Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litcSpruch
I. Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25. Jänner 2010.
Mit Verfügung vom 22. März 2010 - zugestellt am 24. März 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mit beiliegendem Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben. Mit Verfügung vom 22. März 2010 - zugestellt am 24. März 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mit beiliegendem Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben.
Mit Schreiben vom 7. April 2010 ersuchte der Antragsteller um Erstreckung der Frist zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses um weitere vier Wochen.
Da eine Fristerstreckung zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 15.500/1999), ist der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Fristverlängerung abzuweisen; die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt. Da eine Fristerstreckung zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 15.500 aus 1999,), ist der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Fristverlängerung abzuweisen; die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.
Da der Einschreiter der Aufforderung innerhalb der genannten Frist nicht nachgekommen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000). Da der Einschreiter der Aufforderung innerhalb der genannten Frist nicht nachgekommen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U579.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010