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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags gegen die Mitteilung einer Rechtsanwaltskammer betreffend Bestellung von Verfahrenshelfern als aussichtslosSpruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine Mitteilung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 26. März 2010, mit der ihm bekannt gegeben wurde, dass die (von ihm in einem beim Landesgericht Linz anhängigen Strafverfahren intendierte) Bestellung namentlich genannter Wiener Rechtsanwälte als Verfahrenshelfer nicht möglich sei, da nur oberösterreichische Rechtsanwälte für ein gerichtliches Verfahren in Oberösterreich zum Verfahrenshelfer bestellt werden könnten. Der Einschreiter wendet sich dagegen, dass die Rechtsanwaltskammer eines Bundeslandes von Gesetzes wegen nur einen dieser Kammer angehörenden Rechtsanwalt (und nicht einen Rechtsanwalt aus einem anderen Bundesland) als Verfahrenshelfer einsetze, zumal ihm "Nachteile aus Problemen der Bundesländerabgrenzung der Abzocker (Rechtsanwälte)" entstehen würden. In eventu wird die "Überweisung an den VwGH beantragt".
2. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei dem in Rede stehenden Schreiben der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer um einen vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpfbaren Bescheid handelt, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Schreiben auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung (hier: der Auslegung des die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern der Bundesländer zur Bestellung eines Verfahrenshelfers regelnden §§45 f. RAO), die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde oder Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
3. Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung, nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vor. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 18.209/2007). 3. Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung, nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vor. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 18.209 aus 2007,).
4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskammer, Bescheidbegriff, Mitteilung BelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B461.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010