RS Vfgh 2010/3/4 B1119/09 ua

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Veröffentlicht am 04.03.2010
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art120a
KAKuG §14, §16, §18, §20 ff
WirtschaftskammerG 1998 §2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Grundumlagenpflicht hinsichtlich einer privaten gemeinnützigen Krankenanstalt; keine Unsachlichkeit der Einbeziehung nicht gewinnorientierter Unternehmen in die Mitgliedschaft bei den Wirtschaftskammern; Nichteinbeziehung öffentlicher Krankenanstalten im Sinne des KAKuG in die Kammerorganisation durch deren besonderen rechtlichen Status sachlich gerechtfertigt

Rechtssatz

Keine unsachliche Einbeziehung gemeinnütziger Unternehmen in die Mitgliedschaft der Wirtschaftskammern nach §2 WirtschaftskammerG 1998.

Unter "wirtschaftlicher Selbstverwaltung" wird die Tätigkeit jener Selbstverwaltungskörper verstanden, die Gruppen repräsentieren, die für das Wirtschaftsleben als solches bedeutsam sind. Aufgabe der Selbstverwaltungskörper ist es, differenzierte Interessen klarzulegen bzw zu versuchen, die in ihnen repräsentierten Gruppen bzw Interessenlagen im Staat zu vertreten.

Der Gesetzgeber überschreitet seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er andere Kriterien als nur die Gewinnerzielungsabsicht für die Einbeziehung von Unternehmen in die Wirtschaftskammerorganisation heranzieht.

Für die Zulässigkeit der Einbeziehung von nicht gewinnorientierten Krankenanstalten in die Wirtschaftskammerorganisation ist entscheidend, dass sie im Großen und Ganzen am Wirtschaftsleben teilnehmen wie gewinnorientierte und die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für sie gelten (zB Positionierung im Wettbewerb, Geltung der Buchführungsvorschriften auch für diese Unternehmen, Notwendigkeit einer Finanzplanung in Hinblick auf Ressourcen, Geltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, Geltung der Kollektivverträge).

Auch die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, öffentliche Krankenanstalten nicht in die Kammermitgliedschaft mit einzubeziehen, erscheint durch deren besonderen rechtlichen Status sachlich gerechtfertigt (zB Verpflichtung öffentlicher Krankenanstalten zur Sicherung der Anstaltspflege, zur Haltung eines Arzneimittelvorrates, Aufnahmepflicht in bestimmten Fällen, Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung von Stellen, Obduktionspflicht, Finanzierungsregelungen, ununterbrochene Betriebspflicht).

Die Nichteinbeziehung öffentlicher Krankenanstalten iSd KAKuG in die Kammerorganisation vermag die grundsätzliche Einbeziehung von nicht gewinnorientierten Unternehmen nicht mit Gleichheitswidrigkeit zu belasten.

Entscheidungstexte

  • B 1119/09 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.03.2010 B 1119/09 ua

Schlagworte

Wirtschaftskammern Mitgliedschaft, Selbstverwaltung, Krankenanstalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1119.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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