TE Vfgh Beschluss 2010/5/28 B449/10

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Veröffentlicht am 28.05.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Forstrecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Landes Niederösterreich, ..., vertreten durch die U L S R Rechtsanwälte OG, ..., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Februar 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e

gegeben.

Begründung

Begründung:

Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist u.a., dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (sc. während des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens) für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger (dh. im Falle eines Erfolges der Beschwerde auch im Nachhinein nicht ausgleichbarer) Nachteil verbunden wäre.

Es ist hier aber ausgeschlossen, dass die beschwerdeführende Partei während der warmen Jahreszeiten durch die im angefochtenen Bescheid normierte Verpflichtung zur Unterlassung einer Salzstreuung einen derartigen Nachteil erleiden könnte. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass mit einer Änderung der Verhältnisse im Spätherbst schon heute gerechnet werden muss, zumal ungewiss ist, ob die Beschwerde dann noch unerledigt sein wird. Der Antrag ist daher derzeit schon aus diesem Grunde abzuweisen.

Sollte das Beschwerdeverfahren bis zum Anbruch der kalten Jahreszeit noch nicht erledigt sein, so stünde es der beschwerdeführenden Partei jedoch offen, aufgrund der dann geänderten tatsächlichen Verhältnisse einen neuen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B449.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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