RS Vfgh 2010/6/7 B694/09

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Veröffentlicht am 07.06.2010
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §66 Abs2
Nö GVG 1989 §3 Abs3 lita, §6 Abs4, §7 Abs3, §11 Abs8

Leitsatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Ersatzbescheid nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; kassatorische Entscheidung der Berufungsbehörde keine Verweigerung einer Sachentscheidung; keine unrichtige Behördenzusammensetzung

Rechtssatz

Ersatzbescheid nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH (E v 04.12.08, B1720/06, Anlassfall zu G84/08 vom selben Tag).

Die Vertreter des Gemeinderates sind nicht Teile des Entscheidungsgremiums und kommt ihnen auch keine Entscheidungsbefugnis zu. Vielmehr regt die belangte Behörde an, die Mitglieder des Gemeinderates zur Klärung der Frage, ob die Liegenschaft für Zwecke des Wohnbaus bestimmt ist, zu hören. Hiezu ist auch auf §11 Abs8 Nö GVG 1989 zu verweisen, der vorsieht, dass vor der Entscheidung des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Bezirkskommission, ob eine land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft vorliegt unter anderem jene Gemeinde anzuhören ist, in deren Wirkungsbereich die Liegenschaft liegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Ersatzbescheid, Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B694.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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