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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrigkeit eines möglichen Ausschlusses von den Sitzungen ua des Gemeinderates als Folge einer Verletzung der Vertraulichkeit in der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967; Verstoß gegen das passive Wahlrecht und gegen den GleichheitssatzRechtssatz
Aufhebung des §59 Abs6 letzter Satz Stmk GdO 1967 idF LGBl 1/1999.Aufhebung des §59 Abs6 letzter Satz Stmk GdO 1967 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 1999,.
Verhinderung der Mandatsausübung durch den nicht näher differenzierenden, generellen Ausschluss von den Sitzungen des Gemeinderates für einen Zeitraum bis zu drei Monaten.
Die Verfassung sieht ausschließlich und damit abschließend die Sanktion des Mandatsverlustes vor, die vom einfachen Gesetzgeber nur in bestimmten, schwerwiegenden Angelegenheiten vorgesehen werden darf. §59 Abs6 letzter Satz Stmk GdO verstößt daher mangels entsprechender bundesverfassungsgesetzlicher Ermächtigung, den partiellen Ausschluss von Sitzungen des Gemeinderates vorzusehen, gegen das passive Wahlrecht zum Gemeinderat.
Ein Eingriff in die Ausübung eines Mandates sowie in die Ausübung von "politischen Rechten" - sowohl das Recht, in den Gemeindevorstand gewählt zu werden und im Gemeindevorstand auf Grund der Wahl durch den Gemeinderat tätig zu sein, als auch das Recht, in den Gemeinderatsausschuss gewählt zu werden und auf Grund der Wahl im Ausschuss tätig zu sein, bilden "politische Rechte" - ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen zulässig. Eine diesen Anforderungen entsprechende einfachgesetzliche Regelung kann in §59 Abs6 letzter Satz Stmk GdO nicht gesehen werden, zumal dieser eine nicht näher differenzierende, sehr weitreichende Ausschlussmöglichkeit von den Sitzungen und damit von der politischen Willensbildung der genannten Gemeindeorgane beinhaltet. Derartig grundlegende Ausübungsbeschränkungen des Mandates bzw der "politischen Rechte" als gleichsam "disziplinäre" Sanktion wegen Verletzung der Vertraulichkeit sind angesichts der Bedeutung dieser politischen Rechte im demokratischen System sachlich nicht gerechtfertigt.
Anlassfall B1007/08 ua, E v 05.03.10, Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlrecht passives, Gemeinderat, Gemeindevorstand, MandatsverlustEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:G256.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011