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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Bescheid betreffend Haftung gemäß §9 iVm §80 BAO; Haftungsbetrag iHv rund € 1.500.000,--.Bescheid betreffend Haftung gemäß §9 in Verbindung mit §80 BAO; Haftungsbetrag iHv rund € 1.500.000,--.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass der strittige Betrag eine Größenordnung erreicht, die im Normalfall eine sofortige (auch nur vorläufige) Begleichung ausschließt. Der Antragsteller hat selbst bereits im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einer vollständigen Tilgung dieser Abgabenschuld ausgeschlossen und eine Einbringlichkeit lediglich in Höhe von 2 Prozent in Aussicht gestellt. Im Hinblick darauf hätte er aber nunmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Das Vorbringen des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht, zumal es die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO in Anspruch zu nehmen bzw einen Kredit aufzunehmen, außer Betracht lässt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B557.2010Zuletzt aktualisiert am
17.05.2010