TE Vfgh Beschluss 2010/6/7 B177/10

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Veröffentlicht am 07.06.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
FinStrG §175 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 175 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 175 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  7. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  8. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990
  9. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen eine Aufforderung zum Strafantritt als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit einem selbst verfassten, als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben erstattete die Einschreiterin ein Vorbringen zur Rechtswidrigkeit einer an sie ergangenen Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe, ohne dabei jedoch konkret zu bezeichnen, gegen welchen Rechtsakt sich ihre Eingabe richtet. Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 informierte der Verfassungsgerichtshof die Einschreiterin darüber, dass er gemäß Art144 B-VG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden (jedoch erst nach Ausschöpfung des Instanzenzuges) sowie gemäß Art139 und 140 B-VG zur Entscheidung über Anträge auf Aufhebung von Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen zuständig ist (und verwies auf die Prozessvoraussetzungen für einen derartigen Antrag). Insbesondere wies der Verfassungsgerichtshof die Einschreiterin auf den Umstand hin, dass sowohl für die Einbringung von Beschwerden nach Art144 B-VG als auch von Anträgen nach Art139 oder Art140 B-VG Anwaltszwang besteht, und ersuchte sie unter Setzung einer Frist, ihre Beschwerde bzw. ihren Antrag durch einen Rechtsanwalt einzubringen. Er wies die Einschreiterin weiters darauf hin, dass sie innerhalb dieser Frist auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe stellen könne, wobei der Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, beizulegen und der Tag seiner Zustellung bekanntzugeben wäre.

1.2. Innerhalb der ihr gesetzten Frist stellte die Einschreiterin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und füllte im dafür vorgesehenen Formblatt beim Punkt "Beschwerde (Art144 B-VG)" die für die Bezeichnung der belangten Behörde und das Bescheiddatum sowie die Geschäftszahl des Bescheides vorgesehenen Felder aus. Weiters kreuzte sie den Punkt "sonstige Rechtssache" an und füllte die dafür vorgesehenen Stellen mit den Worten "Finanzvergehen §33 Abs2, Strafkontonummer [...], Uneinbringlichkeit ist nicht gegeben" aus. Sie legte ihrem Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe ein vom 12. Juni 2009 datiertes Schreiben des Finanzamtes Rohrbach Urfahr bei, mit dem sie gemäß §175 Abs2 FinStrG aufgefordert wurde, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen anzutreten, und in dem ihr die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt angedroht wurde.

2.1. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines Bescheides voraus.

2.2. Bei einer Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe nach §175 Abs2 FinStrG handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl (VfSlg. 11.009/1987, 12.536/1990). 2.2. Bei einer Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe nach §175 Abs2 FinStrG handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl (VfSlg. 11.009 aus 1987,, 12.536 aus 1990,).

2.3. Damit erweist sich die von der Beschwerdeführerin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war. 2.3. Damit erweist sich die von der Beschwerdeführerin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.

Schlagworte

Finanzstrafrecht, Bescheidbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B177.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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