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41 Innere AngelegenheitenNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Asylantrags wegen entschiedener Sache; keine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen; fehlende Begründung auch hinsichtlich der verfügten AusweisungRechtssatz
Vorbringen (erstmals) in der Beschwerde an den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer wegen der in Österreich bestehenden Mitgliedschaft zu einem kurdischen Verein eine Verfolgung in seinem Heimatland befürchte.
Der Asylgerichtshof geht mit keinem Wort darauf ein, weshalb er trotz Erstattung des Vorbringens erst nach Abschluss des Verfahrens über den ersten Asylantrag "entschiedene Sache" für gegeben annimmt.
Darüber hinaus Mangel jeglicher Begründung hinsichtlich der gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 verfügten Ausweisung, obwohl der Beschwerdeführer im Asylverfahren familiäre und soziale Beziehungen in Österreich vorgebracht hat.
Verstoß gegen das Willkürverbot und das rechtsstaatliche Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
Schlagworte
Asylrecht, Bescheidbegründung, res iudicata, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U1790.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011