TE Vfgh Erkenntnis 2010/3/10 B1815/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2010
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid derrömisch eins. 1. Mit - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid der

Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 26. Juli 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Begehrens auf Nachzahlung der Differenz der Dienstzulage (Leiterzulage) für die Schuljahre 2002/2003, 2003/2004 und 2004/2005, die sich aus der Zugrundelegung der Dienstzulagengruppe II im Vergleich zur Dienstzulagengruppe III ergibt, abgewiesen.Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 26. Juli 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Begehrens auf Nachzahlung der Differenz der Dienstzulage (Leiterzulage) für die Schuljahre 2002 aus 2003,, 2003 aus 2004, und 2004 aus 2005,, die sich aus der Zugrundelegung der Dienstzulagengruppe römisch zwei im Vergleich zur Dienstzulagengruppe römisch drei ergibt, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des §57 Abs1 letzter Satz Gehaltsgesetz 1956 sowie des §2 Abs4 litc der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 idF BGBl. 772/1990 geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Abtretung dieser an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des §57 Abs1 letzter Satz Gehaltsgesetz 1956 sowie des §2 Abs4 litc der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 in der Fassung Bundesgesetzblatt 772 aus 1990, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Abtretung dieser an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete derrömisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 27. Juli 1966 zur Durchführung des §57 des Gehaltsgesetzes 1956 (Schulleiter-Zulagenverordnung 1966), BGBl. Nr. 192/1966 idF BGBl. Nr. 772/1990 ein. Mit Erkenntnis vom 1. März 2010, V82/09, stellte er fest, dass §2 Abs4 litc leg.cit. gesetzwidrig war.Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 27. Juli 1966 zur Durchführung des §57 des Gehaltsgesetzes 1956 (Schulleiter-Zulagenverordnung 1966), Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1966, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1990, ein. Mit Erkenntnis vom 1. März 2010, V82/09, stellte er fest, dass §2 Abs4 litc leg.cit. gesetzwidrig war.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündlicherömisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche

Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,--sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1815.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten