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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung einer Mitbewerberin um die Leiterstelle einer Hauptschule; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen BewerberSpruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich (Niederösterreichische Landesregierung) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, B1439/09 zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine Entscheidung der Niederösterreichischen Landesregierung wandte.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B1439/09 am 8. Juni 2010 gefällten - dem gegenständlichen Erkenntnis in anonymisierter Fassung beigelegten - Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben war.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Lehrer, Landeslehrer, Parteistellung Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, BesetzungsvorschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B501.2010Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010