RS Vfgh 2010/6/8 B5/10

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Veröffentlicht am 08.06.2010
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Index

27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

StGG Art5
GGG 1984 §14, §18 Abs2 Z2
JN §58 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr für den Abschluss eines Vergleichs betreffend Mietzinse; denkunmögliche Annahme der Beendigung des bisherigen Mietvertrags und Abschluss eines neuen Vertrages

Rechtssatz

Denkunmmögliche Anwendung des §18 Abs2 Z2 und §14 GGG iVm §58 Abs1Denkunmmögliche Anwendung des §18 Abs2 Z2 und §14 GGG in Verbindung mit §58 Abs1

JN.

Die belangte Behörde übersieht, dass von einer in Aussicht genommenen Beendigung des Mietvertrages in dem Vergleich nur insoweit die Rede sein kann, als die Räumung schlagend würde. Wird hingegen bei Zahlung "vom Exekutionstitel auf Räumung laut Punkt 2 dieses Vergleiches kein Gebrauch" gemacht, dann wird - in Ermangelung gegenteiliger oder abweichender Abreden - der bisherige Mietvertrag fortgesetzt. Die Erwähnung der Entrichtung der laufenden monatlichen Mieten erfolgte in dem hier vorliegenden Vergleich - nicht anders als in den von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits entschiedenen Fällen (zB VfSlg 17634/2005, E v 22.02.10, B1384/09) - ausschließlich als - weitere - Bedingung für den Verzicht auf die Räumung. Über den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum wurde damit nicht disponiert.Die belangte Behörde übersieht, dass von einer in Aussicht genommenen Beendigung des Mietvertrages in dem Vergleich nur insoweit die Rede sein kann, als die Räumung schlagend würde. Wird hingegen bei Zahlung "vom Exekutionstitel auf Räumung laut Punkt 2 dieses Vergleiches kein Gebrauch" gemacht, dann wird - in Ermangelung gegenteiliger oder abweichender Abreden - der bisherige Mietvertrag fortgesetzt. Die Erwähnung der Entrichtung der laufenden monatlichen Mieten erfolgte in dem hier vorliegenden Vergleich - nicht anders als in den von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits entschiedenen Fällen (zB VfSlg 17634 aus 2005,, E v 22.02.10, B1384/09) - ausschließlich als - weitere - Bedingung für den Verzicht auf die Räumung. Über den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum wurde damit nicht disponiert.

Entscheidungstexte

  • B 5/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.06.2010 B 5/10

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B5.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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