TE Vfgh Beschluss 2010/6/8 U893/10 ua

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Veröffentlicht am 08.06.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen neuerlicher unvollständiger Vorlage der zu bekämpfenden Enscheidung trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrags; Abweisung der übrigen Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu U893/10 wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu U893/10 wird zurückgewiesen.

II. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu U894/10, U896,897/10 werden abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu U894/10, U896,897/10 werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Mit einem am 20. April 2010 beim Verfassungsgerichtshofrömisch eins. 1.1. Mit einem am 20. April 2010 beim Verfassungsgerichtshof

eingelangten Antrag begehrte der Einschreiter zu U893/10 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes. Gleichzeitig stellte er den Antrag, dass der Inhalt seines Verfahrenshilfeantrages auch auf seine Ehefrau (zu U894/10) und seine beiden Kinder (zu U896,897/10) erstreckt werde. Diesem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren eine unvollständige Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich des Einschreiters (es fehlten die Seiten 2, 4, 6, 8, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22 und 24) und eine unvollständige Entscheidung (es fehlte jede zweite Seite) hinsichtlich der Ehefrau beigelegt.

1.2. Mit Verfügungen jeweils vom 22. April 2010 - zugestellt am 26. April 2010 - wurde gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen 1. der Einschreiter aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die ihn betreffende Entscheidung vollständig vorzulegen sowie für sein minderjähriges Kind ein Vermögensbekenntnis abzugeben und dessen Entscheidung ebenfalls vorzulegen; 2. die Ehefrau aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Verfahrenshilfe beantragt wird und gegebenenfalls die sie betreffende Entscheidung vollständig vorzulegen sowie ein Vermögensbekenntnis abzugeben und 3. das volljährige Kind aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Verfahrenshilfe beantragt wird und gegebenenfalls die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, vorzulegen und ein Vermögensbekenntnis abzugeben. 1.2. Mit Verfügungen jeweils vom 22. April 2010 - zugestellt am 26. April 2010 - wurde gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen 1. der Einschreiter aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die ihn betreffende Entscheidung vollständig vorzulegen sowie für sein minderjähriges Kind ein Vermögensbekenntnis abzugeben und dessen Entscheidung ebenfalls vorzulegen; 2. die Ehefrau aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Verfahrenshilfe beantragt wird und gegebenenfalls die sie betreffende Entscheidung vollständig vorzulegen sowie ein Vermögensbekenntnis abzugeben und 3. das volljährige Kind aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Verfahrenshilfe beantragt wird und gegebenenfalls die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, vorzulegen und ein Vermögensbekenntnis abzugeben.

1.3. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010 kamen die Einschreiter zu U894/10 und U896,897/10 (Ehefrau und die beiden Kinder) diesen Aufträgen vollständig nach, weshalb diese (unter II. im Folgenden behandelten) Anträge zulässig sind. 1.3. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010 kamen die Einschreiter zu U894/10 und U896,897/10 (Ehefrau und die beiden Kinder) diesen Aufträgen vollständig nach, weshalb diese (unter römisch zwei. im Folgenden behandelten) Anträge zulässig sind.

Der Einschreiter zu U893/10 legte - entgegen der Verfügung vom 22. April 2010 - wieder eine unvollständige Entscheidung vor. Begründend führt er dazu aus, dass die originale Version aufgrund einer Nachlässigkeit der Berater in der Flüchtlingsberatungsstelle abhanden gekommen sei, sodass bei der nun vorgelegten Entscheidung nur die letzte Seite mit dem Datum und der Unterschrift der ausfertigenden Person fehle.

1.4. Entgegen diesem Vorbringen fehlen der nunmehr vorgelegten Entscheidung wieder die Seiten 2, 4, 6, 8, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22 und 24. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu U893/10 ist daher wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000). 1.4. Entgegen diesem Vorbringen fehlen der nunmehr vorgelegten Entscheidung wieder die Seiten 2, 4, 6, 8, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22 und 24. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu U893/10 ist daher wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).

II. 1. Die Einschreiter zu U894/10 und U896,897/10 beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die oben bezeichneten Entscheidungen des Asylgerichtshofes.römisch zwei. 1. Die Einschreiter zu U894/10 und U896,897/10 beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die oben bezeichneten Entscheidungen des Asylgerichtshofes.

Unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Die - teilweise nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüften - Anträge waren sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

III. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.römisch drei. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U893.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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