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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtungen der Gemeinderats- und der Bürgermeisterwahl in Wels; rechtmäßige Zurückweisung der Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppe "Die Bunten" als unzulässige Akte nationalsozialistischer Wiederbetätigung durch die StadtwahlbehördeRechtssatz
Keine Stattgabe der Anfechtungen der Gemeinderats- und der Bürgermeisterwahl in Wels am 27.09.09.
Der Verfassungsgerichtshof folgt der Beurteilung der Stadtwahlbehörde - angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage - im vorliegenden Verfahren, wenn sie in Wägung und Würdigung aller Ermittlungsergebnisse der Sache nach zur Auffassung gelangte, dass die strittigen Wahlvorschläge auf Grund der in einem Schreiben der Stadtwahlbehörde dargelegten Erwägungen, insbesondere betreffend das Umfeld der Proponenten, in der Tat als - von der Verfassungsrechtsordnung verpönte - unzulässige Akte nationalsozialistischer Wiederbetätigung zu werten sind.
Die Vertreibung (Abschiebung) "volksfremder Elemente" aus dem Staatsgebiet in Verfolgung vorwiegend "rassenpolitischer" Pläne und Vorhaben war eines der erklärten Hauptziele der NSDAP. Ebendiese Ziele aber machte die einschreitende wahlwerbende Gruppe - auch durch ihr Verhalten im Vorfeld der Wahl - zu ihrem ausschließlichen Thema in der Wahlwerbung, die sich in fremdenfeindlichen Schlagworten erschöpfte (Enunziationen, wie zB "volksfremd", "Verausländerung", "Ausländerbanden", "Umvolkung", Bürgerwehr für Inländer, unter Beachtung des Umfeldes der wahlwerbenden Gruppierung und insbesondere auch des Zweitanfechtungswerbers und anderer kandidierender Personen zu sehen; Verwendung von T-Shirts mit einschlägigen Botschaften, Besitz einschlägiger Literatur, laut Gerichtsurteil zulässige Bezeichnung des Zweitanfechtungswerbers als "Brauner", Untersagung einer Versammlung wegen zu befürchtender nationalsozialistischer Äußerungen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Wahlvorschlag, Gemeinderat, Bürgermeister, Nationalsozialismus, WiederbetätigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:WI2.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011