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50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Grundumlagenpflicht hinsichtlich einer privaten gemeinnützigen Krankenanstalt; keine Unsachlichkeit der Einbeziehung nicht gewinnorientierter Unternehmen in die Mitgliedschaft bei den Wirtschaftskammern; Nichteinbeziehung öffentlicher Krankenanstalten im Sinne des KAKuG in die Kammerorganisation durch deren besonderen rechtlichen Status sachlich gerechtfertigtRechtssatz
Keine unsachliche Einbeziehung gemeinnütziger Unternehmen in die Mitgliedschaft der Wirtschaftskammern nach §2 WirtschaftskammerG 1998.
Unter "wirtschaftlicher Selbstverwaltung" wird die Tätigkeit jener Selbstverwaltungskörper verstanden, die Gruppen repräsentieren, die für das Wirtschaftsleben als solches bedeutsam sind. Aufgabe der Selbstverwaltungskörper ist es, differenzierte Interessen klarzulegen bzw zu versuchen, die in ihnen repräsentierten Gruppen bzw Interessenlagen im Staat zu vertreten.
Der Gesetzgeber überschreitet seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er andere Kriterien als nur die Gewinnerzielungsabsicht für die Einbeziehung von Unternehmen in die Wirtschaftskammerorganisation heranzieht.
Für die Zulässigkeit der Einbeziehung von nicht gewinnorientierten Krankenanstalten in die Wirtschaftskammerorganisation ist entscheidend, dass sie im Großen und Ganzen am Wirtschaftsleben teilnehmen wie gewinnorientierte und die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für sie gelten (zB Positionierung im Wettbewerb, Geltung der Buchführungsvorschriften auch für diese Unternehmen, Notwendigkeit einer Finanzplanung in Hinblick auf Ressourcen, Geltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, Geltung der Kollektivverträge).
Auch die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, öffentliche Krankenanstalten nicht in die Kammermitgliedschaft mit einzubeziehen, erscheint durch deren besonderen rechtlichen Status sachlich gerechtfertigt (zB Verpflichtung öffentlicher Krankenanstalten zur Sicherung der Anstaltspflege, zur Haltung eines Arzneimittelvorrates, Aufnahmepflicht in bestimmten Fällen, Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung von Stellen, Obduktionspflicht, Finanzierungsregelungen, ununterbrochene Betriebspflicht).
Die Nichteinbeziehung öffentlicher Krankenanstalten iSd KAKuG in die Kammerorganisation vermag die grundsätzliche Einbeziehung von nicht gewinnorientierten Unternehmen nicht mit Gleichheitswidrigkeit zu belasten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wirtschaftskammern Mitgliedschaft, Selbstverwaltung, KrankenanstaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1119.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011