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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Ersatzbescheid nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; kassatorische Entscheidung der Berufungsbehörde keine Verweigerung einer Sachentscheidung; keine unrichtige BehördenzusammensetzungRechtssatz
Ersatzbescheid nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH (E v 04.12.08, B1720/06, Anlassfall zu G84/08 vom selben Tag).
Die Vertreter des Gemeinderates sind nicht Teile des Entscheidungsgremiums und kommt ihnen auch keine Entscheidungsbefugnis zu. Vielmehr regt die belangte Behörde an, die Mitglieder des Gemeinderates zur Klärung der Frage, ob die Liegenschaft für Zwecke des Wohnbaus bestimmt ist, zu hören. Hiezu ist auch auf §11 Abs8 Nö GVG 1989 zu verweisen, der vorsieht, dass vor der Entscheidung des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Bezirkskommission, ob eine land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft vorliegt unter anderem jene Gemeinde anzuhören ist, in deren Wirkungsbereich die Liegenschaft liegt.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Ersatzbescheid, BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B694.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011