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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist durch eine nicht meritorische Erledigung eines VerfahrenshilfeantragsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Einschreiter beantragte mit Eingabe vom 11. Novemberrömisch eins. 1. Der Einschreiter beantragte mit Eingabe vom 11. November
2009 die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einreichung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. September 2009 (zugestellt am 30. September 2009), Z C11 408.519-1/2009/3E.
2. Mit Verfügung vom 17. November 2009 - zugestellt am 24. November 2009 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben. 2. Mit Verfügung vom 17. November 2009 - zugestellt am 24. November 2009 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben.
3. Da der Einschreiter innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nachgekommen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Jänner 2010, U2991/09-4, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück (vgl. VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000). 3. Da der Einschreiter innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nachgekommen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Jänner 2010, U2991/09-4, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück vergleiche VfSlg. 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).
II. 1. Eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden (§88a iVm §82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.römisch zwei. 1. Eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden (§88a in Verbindung mit §82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.
2. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 11. September 2009 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter I. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 12.363/1990 und 16.085/2001). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 11. September 2009 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter römisch eins. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte vergleiche VfSlg. 12.363 aus 1990, und 16.085 aus 2001,).
3. Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen die vom Einschreiter bekämpfte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23. September 2009 (zugestellt am 30. September 2009) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die vorliegende, am 22. März 2010 zur Post gegebene Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 17.907/2006). 3. Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen die vom Einschreiter bekämpfte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23. September 2009 (zugestellt am 30. September 2009) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die vorliegende, am 22. März 2010 zur Post gegebene Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 17.907 aus 2006,).
4. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Schlagworte
VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U652.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011