RS Vfgh 2010/3/5 B984/09 ua - B974/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2010
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir FlVLG 1996 §34 Abs1, §37 Abs8
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Feststellung der mangelnden Mitgliedschaft einer Gemeinde in einer Agrargemeinschaft nach (verfassungswidriger) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft aufgrund eines Regulierungsverfahrens

Rechtssatz

Zulässigkeit der Beschwerde zu B984/09, Beschwerdelegitimation trotz Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben.

Die belangte Behörde bestätigt im angefochtenen Bescheid im Ergebnis die dem Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz zugrunde liegende Annahme, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Tanzalpe sei, und hat darüber hinaus festgehalten, dass die auf den Antrag anzuwendende Entscheidungsgrundlage im §37 Abs8 Tir FlVLG 1996 idF LGBl 13/2007 (betr die Parteistellung von Agrargemeinschaften und ihrer Mitglieder bzw der Gemeinde) zu erblicken ist. Gerade durch diese Feststellung, die nach der Intention der belangten Behörde normative Wirkung über den angefochtenen Bescheid hinaus entfalten soll, erachtet sich die beschwerdeführende Gemeinde als beschwert.Die belangte Behörde bestätigt im angefochtenen Bescheid im Ergebnis die dem Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz zugrunde liegende Annahme, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Tanzalpe sei, und hat darüber hinaus festgehalten, dass die auf den Antrag anzuwendende Entscheidungsgrundlage im §37 Abs8 Tir FlVLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 13 aus 2007, (betr die Parteistellung von Agrargemeinschaften und ihrer Mitglieder bzw der Gemeinde) zu erblicken ist. Gerade durch diese Feststellung, die nach der Intention der belangten Behörde normative Wirkung über den angefochtenen Bescheid hinaus entfalten soll, erachtet sich die beschwerdeführende Gemeinde als beschwert.

Administrativer Instanzenzug erschöpft. Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht zulässig.

Bei der Tanzalpe und der Riegentalalpe handelt es sich um Gemeindegut; vertretbare Annahme der belangten Behörde, dass im Zuge der mit dem Regulierungsplan aus dem Jahr 1965 erfolgten Übertragung des Eigentums an den Grundstücken an die "Agrargemeinschaft Tanzalpe, Gemeinde Jerzens" atypisches gemeinsames Eigentum der beschwerdeführenden Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18446/2008 entstanden ist.Bei der Tanzalpe und der Riegentalalpe handelt es sich um Gemeindegut; vertretbare Annahme der belangten Behörde, dass im Zuge der mit dem Regulierungsplan aus dem Jahr 1965 erfolgten Übertragung des Eigentums an den Grundstücken an die "Agrargemeinschaft Tanzalpe, Gemeinde Jerzens" atypisches gemeinsames Eigentum der beschwerdeführenden Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18446 aus 2008, entstanden ist.

Die Wirkung des Umstandes, dass das Gemeindegut auf Grund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, kann "nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Alleineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein" (vgl VfSlg 18446/2008). Mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft hat die beschwerdeführende Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft und ist - damit korrespondierend - auch Mitglied der Agrargemeinschaft.Die Wirkung des Umstandes, dass das Gemeindegut auf Grund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, kann "nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Alleineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein" vergleiche VfSlg 18446 aus 2008,). Mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft hat die beschwerdeführende Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft und ist - damit korrespondierend - auch Mitglied der Agrargemeinschaft.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Tanzalpe zu B997/09.

Siehe auch E v 08.06.10, B974/09 - objektive Willkür durch Verneinung der Mitgliedschaft derselben Gemeinde zur Agrargemeinschaft trotz Vorliegens von Gemeindegut.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bodenreform, Flurverfassung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B984.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten