TE Vfgh Beschluss 2010/4/26 B344/10, G24/10

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Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StVG §14, §40 Abs1, §121, §122
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 14 heute
  2. StVG § 14 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 14 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 14 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  5. StVG § 14 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  6. StVG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  7. StVG § 14 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2001
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes als aussichtslos

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages wird abgewiesen.

III. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages (zur Beschwerdeführung) an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen. römisch drei. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages (zur Beschwerdeführung) an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 5. März 2010 beantragte der in der Justizanstalt Linz in Untersuchungshaft angehaltene Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführten Bescheide. Soweit überhaupt nachvollziehbar, behauptet er insbesondere die Verfassungswidrigkeit von Teilen des §14 Strafvollzugsgesetz (StVG) sowie der §§40 Abs1, 121 und 122 StVG.

Zudem begehrt er, dass "das Verfahren ... dem VwGH von Amts wegen

übertragen werden" soll.

2. Mit Verfügung vom 12. März 2010 - zugestellt am 16. März 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll, sowie die Bescheide, deren Anfechtung er beabsichtigt, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw. der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen. 2. Mit Verfügung vom 12. März 2010 - zugestellt am 16. März 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll, sowie die Bescheide, deren Anfechtung er beabsichtigt, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw. der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.

3. Der Einschreiter legte fristgerecht ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterfertigtes Vermögensbekenntnis vor, in dem er anmerkte, die anzufechtenden Bescheide nicht beilegen zu können, "da keine Kopie in Haft möglich" sei. Zudem beantragte er der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung (bzw. "Änderung") der in seiner Eingabe vom 5. März 2010 genannten "Paragrafen des StVG".

4. Soweit der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen näher bezeichnete Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz begehrt, ist Folgendes auszuführen:

Abgesehen davon, dass laut Auskunft des Leiters der Justizanstalt Linz (entgegen dem Vorbringen des Einschreiters) für Insassen die Möglichkeit besteht, Kopien von Aktenstücken bzw. Bescheiden in der Justizanstalt gegen Kostenersatz anfertigen zu lassen, hat der Einschreiter auch nicht dargetan, weshalb es ihm nicht möglich war, fristgerecht anstelle von Kopien die ihm zugestellten Ausfertigungen der anzufechtenden Bescheide vorzulegen, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen war.

5. Hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bestimmungen der §§14 Abs2a, 40 Abs1, 121 und 122 StVG ist dem Einschreiter (abermals - vgl. die den Einschreiter betreffenden Beschlüsse VfGH 12.3.2008, B281/08 ua.; 22.2.2010, B45/10 ua.) Folgendes zu entgegnen: 5. Hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bestimmungen der §§14 Abs2a, 40 Abs1, 121 und 122 StVG ist dem Einschreiter (abermals - vergleiche die den Einschreiter betreffenden Beschlüsse VfGH 12.3.2008, B281/08 ua.; 22.2.2010, B45/10 ua.) Folgendes zu entgegnen:

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).

5.1. Dem Einschreiter stand bzw. stünde zur Geltendmachung seiner Bedenken gegen die Bestimmungen der §§40 Abs1, 121 und 122 StVG ein zumutbarer Weg zur Verfügung:

Er hat nämlich bereits einen (letztinstanzlichen) Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien betreffend den Schutz von Nichtrauchern im Strafvollzug erwirkt und diesen schließlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten (s. VfGH 16.6.2009, B2147/07; vgl. ferner erneut VfGH 12.3.2008, B281/08 ua.; 22.2.2010, B45/10 ua.). Überdies stünde es ihm frei, den administrativen Instanzenzug nunmehr über Anrufung des Leiters der Justizanstalt Linz und der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz gemäß §§120, 121 StVG (neuerlich) zu beschreiten. Nach Ausschöpfung des bestehenden Instanzenzuges hätte der Einschreiter die Möglichkeit, seine Bedenken gegen die von ihm für verfassungsrechtlich bedenklich erachteten Gesetzesstellen im Wege einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Er hat nämlich bereits einen (letztinstanzlichen) Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien betreffend den Schutz von Nichtrauchern im Strafvollzug erwirkt und diesen schließlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten (s. VfGH 16.6.2009, B2147/07; vergleiche ferner erneut VfGH 12.3.2008, B281/08 ua.; 22.2.2010, B45/10 ua.). Überdies stünde es ihm frei, den administrativen Instanzenzug nunmehr über Anrufung des Leiters der Justizanstalt Linz und der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz gemäß §§120, 121 StVG (neuerlich) zu beschreiten. Nach Ausschöpfung des bestehenden Instanzenzuges hätte der Einschreiter die Möglichkeit, seine Bedenken gegen die von ihm für verfassungsrechtlich bedenklich erachteten Gesetzesstellen im Wege einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Auf diese Weise konnte bzw. kann der Einschreiter eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Bestimmungen der §§40 Abs1, 121 und 122 StVG auf ihre Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof anregen (vgl. zB VfGH 21.9.2009, G137/09). Auf diese Weise konnte bzw. kann der Einschreiter eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Bestimmungen der §§40 Abs1, 121 und 122 StVG auf ihre Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof anregen vergleiche zB VfGH 21.9.2009, G137/09).

Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können (vgl. zB VfSlg. 12.379/1990, 16.772/2002), liegen hier nicht vor. Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können vergleiche zB VfSlg. 12.379 aus 1990,, 16.772 aus 2002,), liegen hier nicht vor.

Dem Einschreiter würde im Fall der Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bestimmungen der §§40 Abs1, 121 und 122 StVG daher schon deshalb die Antragslegitimation fehlen.

5.2. Ebenso wenig wäre der Einschreiter zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung von Teilen des §14 StVG (betreffend die Arrestvisitation) legitimiert, weil er als Normadressat dieser Bestimmung von vornherein ausscheidet.

Da somit jedenfalls die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen wäre, erscheint die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein als offenbar aussichtslos.

5.3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages war sohin insgesamt mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

6. Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung, nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof vor. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages (zur Beschwerdeführung) an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen.

7. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 litc und lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 7. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 litc und lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Strafvollzug, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B344.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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