TE Vfgh Beschluss 2010/6/7 B461/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2010
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
RAO §45 f
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 45 heute
  2. RAO § 45 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 45 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. RAO § 45 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. RAO § 45 gültig von 01.12.1997 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags gegen die Mitteilung einer Rechtsanwaltskammer betreffend Bestellung von Verfahrenshelfern als aussichtslos

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine Mitteilung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 26. März 2010, mit der ihm bekannt gegeben wurde, dass die (von ihm in einem beim Landesgericht Linz anhängigen Strafverfahren intendierte) Bestellung namentlich genannter Wiener Rechtsanwälte als Verfahrenshelfer nicht möglich sei, da nur oberösterreichische Rechtsanwälte für ein gerichtliches Verfahren in Oberösterreich zum Verfahrenshelfer bestellt werden könnten. Der Einschreiter wendet sich dagegen, dass die Rechtsanwaltskammer eines Bundeslandes von Gesetzes wegen nur einen dieser Kammer angehörenden Rechtsanwalt (und nicht einen Rechtsanwalt aus einem anderen Bundesland) als Verfahrenshelfer einsetze, zumal ihm "Nachteile aus Problemen der Bundesländerabgrenzung der Abzocker (Rechtsanwälte)" entstehen würden. In eventu wird die "Überweisung an den VwGH beantragt".

2. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei dem in Rede stehenden Schreiben der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer um einen vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpfbaren Bescheid handelt, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Schreiben auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung (hier: der Auslegung des die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern der Bundesländer zur Bestellung eines Verfahrenshelfers regelnden §§45 f. RAO), die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde oder Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

3. Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung, nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vor. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 18.209/2007). 3. Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung, nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vor. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 18.209 aus 2007,).

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskammer, Bescheidbegriff, Mitteilung Belehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B461.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten