Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Keine Legitimation der Nachbargemeinde zur Bekämpfung des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides einer Flächenwidmungs- und Bebauungsplanänderung und zur Anfechtung der Änderung eines Entwicklungsprogramms sowie der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung; keine ausreichende Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinde; Gemeinde nicht Adressatin der bekämpften Widmungen; Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung bereits anhängig; Parteistellung der Gemeinde in diesem VerfahrenRechtssatz
Zurückweisung der gegen die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Verordnung über eine integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Gas- und Dampfturbinenkombinationskraftwerk Klagenfurt Ost" der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 25.11.08 durch die Landesregierung gerichteten Beschwerde einer Nachbargemeinde.
Lediglich die Gemeinde, die den Flächenwidmungsplan der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt hat, ist Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides. Dieser Bescheid verleiht einer anderen Gemeinde kein subjektives Recht, den Versagungstatbestand geltend zu machen.
Zurückweisung auch der Individualanträge dieser Gemeinde auf Aufhebung der Änderung des Entwicklungsprogrammes für den Raum Klagenfurt, LGBl 76/2008, und der Verordnung über eine integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Gas- und Dampfturbinenkombinationskraftwerk Klagenfurt Ost" vom 25.11.08.Zurückweisung auch der Individualanträge dieser Gemeinde auf Aufhebung der Änderung des Entwicklungsprogrammes für den Raum Klagenfurt, Landesgesetzblatt 76 aus 2008,, und der Verordnung über eine integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Gas- und Dampfturbinenkombinationskraftwerk Klagenfurt Ost" vom 25.11.08.
Keine ausreichende Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin durch das Entwicklungsprogramm.
Antragstellerin nicht Adressatin der Widmungen und Bebauungsbedingungen in der bekämpften Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung; bloß faktische Reflexwirkungen der an die Verfügungsberechtigten der in der Verordnung genannten Grundstücke adressierten Norm.
Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung bereits anhängig, Parteistellung der Nachbargemeinde in diesem Verfahren gem §19 Abs1 bzw Abs3 UVP-G 2000; Bekämpfung des allenfalls positiven UVP-Genehmigungsbescheides möglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Genehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / Legitimation, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1213.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011