TE Vfgh Erkenntnis 2010/3/5 B1992/07 ua

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Veröffentlicht am 05.03.2010
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu B1992/07 die mit € 1.171,20 und den Beschwerdeführern zu B2016/07 die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten jeweils zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Am 30. Juni 2006 suchte die bauwerbende Gesellschaft umrömisch eins. 1. Am 30. Juni 2006 suchte die bauwerbende Gesellschaft um

die Erteilung einer Baubewilligung für den im Bauplan dargestellten und näher beschriebenen Neu- und Zubau auf den Grundstücken Nr. 165, 166/1, 166/2, 167/1 und 168, alle KG Schwanenstadt, die zu diesem Zeitpunkt als "gemischtes Baugebiet" (das Grundstück Nr. 167/1 teilweise auch als "Grünzug") gewidmet waren, an. Mit Bescheid vom 24. April 2007 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Schwanenstadt der bauwerbenden Gesellschaft gemäß §31 und §35 Abs1 des Landesgesetzes vom 5. Mai 1994, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oberösterreichische Bauordnung 1994), LGBl. 66, die Baubewilligung für die Errichtung eines dreigeschoßigen Zu- und Nebenbaues (vom Gemeinderat auf "Neubaues" abgeändert) für ein Produktions-, Logistik-, Personal- und Technikgebäude.die Erteilung einer Baubewilligung für den im Bauplan dargestellten und näher beschriebenen Neu- und Zubau auf den Grundstücken Nr. 165, 166/1, 166/2, 167/1 und 168, alle KG Schwanenstadt, die zu diesem Zeitpunkt als "gemischtes Baugebiet" (das Grundstück Nr. 167/1 teilweise auch als "Grünzug") gewidmet waren, an. Mit Bescheid vom 24. April 2007 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Schwanenstadt der bauwerbenden Gesellschaft gemäß §31 und §35 Abs1 des Landesgesetzes vom 5. Mai 1994, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oberösterreichische Bauordnung 1994), Landesgesetzblatt 66, die Baubewilligung für die Errichtung eines dreigeschoßigen Zu- und Nebenbaues (vom Gemeinderat auf "Neubaues" abgeändert) für ein Produktions-, Logistik-, Personal- und Technikgebäude.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die nunmehrigen Beschwerdeführer zu B1992/07 und zu B2016/07 als Nachbarn Berufung. Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 änderte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwanenstadt den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides geringfügig ab, wies im Übrigen die Berufungen u.a. der Beschwerdeführer ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid (zu diesem Zeitpunkt waren die Baugrundstücke bereits als "Betriebsbaugebiet" [die Grundstücke Nr. 167/1 und 168 teilweise mit einer Schutzzone im Bauland] gewidmet). Den dagegen u.a. von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellungen gab die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 10. September 2007 mit der Feststellung keine Folge, dass u.a. die Beschwerdeführer durch den zweitinstanzlichen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden.

3. Gegen diesen Bescheid richten sich die auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen und in der zu B1992/07 protokollierten Beschwerde auch die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

4. Die Stadtgemeinde Schwanenstadt legte die Akten betreffend das Zustandekommen des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1, der Flächenwidmungsplanänderungen Nr. 3.2 und 3.8 sowie des Bebauungsplanes Nr. 29 "Graben Nord/Ost" vor. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie beantragt, die Beschwerden abzuweisen. Die bauwerbende Gesellschaft erstattete Äußerungen zu den Beschwerden. In der Folge legte die Beschwerdeführerin zu B1992/07 einen Übersichtsplan zur Untermauerung ihrer Argumentation, dass das Bauvorhaben der Absicht der Gemeinde entgegenstünde, Gewerbegebiete von der Stadtmitte abzusiedeln und den Stadtverkehr durch eine Umfahrungsstraße zu beruhigen. Dieser Argumentation traten die bauwerbende Gesellschaft und die Stadtgemeinde Schwanenstadt in weiteren Äußerungen entgegen. Dazu erstattete die Beschwerdeführerin zu B1992/07 erneut eine Stellungnahme, auf die die Stadtgemeinde Schwanenstadt replizierte.

II. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 3.8 der Stadtgemeinde Schwanenstadt, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom 15. Februar 2007, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. April 2007 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 30. April bis 18. Mai 2007, soweit sie für die Grundstücke Nr. 165, 166/1, 166/2, 167/1 und 168, alle KG Schwanenstadt, die Widmung "Betriebsbaugebiet" ausweist, sowie des Bebauungsplanes Nr. 29 "Graben Nord/Ost" der Stadtgemeinde Schwanenstadt, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom 6. Oktober 2006, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. November 2006 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 5. bis 21. Dezember 2006, soweit er Festlegungen für die Grundstücke Nr. 165, 166/1, 166/2, 167/1 und 168, alle KG Schwanenstadt, trifft, ein. Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2010, V90-93/09-10, hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungen als gesetzwidrig auf.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 3.8 der Stadtgemeinde Schwanenstadt, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom 15. Februar 2007, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. April 2007 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 30. April bis 18. Mai 2007, soweit sie für die Grundstücke Nr. 165, 166/1, 166/2, 167/1 und 168, alle KG Schwanenstadt, die Widmung "Betriebsbaugebiet" ausweist, sowie des Bebauungsplanes Nr. 29 "Graben Nord/Ost" der Stadtgemeinde Schwanenstadt, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom 6. Oktober 2006, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. November 2006 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 5. bis 21. Dezember 2006, soweit er Festlegungen für die Grundstücke Nr. 165, 166/1, 166/2, 167/1 und 168, alle KG Schwanenstadt, trifft, ein. Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2010, V90-93/09-10, hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungen als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerden sind begründet.römisch drei. Die Beschwerden sind begründet.

Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist jeweils eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- sowie in den zu B1992/07 zugesprochenen Kosten Umsatzsteuer in der Höhe von € 163,53 und in den zu B2016/07 zugesprochenen Kosten Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1992.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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