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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags gegen die Mitteilung einer Rechtsanwaltskammer betreffend Bestellung von Verfahrenshelfern als aussichtslosRechtssatz
Selbst unter der Annahme, dass es sich bei dem in Rede stehenden Schreiben der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer um einen vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpfbaren Bescheid handelt, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Schreiben auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung (hier: der Auslegung des die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern der Bundesländer zur Bestellung eines Verfahrenshelfers regelnden §45 f RAO), die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskammer, Bescheidbegriff, Mitteilung BelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B461.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010