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58 Berg- und EnergierechtNorm
VfGG §57 Abs1Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Novelle 2009 der Systemnutzungstarife-Verordnung; keine genaue und eindeutige Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen; keine ausreichende Darlegung der Bedenken im EinzelnenRechtssatz
Die Verweisung auf im gerichtlichen Anlassverfahren erstattete Eingaben ist keine dem Gesetz entsprechende Darlegung der Bedenken, weil derartige Verweisungen - als unstatthaft - unbeachtet bleiben müssen (VfSlg 9911/1983, 13230/1992).Die Verweisung auf im gerichtlichen Anlassverfahren erstattete Eingaben ist keine dem Gesetz entsprechende Darlegung der Bedenken, weil derartige Verweisungen - als unstatthaft - unbeachtet bleiben müssen (VfSlg 9911 aus 1983,, 13230 aus 1992,).
Fehlen einer solchen Darlegung kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl zB VfSlg 8594/1979, 9716/1983, 13230/1992, 16689/2002).Fehlen einer solchen Darlegung kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis vergleiche zB VfSlg 8594 aus 1979,, 9716 aus 1983,, 13230 aus 1992,, 16689 aus 2002,).
She auch: V38/10, B v 26.04.10.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Mängelbehebung, ElektrizitätswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V28.2010Zuletzt aktualisiert am
08.03.2012