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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümerin einer alsrömisch eins. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümerin einer als
Zweitwohnsitz genutzten Liegenschaft im Ortsgebiet der Marktgemeinde Rennweg am Katschberg (im Folgenden: Marktgemeinde Rennweg). Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde die Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Rennweg, mit dem den Beschwerdeführern eine Zweitwohnsitzabgabe in bestimmter Höhe vorgeschrieben worden war, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Rechtswidrigkeit genereller Normen behauptet.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete derrömisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §7 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Rennweg vom 31. März 2006, Z920-0/2006, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, ein. Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2010, V8/10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass diese Verordnungsbestimmung gesetzwidrig ist.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohnerömisch vier. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne
mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B273.2008Zuletzt aktualisiert am
02.07.2010