TE Vfgh Beschluss 2010/3/10 V28/10

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Veröffentlicht am 10.03.2010
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

VfGG §57 Abs1
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Novelle 2009 der Systemnutzungstarife-Verordnung; keine genaue und eindeutige Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen; keine ausreichende Darlegung der Bedenken im Einzelnen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Das einschreitende Gericht beantragt dierömisch eins. Das einschreitende Gericht beantragt die

"Überprüfung der Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen der Novelle 2009 der SNT-VO, welche die Vorschreibung von Netznutzungs- und Netzverlustentgelt für Pumpstrombezieher und von Netzverlustentgelt für Einspeiser vorsehen."

Als Begründung wird ausschließlich Folgendes angeführt:

"[D]ie klagende Partei [brachte] [in einem beim antragstellenden Gericht geführten Verfahren] wie in ON 1 und ON 4 des unter einem übermittelten Aktes vor und regte unter einem die Anrufung des VfGH gemäß Art89 Abs1 iVm Art139 Abs1 B-VG an. Die beklagte Partei bestritt wie in ON 2 ersichtlich." "[D]ie klagende Partei [brachte] [in einem beim antragstellenden Gericht geführten Verfahren] wie in ON 1 und ON 4 des unter einem übermittelten Aktes vor und regte unter einem die Anrufung des VfGH gemäß Art89 Abs1 in Verbindung mit Art139 Abs1 B-VG an. Die beklagte Partei bestritt wie in ON 2 ersichtlich."

Weitere Ausführungen des antragstellenden Gerichtes fehlen.

II. Der Antrag ist unzulässig.römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen ua. auf Antrag eines Gerichtes. Nach Art89 Abs2 erster Satz B-VG hat ein Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden (§57 Abs1 erster Satz VfGG). Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§57 Abs1 zweiter Satz VfGG).

2. Um das strenge Erfordernis des §57 Abs1 erster Satz VfGG zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw. Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein (vgl. etwa VfSlg. 8594/1979, 13.230/1992, 16.710/2002). 2. Um das strenge Erfordernis des §57 Abs1 erster Satz VfGG zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw. Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein vergleiche etwa VfSlg. 8594 aus 1979,, 13.230 aus 1992,, 16.710 aus 2002,).

Der vorliegende Antrag erfüllt dieses Erfordernis nicht: Er nimmt lediglich vage auf Inhalte der "Novelle 2009 der SNT-VO" Bezug und bezeichnet damit keineswegs hinreichend genau (insb. durch Bezeichnung der Fundstelle der Kundmachung), gegen welche Verordnung bzw. Stellen einer Verordnung er sich richtet.

3. Der vorliegende Antrag entspricht ferner auch nicht dem Erfordernis des §57 Abs1 zweiter Satz VfGG, wonach ein Antrag nach Art139 Abs1 B-VG die gegen die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen hat:

Die Verweisung auf im gerichtlichen Anlassverfahren erstattete Eingaben ist nämlich keine dem Gesetz entsprechende Darlegung der Bedenken, weil derartige Verweisungen - als unstatthaft - unbeachtet bleiben müssen (VfSlg. 9911/1983, 13.230/1992). Die Verweisung auf im gerichtlichen Anlassverfahren erstattete Eingaben ist nämlich keine dem Gesetz entsprechende Darlegung der Bedenken, weil derartige Verweisungen - als unstatthaft - unbeachtet bleiben müssen (VfSlg. 9911 aus 1983,, 13.230 aus 1992,).

Das Fehlen einer solchen Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 9716/1983, 13.230/1992, 16.689/2002). Das Fehlen einer solchen Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis vergleiche zB VfSlg. 8594 aus 1979,, 9716 aus 1983,, 13.230 aus 1992,, 16.689 aus 2002,).

4. Der somit an inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mängeln leidende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen war, ob seiner meritorischen Erledigung noch weitere Prozesshindernisse entgegenstehen.

5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Mängelbehebung, Elektrizitätswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V28.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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