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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ua, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (sc während des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens) für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger (dh im Falle eines Erfolges der Beschwerde auch im Nachhinein nicht ausgleichbarer) Nachteil verbunden wäre.
Es ist hier aber ausgeschlossen, dass die beschwerdeführende Partei während der warmen Jahreszeiten durch die im angefochtenen Bescheid normierte Verpflichtung zur Unterlassung einer Salzstreuung einen derartigen Nachteil erleiden könnte.
Sollte das Beschwerdeverfahren bis zum Anbruch der kalten Jahreszeit noch nicht erledigt sein, so stünde es der beschwerdeführenden Partei offen, aufgrund der dann geänderten tatsächlichen Verhältnisse einen neuen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B449.2010Zuletzt aktualisiert am
10.06.2010