TE Vfgh Erkenntnis 2010/3/5 B1007/08 ua

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Veröffentlicht am 05.03.2010
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit je € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung vomrömisch eins. 1. Mit Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung vom

14. April 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §71 Abs1 AVG zurückgewiesen und ihrer Vorstellung keine Folge gegeben.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten - im Wesentlichen identischen - Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf freie Meinungsäußerung (Art10 EMRK), auf "ein Mindestmaß an faktischer Effizienz der Rechtsschutzeinrichtungen" sowie des passiven Wahlrechtes und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des §59 Abs6 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide sowie für den Fall der Ablehnung bzw. Abweisung der Beschwerden die Abtretung dieser an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

II. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete derrömisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §59 Abs6 letzter Satz des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO), LGBl. für die Steiermark Nr. 115 idF LGBl. für die Steiermark Nr. 1/1999 ein. Mit Erkenntnis vom 3. März 2010, G256-258/09, hob er §59 Abs6 letzter Satz leg.cit. als verfassungswidrig auf.Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §59 Abs6 letzter Satz des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO), LGBl. für die Steiermark Nr. 115 in der Fassung LGBl. für die Steiermark Nr. 1 aus 1999, ein. Mit Erkenntnis vom 3. März 2010, G256-258/09, hob er §59 Abs6 letzter Satz leg.cit. als verfassungswidrig auf.

III. Die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden sind begründet.römisch drei. Die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden sind begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985). Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404 aus 1985,).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündlicherömisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche

Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von je € 360,-- sowie drei Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von je € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1007.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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