RS Vfgh 2010/3/2 B1019/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2010
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art83 Abs2
ORF-G §13, §14, §29, §35, §36, §37
VfGG §88
ZPO §43 Abs1
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ORF-G § 13 heute
  2. ORF-G § 13 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 13 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 13 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 13 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrages des Publikumsrates des ORF auf Feststellung einer Verletzung des ORF-Gesetzes; hilfsweise gestellter Antrag auch durch Beschlussfassung im Publikumsrat gedeckt; Abweisung der Beschwerde jedoch hinsichtlich des Hauptantrages auf Feststellung des Vorliegens einer Gesetzesverletzung; keine Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung

Rechtssatz

Behauptete Feststellung einer Verletzung des ORF-G (hier:

insbesondere des §13 und §14 durch Einblendung eines Spots mit einem Hinweis auf eine ORF-Sendung während der Ausstrahlung eines Spielfilms); hilfsweise gestellter Antrag auch durch Beschlussfassung im Publikumsrat nach den Vorgaben des §29 Abs4 ORF-G gedeckt.

Unabhängig von der konkreten Formulierung eines solchen Beschlusses des Publikumsrates ist davon auszugehen, dass die Intention des Publikumsrates regelmäßig darin besteht, einen rechtlich zulässigen Antrag zu stellen. Ein Beschluss auf Stellung eines Antrages gemäß §36 Abs1 Z2 litb ORF-G zielt damit im Ergebnis darauf ab, eine (Sach-)Entscheidung des Bundeskommunikationssenates im Sinne von §37 Abs1 ORF-G zu erwirken. Infolgedessen deckt ein solcher Beschluss alle Eingaben im Laufe eines Verfahrens, die dazu dienlich sind. Dies hat die belangte Behörde verkannt.

Abweisung der Beschwerde jedoch hinsichtlich des Hauptantrages auf Feststellung, ob eine Verletzung des ORF-G vorliege; Rechtsaufsicht des Bundeskommunikationssenates besteht in der Entscheidung über "behauptete Verletzungen" (siehe §35 ff leg cit).

Die belangte Behörde geht daher zu Recht davon aus, dass als Zulässigkeitsvoraussetzung auch für Anträge nach §36 Abs1 Z2 litb ORF-G (zumindest) die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung erforderlich ist (ebenso wie für Beschwerden nach Z1 dieser Bestimmung) und sie daher lediglich die Befugnis hat, auf einen solcherart konkretisierten Antrag hin festzustellen, dass der ORF gegen das ORF-G verstoßen hat (oder nicht).

Entscheidungsbefugnis iSd §37 ORF-G hinsichtlich einer Überprüfung des gesamten Sachverhaltes auf einen Verstoß gegen Regelungen des ORF-G, keine Bindung an das Beschwerdevorbringen.

Anträge gem §36 Abs1 Z2 litd und lite leg cit ausdrücklich auf Verletzung ganz bestimmter Regelungen beschränkt; "Anträge" vor dem Hintergrund der Bestimmung über die Rechtsaufsicht in §35 ORF-G nicht anders zu behandeln als "Beschwerden"; ursprünglich nur Beschwerden vorgesehen; Geltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen jetzt ebenso auch für Anträge (siehe auch die Fristbestimmung in §36 Abs4 ORF-G).

Kein Kostenzuspruch nach teilweiser Stattgabe, teilweiser Abweisung der Beschwerde; gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten iSd §43 Abs1 ZPO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, Beschwerdeverfahren, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1019.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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