RS Vfgh 2010/3/5 G234/09 ua, V64/09 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2010
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
EmissionszertifikateG §11 Abs1, §12, §13 Abs2, §14 ff, §28a
Nationaler Zuteilungsplan (Allokationsplan) 2005-2007 und 2008-2012
Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (EH-RL)
ZuteilungsV BGBl II 87/2007 über die Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Periode 2005 bis 2007
ZuteilungsV 2. Periode BGBl II 279/2007 über die Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Periode 2008 bis 2012
AEUV Art288 Abs3 (vormals: EG Art249 Abs3)
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Neuregelungen betreffend die Verbindlichkeit des nationalen Zuteilungsplanes im Emissionszertifikategesetz nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; kein rechtsverbindlicher Charakter mehr sondern Planungsdokument mit Auflistung von Maßnahmen im Rahmen der nationalen Klimaschutzpolitik; rechtsquellenartige Verbindlichkeit auch aus Unionsrecht nicht zu entnehmen; keine Gesetzwidrigkeit der Zuteilungsverordnungen

Rechtssatz

Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren nur hinsichtlich der Worte "als Entscheidungsgrundlage" in §11 Abs1 sowie der Wortfolge ", der im Verfahren zur Erstellung des nationalen Zuteilungsplans erzielten Ermittlungsergebnisse" in §13 Abs2 EmissionszertifikateG idF BGBl I 171/2006 (EZG), weil ausschließlich der Deutung dieser Wortfolgen eine allfällige normative Wirkung des nationalen Zuteilungsplans zu entnehmen ist.Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren nur hinsichtlich der Worte "als Entscheidungsgrundlage" in §11 Abs1 sowie der Wortfolge ", der im Verfahren zur Erstellung des nationalen Zuteilungsplans erzielten Ermittlungsergebnisse" in §13 Abs2 EmissionszertifikateG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 171 aus 2006, (EZG), weil ausschließlich der Deutung dieser Wortfolgen eine allfällige normative Wirkung des nationalen Zuteilungsplans zu entnehmen ist.

Einstellung der von Amts wegen eingeleiteten Verfahren bzw Zurückweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der sonstigen in Prüfung gezogenen Bestimmungen des EZG (§11 bis §16, §28a); kein zwingender Sachzusammenhang.

Keine Verfassungswidrigkeit der angeführten Wortfolgen bzw insoweit Abweisung der Anträge des VwGH.

Kein rechtsverbindlicher Charakter des nationalen Zuteilungsplanes mehr im Zuge der Novelle BGBl I 171/2006 nach aufhebendem Erkenntnis VfSlg 17967/2006; Zuteilungsplan nur mehr Planungsdokument, keine spezifische normative Struktur; umfassende Auflistung der Maßnahmen - insbesondere des Handels mit Emissionszertifikaten -, mit denen die bestehenden Programme im Rahmen der nationalen Klimaschutzpolitik zwecks Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen verwirklicht werden; unter Berücksichtigung der Hinweise der Kommission erstellte Auflistung der Gesamtmenge der Zertifikate, die dann auf die Ebene der Tätigkeitsbereiche, sowie letztlich im Plan auf die Ebene der Anlagen heruntergebrochen wird, wobei das technologische Emissionsversorgungspotential besonders bedacht wird. Kein Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit.Kein rechtsverbindlicher Charakter des nationalen Zuteilungsplanes mehr im Zuge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 171 aus 2006, nach aufhebendem Erkenntnis VfSlg 17967 aus 2006,; Zuteilungsplan nur mehr Planungsdokument, keine spezifische normative Struktur; umfassende Auflistung der Maßnahmen - insbesondere des Handels mit Emissionszertifikaten -, mit denen die bestehenden Programme im Rahmen der nationalen Klimaschutzpolitik zwecks Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen verwirklicht werden; unter Berücksichtigung der Hinweise der Kommission erstellte Auflistung der Gesamtmenge der Zertifikate, die dann auf die Ebene der Tätigkeitsbereiche, sowie letztlich im Plan auf die Ebene der Anlagen heruntergebrochen wird, wobei das technologische Emissionsversorgungspotential besonders bedacht wird. Kein Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit.

Rechtlich verbindliche Zuteilungsakte für Emissionszertifikate sind daher gemäß §13 Abs1 EZG erst die Zuteilungsverordnung sowie die Zuteilungsbescheide gemäß §13 Abs3 EZG. Für den Inhalt dieser rechtsverbindlichen (und selbstverständlich rechtsstaatlicher Kontrolle zugänglichen) Verwaltungsakte bilden die im nationalen Zuteilungsplan enthaltenen Ermittlungsergebnisse die sachverständige Grundlage. Sie ist gemäß §13 Abs2 EZG in gleicher Weise Determinante der Zuteilungsverordnung wie die "Vorgaben und Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration zur Erreichung klimapolitischer Zielsetzungen".

Eine rechtsquellenartige Verbindlichkeit des nationalen Zuteilungsplans lässt sich auch dem Unionsrecht nicht entnehmen. Die Mitgliedstaaten sind vielmehr bei der Verwirklichung einer Richtlinie gemäß Art288 Abs3 AEUV (vormals: Art249 Abs3 EG) frei, die zur Erreichung eines bestimmten, von einer Richtlinie vorgegebenen Ziels geeigneten Formen und Mittel zu wählen.

Keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen das Fehlen einer normativen Qualifikation des nationalen Zuteilungsplans:

Selbstverständlich kann auch die im nationalen Zuteilungsplan enthaltene Datenaggregation fehlerhaft sein. Geht der Fehler auf einen von der Kommission im Rahmen des Notifikationsverfahrens gemäß Art9 EH-RL iVm §11 Abs10 EZG erhobenen Einwand zurück, so kann dieser Einwand zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Europäischen Gerichten gemacht werden. Sind hingegen Daten fehlerhaft, die, im nationalen Zuteilungsplan enthalten, zur Grundlage einer Zuteilungsverordnung oder/und eines Zuteilungsbescheides gemacht wurden, so kann die Fehlerhaftigkeit des Plans im Rahmen einer Anfechtung der betreffenden Zuteilungsverordnung vor dem Verfassungsgerichtshof bzw des betreffenden Zuteilungsbescheides vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend gemacht werden.Selbstverständlich kann auch die im nationalen Zuteilungsplan enthaltene Datenaggregation fehlerhaft sein. Geht der Fehler auf einen von der Kommission im Rahmen des Notifikationsverfahrens gemäß Art9 EH-RL in Verbindung mit §11 Abs10 EZG erhobenen Einwand zurück, so kann dieser Einwand zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Europäischen Gerichten gemacht werden. Sind hingegen Daten fehlerhaft, die, im nationalen Zuteilungsplan enthalten, zur Grundlage einer Zuteilungsverordnung oder/und eines Zuteilungsbescheides gemacht wurden, so kann die Fehlerhaftigkeit des Plans im Rahmen einer Anfechtung der betreffenden Zuteilungsverordnung vor dem Verfassungsgerichtshof bzw des betreffenden Zuteilungsbescheides vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend gemacht werden.

Keine Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen der Zuteilungsverordnungen 2005-2007 und 2008-2012.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Umweltschutz, Verordnungsbegriff, EU-Recht, Rechtsquellensystem, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:G234.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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