TE Vfgh Beschluss 2010/4/26 V38/10

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Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

VfGG §57 Abs1
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Novelle 2009 der Systemnutzungstarife-Verordnung; keine genaue und eindeutige Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen; keine ausreichende Darlegung der Bedenken im Einzelnen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Das einschreitende Gericht beantragt gemäß Art139 Abs1 iVmrömisch eins. 1. Das einschreitende Gericht beantragt gemäß Art139 Abs1 iVm

Art89 Abs2 B-VG, der Verfassungsgerichtshof möge folgende Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, SNT-VO 2006), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240 vom 10. Dezember 2005, in der Fassung der SNT-VO 2006-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, als gesetzwidrig aufheben:

"1) in §6 Abs1, §11 Abs3 und §20 ... die Wortfolge 'und

Einspeisern', sowie in §6 Abs1 leg cit den Satz 'Einspeiser mit einer Engpassleistung bis inklusive 5 MW, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerksparks) die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist, sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.' ...;

in eventu

        2) in §6 Abs1, §11 Abs3 und §20 ... die Wortfolge 'und

Einspeisern' ...;

        in eventu

        3) in §6 Abs1, §11 Abs3 und §20 ... die Wortfolge 'und

Einspeisern' sowie in §6 Abs1 leg cit die Wortfolge 'mit einer Engpassleistung bis inklusive 5 MW, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerksparks) die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist' ...;

in eventu

        4) in §6 Abs1 ... die Wortfolge 'wobei bei mehreren

zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerksparks) die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist' ...;

        in eventu

        5) die Z5 NE 5 des §20 ... ."

2. Den "Sachverhalt" eines bei ihm anhängigen Verfahrens schildert das antragstellende Gericht wie folgt:

Die klagende Partei betreibe mehrere Windenergieprojekte (Windparks) in Niederösterreich und sei daher "Erzeuger" und "Einspeiser" iSd NÖ ElWOG. Die klagende Partei sei mit ihren Windkraftanlagen an die Netzebene 4 des Verteilernetzes der beklagten Partei angeschlossen und speise den erzeugten Ökostrom in deren Netz ein. Die Energie-Control Kommission habe mit der bekämpften Verordnung gemäß §25 Abs1 Z3 ElWOG ein Netzverlustentgelt festgelegt. Durch dieses Entgelt sollten den Netzbetreibern jene Kosten abgegolten werden, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen. Mit §6 Abs1 der bekämpften Verordnung werde erstmals seit "Inkrafttreten des liberalisierten Rechtsregimes" das Netzverlustentgelt nicht nur wie bisher den Entnehmern, sondern auch den Einspeisern vorgeschrieben. Gemäß §6 Abs1 iVm §20 Z5 der bekämpften Verordnung habe somit auch die klagende Partei als Erzeuger Netzverlustentgelt für die Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz der beklagten Partei zu entrichten. Die Netzverlustentgelte für die Monate Jänner bis Dezember 2009 habe die klagende Partei nur unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung bezahlt. Die Energie-Control Kommission habe den Antrag der klagenden Partei auf Feststellung, dass diese nicht zur Bezahlung von Netzverlustentgelt an die beklagte Partei verpflichtet sei, abgewiesen. Die klagende Partei habe daraufhin beim antragstellenden Gericht die Zahlung von € 45.998,11 samt Zinsen und die Feststellung begehrt, dass sie auch künftig nicht verpflichtet sei, der Beklagten ein Netzverlustentgelt gemäß §6 Abs1 iVm §20 Z5 der bekämpften Verordnung zu bezahlen; ihre Belastung mit Netzverlustentgelt sei gesetzwidrig. Die beklagte Partei bestreite das Klagebegehren und verweise darauf, dass sie aufgrund der oben genannten Vorschriften verpflichtet sei, der klagenden Partei Netzverlustentgelt zu verrechnen. Die klagende Partei betreibe mehrere Windenergieprojekte (Windparks) in Niederösterreich und sei daher "Erzeuger" und "Einspeiser" iSd NÖ ElWOG. Die klagende Partei sei mit ihren Windkraftanlagen an die Netzebene 4 des Verteilernetzes der beklagten Partei angeschlossen und speise den erzeugten Ökostrom in deren Netz ein. Die Energie-Control Kommission habe mit der bekämpften Verordnung gemäß §25 Abs1 Z3 ElWOG ein Netzverlustentgelt festgelegt. Durch dieses Entgelt sollten den Netzbetreibern jene Kosten abgegolten werden, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen. Mit §6 Abs1 der bekämpften Verordnung werde erstmals seit "Inkrafttreten des liberalisierten Rechtsregimes" das Netzverlustentgelt nicht nur wie bisher den Entnehmern, sondern auch den Einspeisern vorgeschrieben. Gemäß §6 Abs1 in Verbindung mit §20 Z5 der bekämpften Verordnung habe somit auch die klagende Partei als Erzeuger Netzverlustentgelt für die Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz der beklagten Partei zu entrichten. Die Netzverlustentgelte für die Monate Jänner bis Dezember 2009 habe die klagende Partei nur unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung bezahlt. Die Energie-Control Kommission habe den Antrag der klagenden Partei auf Feststellung, dass diese nicht zur Bezahlung von Netzverlustentgelt an die beklagte Partei verpflichtet sei, abgewiesen. Die klagende Partei habe daraufhin beim antragstellenden Gericht die Zahlung von € 45.998,11 samt Zinsen und die Feststellung begehrt, dass sie auch künftig nicht verpflichtet sei, der Beklagten ein Netzverlustentgelt gemäß §6 Abs1 in Verbindung mit §20 Z5 der bekämpften Verordnung zu bezahlen; ihre Belastung mit Netzverlustentgelt sei gesetzwidrig. Die beklagte Partei bestreite das Klagebegehren und verweise darauf, dass sie aufgrund der oben genannten Vorschriften verpflichtet sei, der klagenden Partei Netzverlustentgelt zu verrechnen.

