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61 Familienförderung, JugendfürsorgeNorm
FamilienlastenausgleichsG 1967 §2Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen einen an die Mutter des Einschreiters gerichteten Bescheid betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag als aussichtslos; kein subjektives Recht des Einschreiters auf Gewährung der Familienbeihilfe, keine Parteistellung im VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Gemäß §2 Abs2 FamilienlastenausgleichsG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in §2 Abs1 leg cit genanntes Kind grundsätzlich die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Kein Vorliegen eines der Ausnahmefälle, in denen das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§6 leg cit). Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung, Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen, da der Einschreiter keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hat und der Rückforderungsbescheid nicht an ihn gerichtet war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Familienlastenausgleich, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1589.2009Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010