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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzmäßigkeit einer Prostitutionsverordnung bezüglich eines bestimmten ans Wohngebiet angrenzenden Hauses; Belästigungen bereits erfolgt; sachliche Begründbarkeit des Prostitutionsverbotes, öffentliches Interesse, zur Zielerreichung adäquate RegelungRechtssatz
Gesetzmäßigkeit der ProstitutionsV der Gemeinde St Florian am Inn vom 11.10.93 idF vom 25.10.01 betreffend das Verbot der Ausübung der Prostitution in einem bestimmten Haus.Gesetzmäßigkeit der ProstitutionsV der Gemeinde St Florian am Inn vom 11.10.93 in der Fassung vom 25.10.01 betreffend das Verbot der Ausübung der Prostitution in einem bestimmten Haus.
Zulässigkeit des Individualantrags einer Prostitutierten, Verwaltungsstrafverfahren nicht zumutbar.
Vorliegen der Voraussetzungen des §2 Abs2 Oö PolstG.
Das vom Verbot erfasste Haus grenzt zumindest an ein Wohngebiet und es kam vor Erlassung der angefochtenen Verordnung zu Belästigungen; die Nachbarn des Hauses in St Florian am Inn, Badhöring 12, haben sich zudem auch aktiv für das Verbot der Ausübung der Prostitution an dem genannten Ort ausgesprochen.
Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass durch die Begleitumstände, die mit der Ausübung der Prostitution in St Florian am Inn, Badhöring 12, verbunden sind, zumindest die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird und die öffentlichen Interessen der Ruhe, Ordnung und Sicherheit verletzt werden, dies unabhängig davon, wer dort der Prostitution nachgeht.
Keine Verletzung des Gleichheitssatzes, des Eigentumsrechts und der Erwerbsausübungsfreiheit.
Sachliche Begründbarkeit des Prostitutionsverbotes, öffentliches Interesse, zur Zielerreichung adäquate Regelung; keine Untersuchung, ob die Prostitution überhaupt ein von Art6 StGG geschützter Erwerbszweig ist (vgl VfSlg 10187/1984).Sachliche Begründbarkeit des Prostitutionsverbotes, öffentliches Interesse, zur Zielerreichung adäquate Regelung; keine Untersuchung, ob die Prostitution überhaupt ein von Art6 StGG geschützter Erwerbszweig ist vergleiche VfSlg 10187 aus 1984,).
Schlagworte
Prostitution, Erwerbsausübungsfreiheit, PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V372.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011