TE Vfgh Beschluss 2010/6/7 B420/10

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Veröffentlicht am 07.06.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Säumnis
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Eingabe vom 14. März 2010 beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen die "Verweigerung der Niederlegung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Vorarlberger Landesregierung".

Mit Verfügung vom 24. März 2010 wurde der Einschreiter aufgefordert, innerhalb von vier Wochen den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie vorzulegen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

In seiner Eingabe vom 26. März 2010 führte der Einschreiter aus, dass die Vorarlberger Landesregierung ihm die Niederlegung der österreichischen Staatsbürgerschaft "ohne Beschluss" verweigere.

Der Gerichtshof hat zur Beurteilung der Prozessaussichten die Verwaltungsakten beigeschafft. Aus diesen und aus dem Vorlagebericht der Vorarlberger Landesregierung vom 9. April 2010 geht hervor, dass bis zur Stellung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrages kein Bescheid erlassen wurde.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, über Anträge zu entscheiden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (VfSlg. 17.789/2006), oder Verwaltungsbehörden Aufträge zur Bescheiderlassung zu erteilen (VfSlg. 12.260/1990). Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, über Anträge zu entscheiden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (VfSlg. 17.789 aus 2006,), oder Verwaltungsbehörden Aufträge zur Bescheiderlassung zu erteilen (VfSlg. 12.260 aus 1990,).

Es wäre daher die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit zu gewärtigen.

Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG). Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B420.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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