TE Vfgh Beschluss 2010/4/26 B1474/09 ua

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Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §43 Abs2
VfGG §86
VfGG §88
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung der angefochtenen Bescheide betreffend Zurückweisung der Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung; Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3760,- römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3760,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Am 9. Juli 2009 stellten die Beschwerdeführer Anträge aufrömisch eins. 1. Am 9. Juli 2009 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §43 Abs2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 8. September 2009 zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden der Bundesministerin für Inneres vom 4. November 2009 abgewiesen.

2. Gegen diese Bescheide richtete sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.

II. 1. Die Bundesministerin für Inneres teilte mit Schreiben vom 23. Februar 2010 mit, dass mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. Februar 2010 der Bescheid vom 4. November 2009 behoben, der Berufung des Erstbeschwerdeführers (B1474/09) stattgegeben und ihm eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" für die Dauer von 12 Monaten erteilt worden sei. Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (B1475-1477/09) wurde mitgeteilt, dass die angefochtenen Bescheide der Bundesministerin für Inneres jeweils vom 4. November 2009 mit Bescheiden jeweils vom 23. Februar 2010 ersatzlos behoben worden seien.römisch zwei. 1. Die Bundesministerin für Inneres teilte mit Schreiben vom 23. Februar 2010 mit, dass mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. Februar 2010 der Bescheid vom 4. November 2009 behoben, der Berufung des Erstbeschwerdeführers (B1474/09) stattgegeben und ihm eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" für die Dauer von 12 Monaten erteilt worden sei. Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (B1475-1477/09) wurde mitgeteilt, dass die angefochtenen Bescheide der Bundesministerin für Inneres jeweils vom 4. November 2009 mit Bescheiden jeweils vom 23. Februar 2010 ersatzlos behoben worden seien.

2. Die Beschwerdeführer erklärten sich über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 16. März 20010 - unter gleichzeitig gestelltem Antrag, dem belangten Asylgerichtshof den Ersatz der Prozesskosten zuzüglich Umsatzsteuer aufzuerlegen - für klaglos gestellt.

Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.

3. Die Aufhebung der Bescheide stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb den Beschwerdeführern Kosten zuzusprechen waren. Da in dem Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, war der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen (vgl. zB VfGH 26.6.1998, B259/96 ua.). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 480,- und Eingabengebühr in der Höhe von € 880,- enthalten. 3. Die Aufhebung der Bescheide stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb den Beschwerdeführern Kosten zuzusprechen waren. Da in dem Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, war der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen vergleiche zB VfGH 26.6.1998, B259/96 ua.). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 480,- und Eingabengebühr in der Höhe von € 880,- enthalten.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1474.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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