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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / KraftfahrwesenSpruch
Dem in der Beschwerdesache des Mag. K W, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R A, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Jänner 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e
gegeben.
Begründung
Begründung:
I. 1. Da der Beschwerdeführer auf der A2-Südautobahn mit seinemrömisch eins. 1. Da der Beschwerdeführer auf der A2-Südautobahn mit seinem
Fahrzeug die in einem näher bezeichneten Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten hatte, erging gegen ihn wegen der Übertretung gemäß §52 lita Z10a iVm §99 Abs2c Z9 StVO 1960 eine Strafverfügung, die - da der Beschwerdeführer keinen Einspruch erhob - in Rechtskraft erwuchs.Fahrzeug die in einem näher bezeichneten Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten hatte, erging gegen ihn wegen der Übertretung gemäß §52 lita Z10a in Verbindung mit §99 Abs2c Z9 StVO 1960 eine Strafverfügung, die - da der Beschwerdeführer keinen Einspruch erhob - in Rechtskraft erwuchs.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von zwei Wochen entzogen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Bescheid vom 29. Jänner 2010 keine Folge.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und - jedoch ohne nähere Begründung - die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird. Der Beschwerdeführer beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil er für seine Berufsausübung als Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater in ganz Vsterreich und im angrenzenden Ausland seinen Führerschein dringend benötige. Ohne Führerschein könne er seine Termine teilweise nicht wahrnehmen, wodurch er infolge Verdienstentganges einen unverhältnismäßigen Nachteil erleide.
II. 1. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.römisch zwei. 1. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2. Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen im vorliegenden Fall jedoch zwingende öffentliche Interessen entgegen. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit:
Verkehrsteilnehmer, die auf Grund einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung als verkehrsunzuverlässig im Sinne des §7 Abs1 FSG gelten, sind von der aktiven Teilnahme am Verkehr vorübergehend auszuschließen, um zu verhindern, dass sie sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer weiterhin erheblich gefährden. Eine derartige Gefährdung von vornherein zu unterbinden, liegt im zwingenden öffentlichen Interesse.
3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B436.2010Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010