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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / SäumnisLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge betreffend Verletzung der EntscheidungspflichtSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Eingabe vom 14. März 2010 beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen die "Verweigerung der Niederlegung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Vorarlberger Landesregierung".
Mit Verfügung vom 24. März 2010 wurde der Einschreiter aufgefordert, innerhalb von vier Wochen den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie vorzulegen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.
In seiner Eingabe vom 26. März 2010 führte der Einschreiter aus, dass die Vorarlberger Landesregierung ihm die Niederlegung der österreichischen Staatsbürgerschaft "ohne Beschluss" verweigere.
Der Gerichtshof hat zur Beurteilung der Prozessaussichten die Verwaltungsakten beigeschafft. Aus diesen und aus dem Vorlagebericht der Vorarlberger Landesregierung vom 9. April 2010 geht hervor, dass bis zur Stellung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrages kein Bescheid erlassen wurde.
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, über Anträge zu entscheiden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (VfSlg. 17.789/2006), oder Verwaltungsbehörden Aufträge zur Bescheiderlassung zu erteilen (VfSlg. 12.260/1990). Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, über Anträge zu entscheiden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (VfSlg. 17.789 aus 2006,), oder Verwaltungsbehörden Aufträge zur Bescheiderlassung zu erteilen (VfSlg. 12.260 aus 1990,).
Es wäre daher die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit zu gewärtigen.
Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG). Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, SäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B420.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010