TE Vfgh Beschluss 2010/4/27 B240/10

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Veröffentlicht am 27.04.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Sicherheitsrecht
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsvollstreckung
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

Dem Antrag wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 15. Dezember 2009 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, die auf §89 Abs4 SPG gestützten Beschwerden des Beschwerdeführers teilweise zurück, im Übrigen wurde ihnen keine Folge gegeben. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt € 6.695,80 vorgeschrieben.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt, dass dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, zumal der Bund die Kosten nach Erfolg der Beschwerde ohnehin wieder zurückzahlen müsse. Hingegen würde die Bezahlung der Kosten den weitgehend mittellosen Beschwerdeführer in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden, was durch die Kosten einer zwangsweisen Eintreibung noch verschärft würde.

3. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil der Existenzgefährdung kann schon unter Bedachtnahme auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, da eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B240.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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