RS Vfgh 2010/3/10 B1589/09

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Veröffentlicht am 10.03.2010
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Index

61 Familienförderung, Jugendfürsorge
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamilienlastenausgleichsG 1967 §2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen einen an die Mutter des Einschreiters gerichteten Bescheid betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag als aussichtslos; kein subjektives Recht des Einschreiters auf Gewährung der Familienbeihilfe, keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß §2 Abs2 FamilienlastenausgleichsG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in §2 Abs1 leg cit genanntes Kind grundsätzlich die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Kein Vorliegen eines der Ausnahmefälle, in denen das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§6 leg cit). Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung, Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen, da der Einschreiter keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hat und der Rückforderungsbescheid nicht an ihn gerichtet war.

Entscheidungstexte

  • B 1589/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.2010 B 1589/09

Schlagworte

Familienlastenausgleich, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1589.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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