TE Vfgh Beschluss 2010/3/10 B1589/09

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Veröffentlicht am 10.03.2010
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Index

61 Familienförderung, Jugendfürsorge
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamilienlastenausgleichsG 1967 §2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen einen an die Mutter des Einschreiters gerichteten Bescheid betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag als aussichtslos; kein subjektives Recht des Einschreiters auf Gewährung der Familienbeihilfe, keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 beantragte der Einschreiter im eigenen Namen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen an seine Mutter adressierten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates. Mit diesem Bescheid hat der Unabhängige Finanzsenat die Berufung der Mutter des Einschreiters gegen einen Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt abgewiesen, mit dem von der Mutter des Einschreiters Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückgefordert wurden.

2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein.

Zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subjektive Rechtssphäre des Einschreiters berührt (vgl. zB VfSlg. 11.764/1988, 14.575/1996, 17.587/2005). Die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in der Rechtssphäre verletzt zu werden, kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist (vgl. zB VfSlg. 14.183/1995, 15.733/2000). Zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subjektive Rechtssphäre des Einschreiters berührt vergleiche zB VfSlg. 11.764 aus 1988,, 14.575 aus 1996,, 17.587 aus 2005,). Die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in der Rechtssphäre verletzt zu werden, kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist vergleiche zB VfSlg. 14.183 aus 1995,, 15.733 aus 2000,).

3. Der Einschreiter war weder Partei des Verwaltungsverfahrens noch räumt ihm das FLAG ein subjektives Recht auf Gewährung (auf Unterbleiben der Rückforderung) der Familienbeihilfe ein, da gemäß §2 Abs2 leg.cit. Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in §2 Abs1 leg.cit. genanntes Kind grundsätzlich die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört, und einer der Ausnahmefälle, in denen das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§6 FLAG), nicht vorliegt. Da der Einschreiter somit keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hat, der Rückforderungsbescheid nicht an ihn gerichtet war und er auch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren hatte, wäre eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde durch den Antragsteller offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung dieser Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen wäre.

4. Der Antrag ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Familienlastenausgleich, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1589.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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