Landeswahlkommission zur Entscheidung über eine Wahlanfechtung durch eine Wählergruppe; Aufsicht der Landesregierung über die Personalvertretung gem §28 Nö Landes-PersonalvertretungsG; keine Anfechtung der Personalvertretungswahl gem Art141 Abs1 lita B-VG, Überprüfbarkeit von Beschlüssen der Landeswahlkommission durch die Landesregierung auf Antrag einer Wählergruppe im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes daher verfassungsrechtlich geboten. Kein Ausschluss des allgemeinen Aufsichtsrechtes des §28 leg cit durch §18 Abs9 leg cit bzgl der Entscheidung der Landeswahlkommission über die Zulassung von Wahlvorschlägen bzw §37 Abs3
Nö Landes-Personalvertretungs-WahlO bzgl der Endgültigkeit der Entscheidungen der Wahlkommission. Anwendbarkeit des AVG gem §28 Abs3 Nö Landes-PersonalvertretungsG.
Die Nö Landesregierung hätte daher in der Sache über die als Antrag auf Aufhebung eines behauptetermaßen rechtswidrigen Beschlusses der Wahlkommission zu wertenden Eingabe der beschwerdeführenden Partei entscheiden müssen. Die als "Vorstellung/Berufung" bezeichnete Eingabe richtete sich inhaltlich gegen eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens (nämlich der Nichtzulassung des Wahlvorschlages der beschwerdeführenden Partei) und stellt daher schon auf Grund des Antrages, die Wahlentscheidung der Landeswahlkommission zur Gänze aufzuheben und die Wahl für ungültig zu erklären, einen Antrag auf Aufhebung eines rechtswidrigen Beschlusses der Wahlkommission dar.
Entzug des gesetzlichen Richters durch rechtswidrige Verweigerung einer Sachentscheidung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Personalvertretung, Wahlen, Bescheidbegriff, Parteistellung, Auslegung verfassungskonforme, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, berufliche Vertretungen, Anwendbarkeit AVG, InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B570.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011