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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen; Wegfall der Beschwer durch ersatzlose Aufhebung des anzufechtenden Bescheides durch die BerufungsbehördeSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985, 11.764/1988, 13.289/1992, 13.433/1993, 14.413/1996). Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423 aus 1982,, 9771 aus 1983,, 10.576 aus 1985,, 11.764 aus 1988,, 13.289 aus 1992,, 13.433 aus 1993,, 14.413 aus 1996,).
Mit dem Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, hat der UVS als Berufungsbehörde einen Bescheid ersatzlos behoben, somit dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers Rechnung getragen und einen ihn belastenden Bescheid beseitigt. Der Beschwerdeführer ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 12.088/1989, 15.398/1999, 17.253/2004) durch den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, nicht beschwert, weshalb die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen wäre. Mit dem Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, hat der UVS als Berufungsbehörde einen Bescheid ersatzlos behoben, somit dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers Rechnung getragen und einen ihn belastenden Bescheid beseitigt. Der Beschwerdeführer ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 12.088 aus 1989,, 15.398 aus 1999,, 17.253 aus 2004,) durch den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, nicht beschwert, weshalb die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen wäre.
Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG). Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B81.2010Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010