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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung des vom Geschäftsführer namens einer GmbH nach Konkurseröffnung eingebrachten Verfahrenshilfeantrags mangels Genehmigung durch den Masseverwalter; Abweisung des im eigenen Namen gestellten Antrags als aussichtslos; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch einen an die GmbH adressierten BescheidSpruch
I. Der namens der GmbH gestellte Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen. römisch eins. Der namens der GmbH gestellte Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
II. Der vom Einschreiter im eigenen Namen gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch zwei. Der vom Einschreiter im eigenen Namen gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 beantragte der Einschreiter - Geschäftsführer der oben bezeichneten GmbH - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den an diese GmbH adressierten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Juni 2009, mit dem der GmbH gemäß §24 Abs5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden: AWG 2002) die weitere Durchführung der Sammlung bzw. Lagerung von geshredderten Kunststoffabfällen ohne entsprechende Genehmigung untersagt wurde. Der Schriftsatz ließ offen, ob der Einschreiter den Antrag für die GmbH (in seiner Funktion als Geschäftsführer) oder im eigenen Namen eingebracht hat.
2. Mit Verfügung vom 7. November 2009, B821/09-2, wurde der Einschreiter daher unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert bekanntzugeben, ob der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe namens der GmbH (als deren Geschäftsführer) und/oder im eigenen Namen eingebracht wurde. Für den Fall, dass der Antrag für die GmbH gestellt wurde, erging die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis für diese abzugeben.
3. Mit Schriftsatz vom 20. November 2009 gab der Einschreiter der Sache nach bekannt, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowohl namens der GmbH, die sich in Konkurs befinde, als auch im eigenen Namen gestellt zu haben, da das Unternehmen "direkt" und er selbst "indirekt" von der Entscheidung betroffen seien. Unter einem legte er ein von ihm ausgefülltes Vermögensbekenntnis für die GmbH vor.
4. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2009 gab der Masseverwalter - der mit Beschlüssen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. März 2009 (mithin vor Antragstellung) zum Masseverwalter sowohl der GmbH als auch des Einschreiters bestellt worden war - mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 bekannt, dass er die Antragstellung der GmbH nicht genehmige. In Bezug auf den Einschreiter führte er aus, dass die Aufhebung des Konkursverfahrens mit 2. November 2009 rechtskräftig geworden sei, weshalb seine Stellung als Masseverwalter des Einschreiters geendet habe.
5. Damit fehlt hinsichtlich des namens der GmbH als Gemeinschuldnerin - nach erfolgter Konkurseröffnung - eingebrachten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Prozessvoraussetzung der Legitimation, zumal der auf den bekämpften Bescheid - der wirtschaftlich ausschließlich das Vermögen der Konkursmasse betrifft - bezogene Antrag rechtswirksam nur durch den Masseverwalter bzw. mit dessen Genehmigung hätte gestellt werden können (vgl. zB VfSlg. 9828/1983, 12.453/1990 sowie VwGH 22.2.1994, 93/04/0220; 17.1.1995, 94/11/0293; ferner Feil, Konkursordnung5, 2004, §1 Rz 5). Der vom Einschreiter für die GmbH als deren Geschäftsführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher zurückzuweisen. 5. Damit fehlt hinsichtlich des namens der GmbH als Gemeinschuldnerin - nach erfolgter Konkurseröffnung - eingebrachten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Prozessvoraussetzung der Legitimation, zumal der auf den bekämpften Bescheid - der wirtschaftlich ausschließlich das Vermögen der Konkursmasse betrifft - bezogene Antrag rechtswirksam nur durch den Masseverwalter bzw. mit dessen Genehmigung hätte gestellt werden können vergleiche zB VfSlg. 9828 aus 1983,, 12.453 aus 1990, sowie VwGH 22.2.1994, 93/04/0220; 17.1.1995, 94/11/0293; ferner Feil, Konkursordnung5, 2004, §1 Rz 5). Der vom Einschreiter für die GmbH als deren Geschäftsführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher zurückzuweisen.
6. Soweit der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde (offensichtlich auch) im eigenen Namen begehrt, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:
Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein.
Zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann, wenn mithin durch die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subjektive Rechtssphäre berührt wird (vgl. zB VfSlg. 11.764/1988, 14.575/1996, 17.587/2005). Die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in der Rechtssphäre verletzt zu werden, kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist (vgl. zB VfSlg. 14.183/1995, 15.733/2000). Zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann, wenn mithin durch die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subjektive Rechtssphäre berührt wird vergleiche zB VfSlg. 11.764 aus 1988,, 14.575 aus 1996,, 17.587 aus 2005,). Die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in der Rechtssphäre verletzt zu werden, kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist vergleiche zB VfSlg. 14.183 aus 1995,, 15.733 aus 2000,).
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft war die (nachträgliche) abfallbehördliche Untersagung der Fortsetzung der Lagerung von Kunststoffabfällen gegenüber der GmbH als Besitzerin der Abfälle und Mieterin des betroffenen Grundstückes gemäß §24 Abs5 AWG 2002.
Adressaten des Bescheides sind mit Blick auf dessen Inhalt und die ihm zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, aus denen kein subjektives Recht des Antragstellers als Privatperson auf Beteiligung an dem gemäß §24 AWG 2002 in Bezug auf den Abfallsammler und -behandler (hier: die GmbH) durchgeführten Verfahren abzuleiten ist, ausschließlich die GmbH bzw. deren Organe, nicht aber der Antragsteller als Privatperson; als solche war er auch nicht Partei des Verfahrens vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vielmehr wurde er nur zufolge seiner Stellung als Geschäftsführer der GmbH einbezogen.
Da der bekämpfte Bescheid mithin nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers (als Privatperson) eingreift bzw. ausschließlich die Rechtssphäre der GmbH gestaltet, in der Rechtssphäre des Einschreiters hingegen - wenn überhaupt - bloß Reflexwirkungen auftreten können, mangelt es dem Antragsteller an der Legitimation zu der von ihm angestrebten Beschwerdeführung (vgl. zB VfSlg. 14.335/1995, 14.932/1997, 17.321/2004; VfGH 11.6.1990, B417/90; 30.9.1997, B2405/97; 15.6.2009, B579/09). Da der bekämpfte Bescheid mithin nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers (als Privatperson) eingreift bzw. ausschließlich die Rechtssphäre der GmbH gestaltet, in der Rechtssphäre des Einschreiters hingegen - wenn überhaupt - bloß Reflexwirkungen auftreten können, mangelt es dem Antragsteller an der Legitimation zu der von ihm angestrebten Beschwerdeführung vergleiche zB VfSlg. 14.335 aus 1995,, 14.932 aus 1997,, 17.321 aus 2004,; VfGH 11.6.1990, B417/90; 30.9.1997, B2405/97; 15.6.2009, B579/09).
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal nach Lage des Falles sogar die Zurückweisung einer vom Einschreiter allenfalls (im eigenen Namen) erhobenen Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
7. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 7. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Abfallwirtschaft, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B821.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011