3. Darüber hinaus führt das antragstellende Gericht in der Begründung seines Antrages wörtlich aus:

"Das [antragstellende Gericht] hat im Rahmen seiner Entscheidung über den strittigen Sachverhalt §§6 Abs1 und 20 Z5 [der bekämpften Verordnung] anzuwenden und tritt im Wesentlichen der Ansicht der klagenden Partei bei, wonach die genannten Bestimmungen gegen

  • -Strichaufzählung
    den sich aus dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7 B-VG ergebenden Vertrauensschutz;

  • -Strichaufzählung
    das sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Verbot der unsachlichen Benachteiligung und das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18 B-VG;

  • -Strichaufzählung
    die Grundrechte der Eigentumsfreiheit (Artikel 5 StGG) und der Erwerbsfreiheit (Artikel 6 StGG) und

  • -Strichaufzählung
    die Grundsätze des Verordnungserlassungsverfahrens

verstoßen.

Zur näheren Erläuterung werden diesem Antrag die Klage, der Schriftsatz der klagenden Partei ON. 6 vom 25.11.2009 und das Tagsatzungsprotokoll des [antragstellenden Gerichtes] vom 15.2.2010 in Kopie angeschlossen.

Das [antragstellende Gericht] verweist auf schon bisher von den Landesgerichten Wr. Neustadt und Krems an der Donau aufgrund identer Sachverhalte gestellte gleichartige Anträge an den Verfassungsgerichtshof."

Weitere Ausführungen des antragstellenden Gerichtes fehlen.

II. Der Antrag ist unzulässig.römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen u. a. auf Antrag eines Gerichtes. Nach Art89 Abs2 erster Satz B-VG hat ein Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§57 Abs1 zweiter Satz VfGG).

2. Durch die Beilage von Schriftsätzen einer Prozesspartei und die Erklärung, sich dort geäußerten Bedenken "im Wesentlichen" anzuschließen, wird das antragstellende Gericht dem Erfordernis des §57 Abs1 zweiter Satz VfGG nicht gerecht. Denn dadurch bleiben die geltend gemachten Bedenken - auf deren Erörterung der Verfassungsgerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren beschränkt ist (vgl. VfSlg. 9089/1981, 10.640/1985, 10.811/1986, 14.044/1995 uvw.) - "im Einzelnen" unbestimmt. 2. Durch die Beilage von Schriftsätzen einer Prozesspartei und die Erklärung, sich dort geäußerten Bedenken "im Wesentlichen" anzuschließen, wird das antragstellende Gericht dem Erfordernis des §57 Abs1 zweiter Satz VfGG nicht gerecht. Denn dadurch bleiben die geltend gemachten Bedenken - auf deren Erörterung der Verfassungsgerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren beschränkt ist vergleiche VfSlg. 9089 aus 1981,, 10.640 aus 1985,, 10.811 aus 1986,, 14.044 aus 1995, uvw.) - "im Einzelnen" unbestimmt.

Auch der Verweis auf "schon bisher von den Landesgerichten Wr. Neustadt und Krems an der Donau aufgrund identer Sachverhalte gestellte gleichartige Anträge an den Verfassungsgerichtshof" wird §57 Abs1 zweiter Satz VfGG nicht gerecht. Denn eine Verweisung auf einen anderen (in einem nicht verbundenen Verfahren erstatteten) Schriftsatz ist unzulässig (vgl. VfSlg. 8602/1979, 11.611/1988, 12.577/1990). Auch der Verweis auf "schon bisher von den Landesgerichten Wr. Neustadt und Krems an der Donau aufgrund identer Sachverhalte gestellte gleichartige Anträge an den Verfassungsgerichtshof" wird §57 Abs1 zweiter Satz VfGG nicht gerecht. Denn eine Verweisung auf einen anderen (in einem nicht verbundenen Verfahren erstatteten) Schriftsatz ist unzulässig vergleiche VfSlg. 8602 aus 1979,, 11.611 aus 1988,, 12.577 aus 1990,).

Das Fehlen einer solchen Darlegung iSd §57 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 9716/1983, 13.230/1992, 16.689/2002). Das Fehlen einer solchen Darlegung iSd §57 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis vergleiche zB VfSlg. 8594 aus 1979,, 9716 aus 1983,, 13.230 aus 1992,, 16.689 aus 2002,).

3. Der somit an inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mängeln leidende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen war, ob seiner meritorischen Erledigung noch weitere Prozesshindernisse entgegenstehen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Mängelbehebung, Elektrizitätswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V38.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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