Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. Oktober 2009, Z BMI-VA1300/0432-III/2/2009, wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei im Devolutionsweg abgewiesen und der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien bestätigt, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Änderung der Eintragung des Geschlechts im Geburtenbuch abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
2. Der genannte Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der Behandlung einer bei ihm eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 17. Februar 2010, 2009/17/0263-6, infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Partei im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. VfGH 22.9.2009, B946/08; VfSlg. 18.130/2007; 14.559/1996 mwH). 3. Mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Partei im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist vergleiche VfGH 22.9.2009, B946/08; VfSlg. 18.130 aus 2007,; 14.559 aus 1996, mwH).
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Kosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung gemäß §86 VfGG vorliegt (vgl. VfSlg. 18.130/2007; 12.490/1990; 10.664/1985). Kosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung gemäß §86 VfGG vorliegt vergleiche VfSlg. 18.130 aus 2007,; 12.490 aus 1990,; 10.664 aus 1985,).
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1483.2009Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010