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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes; keine gravierenden neuen Umstände seit der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes nach bedingter Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft trotz positiver Zukunftsprognose; kein Wegfall des zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führenden Grundes; ausreichende InteressenabwägungRechtssatz
Keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbotes bei Aufhebungsantrag gem §65 FremdenpolizeiG.
Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist daher nur auf die erst nach der Verhängung des unangefochten gebliebenen Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstände Bedacht zu nehmen. Dabei ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des §60 Abs1 FremdenpolizeiG weiterhin zu treffen ist und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf §66 FremdenpolizeiG zulässig ist.
Eine Verletzung in Rechten gemäß Art8 EMRK kann sich daher im vorliegenden Fall nur auf Fehler in der Beurteilung von Tatsachen stützen, die zwischen der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes und der Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag auf dessen Aufhebung neu entstanden sind.
Der belangten Behörde ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegenzutreten, wenn sie im Rahmen ihrer Interessenabwägung davon ausgeht, dass die bedingte Entlassung aus der Strafhaft, ungeachtet dessen, dass ihr eine positive Zukunftsprognose der strafgerichtlichen Behörden zu Grunde liegt, vor allem wegen des kurzen Zeitraumes und der besonderen Schwere der Straftat (schwerer Raub iSd §142 und §143 StGB), nicht dermaßen ins Gewicht fällt, dass eine neuerliche Gefährlichkeitsprognose möglich wäre bzw von einem "Wegfall" des zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führenden Grundes die Rede sein kann.
Ausreichende Interessenabwägung gem §66 FremdenpolizeiG.
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, AufenthaltsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B405.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011