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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch ein Straferkenntnis wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern; keine Berücksichtigung der unangemessen langen Verfahrensdauer bei der StrafbemessungRechtssatz
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem UVS erst nach einem Jahr und acht Monaten; keine ungewöhnlich komplexe oder schwierige Rechtssache; Ergreifung von Rechtsmitteln nicht dem Beschwerdeführer anzulasten.
Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Strafausspruch (und im Kostenausspruch) mangels Berücksichtigung der unangemessen langen Verfahrensdauer bei der Strafbemessung iSd §34 Abs2 StGB; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Verfahrensdauer überlange, Strafbemessung, Entscheidung in angemessener ZeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B991.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011