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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen eine Aufforderung zum Strafantritt als aussichtslosRechtssatz
Bei einer Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe nach §175 Abs2 FinStrG handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl (VfSlg 11009/1987, 12536/1990).Bei einer Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe nach §175 Abs2 FinStrG handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl (VfSlg 11009 aus 1987,, 12536 aus 1990,).
Ebenso: B663/12, B v 21.09.12.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Finanzstrafrecht, Bescheidbegriff, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B177.2010Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012